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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1431;Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der GG in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. August 1976, Zl. 114.102/9/8/1976, betreffend Übergenuss, zu. Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der GG in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. August 1976, Zl. 114.102/9/8/1976, betreffend Übergenuss, zu. Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Kanzleioberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Ihre Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat Klagenfurt.
Die belangte Behörde stellte mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid fest, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Ersatz der für die Zeit ab 1. Dezember 1972 als Erschwernis- und Mehrleistungszulage zu viel ausgezahlten Beträge in der Höhe von insgesamt S 9.045,70 netto verpflichtet. Weiters wurde festgestellt, dass der vom Zentralbesoldungsamt ab Mai 1976 vorgenommene Abzug dieser rückforderbaren Leistung von anderen der Beschwerdeführerin nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen gemäß § 13 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu Recht erfolgt sei. In der Begründung führte sie aus, mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 1973 sei die der Beschwerdeführerin gebührende Schreibzulage (Erschwerniszulage und Mehrleistungszulage) mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1972 pauschaliert worden. Dieses Pauschale sei mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für die Erschwerniszulage mit monatlich 1,33 v. H. und für die Mehrleistungszulage mit monatlich 0,67 v. H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung bemessen worden. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass die für die Zeit ab 1. Dezember 1972 nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle weitergezahlte Erschwernis- und Mehrleistungszulage auf die zuerkannte Nebengebühr anzurechnen sei. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt worden. Durch ein Versehen der Buchhaltung des Zentralbesoldungsamtes sei die Einstellung der nach den alten gesetzlichen Bestimmungen weitergezahlten Schreibzulage unterblieben. Überdies sei auf Grund eines Schreibfehlers an Stelle einer Erschwerniszulage von 1,33 v.H. eine solche von 1,67 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V angewiesen worden; dies sei vom Zentralbesoldungsamt rückwirkend berichtigt worden. Bei den für die Zeit ab 1. Dezember 1972 bis 30. April 1976 zu viel gezahlten Beträgen handle es sich um zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) im Sinne des § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes1956. Diese seien dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Die rückforderbaren Leistungen seien gemäß § 13 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen. Gemäß § 3 (richtig: Abs. 3) dieser Gesetzesstelle sei die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auf Grund des zugestellten Bescheides über die besoldungsrechtliche Änderung der Nebengebühren und der Bezugsnachweise (Gehaltszettel) für den in Rede stehenden Zeitraum aus folgenden Gründen die Ungebührlichkeit der ausgezahlten Beträge auch für die Beschwerdeführerin erkennbar:Die belangte Behörde stellte mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid fest, die Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zum Ersatz der für die Zeit ab 1. Dezember 1972 als Erschwernis- und Mehrleistungszulage zu viel ausgezahlten Beträge in der Höhe von insgesamt S 9.045,70 netto verpflichtet. Weiters wurde festgestellt, dass der vom Zentralbesoldungsamt ab Mai 1976 vorgenommene Abzug dieser rückforderbaren Leistung von anderen der Beschwerdeführerin nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen gemäß Paragraph 13, a Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu Recht erfolgt sei. In der Begründung führte sie aus, mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 1973 sei die der Beschwerdeführerin gebührende Schreibzulage (Erschwerniszulage und Mehrleistungszulage) mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1972 pauschaliert worden. Dieses Pauschale sei mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für die Erschwerniszulage mit monatlich 1,33 v. H. und für die Mehrleistungszulage mit monatlich 0,67 v. H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung bemessen worden. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass die für die Zeit ab 1. Dezember 1972 nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle weitergezahlte Erschwernis- und Mehrleistungszulage auf die zuerkannte Nebengebühr anzurechnen sei. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt worden. Durch ein Versehen der Buchhaltung des Zentralbesoldungsamtes sei die Einstellung der nach den alten gesetzlichen Bestimmungen weitergezahlten Schreibzulage unterblieben. Überdies sei auf Grund eines Schreibfehlers an Stelle einer Erschwerniszulage von 1,33 v.H. eine solche von 1,67 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf angewiesen worden; dies sei vom Zentralbesoldungsamt rückwirkend berichtigt worden. Bei den für die Zeit ab 1. Dezember 1972 bis 30. April 1976 zu viel gezahlten Beträgen handle es sich um zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) im Sinne des Paragraph 13, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes1956. Diese seien dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Die rückforderbaren Leistungen seien gemäß Paragraph 13, a Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen. Gemäß Paragraph 3, (richtig: Absatz 3,) dieser Gesetzesstelle sei die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auf Grund des zugestellten Bescheides über die besoldungsrechtliche Änderung der Nebengebühren und der Bezugsnachweise (Gehaltszettel) für den in Rede stehenden Zeitraum aus folgenden Gründen die Ungebührlichkeit der ausgezahlten Beträge auch für die Beschwerdeführerin erkennbar:
1) Der Bescheid über die Bemessung der Schreibzulage sei der Beschwerdeführerin im Monat September 1973 zugestellt worden. Aus diesem Bescheid sei das Ausmaß der Erschwerniszulage und der Mehrleistungszulage klar zu ersehen, da sich jedermann an Hand einer gültigen Bezugstabelle die Prozentsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 des Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in Schillingbeträge umrechnen bzw. diese beim Zentralbesoldungsamt oder seiner Dienststelle erfragen könne; 1) Der Bescheid über die Bemessung der Schreibzulage sei der Beschwerdeführerin im Monat September 1973 zugestellt worden. Aus diesem Bescheid sei das Ausmaß der Erschwerniszulage und der Mehrleistungszulage klar zu ersehen, da sich jedermann an Hand einer gültigen Bezugstabelle die Prozentsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 des Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in Schillingbeträge umrechnen bzw. diese beim Zentralbesoldungsamt oder seiner Dienststelle erfragen könne;
2) aus den monatlichen Gehaltszetteln des Zentralbesoldungsamtes (Spalte 2 und 3) sei die Bruttohöhe der Zulagen klar in Schillingbeträgen zu ersehen. Wenn die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Zulagen mit jener im Gehaltszettel nicht übereinstimme, hätte die Beschwerdeführerin daraus ersehen müssen, dass seitens des Zentralbesoldungsamtes einerseits ein höherer Prozentsatz als bescheidmäßig zuerkannt für die Erschwerniszulage angewiesen wurde bzw: durch die versehentlich nicht erfolgte Einstellung der früheren Schreibzulage eine Doppelanweisung erfolgte.
Aus diesen Gründen sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Unrichtigkeit der in der Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 30. April 1976 zur Anweisung gelangten Nebengebühren erkennbar gewesen sei und daher die Voraussetzung für das Unterbleiben der Rückforderung wegen guten Glaubens beim Empfang dieser Leistungen nicht vorliege. Da die Unrichtigkeit des insgesamt an Zulagen monatlich ausgezahlten Betrages erkennbar gewesen sei, könne guter Glaube auch nicht hinsichtlich des irrtümlich in falscher Höhe angewiesenen Teilbetrages (Erschwerniszulage von 1,67 statt 1,33 v. H.) angenommen werden. Der Abzug durch das Zentralbesoldungsamt sei somit zu Recht erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, erwogen:
Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass für sie die Überzahlung wegen relativer Geringfügigkeit der Beträge, insbesondere des Nettobetrages, nicht erkennbar gewesen sei. Darauf ist ihr zu erwidern, dass es im Beschwerdefall nicht auf den Nettobetrag ankommt, sondern auf den Bruttobetrag, der in den Spalten 2 und 3 des Gehaltszettels angeführt ist und in Ableitung von den Bezügen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V durch einen einfachen Rechenvorgang kontrolliert werden konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Überzahlung nicht aufgefallen ist, ist nicht entscheidend, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde zu Recht berufen hat, auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der bezugsanweisenden Stelle abzustellen ist.Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass für sie die Überzahlung wegen relativer Geringfügigkeit der Beträge, insbesondere des Nettobetrages, nicht erkennbar gewesen sei. Darauf ist ihr zu erwidern, dass es im Beschwerdefall nicht auf den Nettobetrag ankommt, sondern auf den Bruttobetrag, der in den Spalten 2 und 3 des Gehaltszettels angeführt ist und in Ableitung von den Bezügen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf durch einen einfachen Rechenvorgang kontrolliert werden konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Überzahlung nicht aufgefallen ist, ist nicht entscheidend, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde zu Recht berufen hat, auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der bezugsanweisenden Stelle abzustellen ist.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass Verjährung eingetreten sei. Sie bekämpft hiebei die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74, ausgesprochene Rechtsmeinung, die dahin geht, dass die Geltendmachung des Ersatzanspruches von Seiten des Dienstgebers schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen kann. Die von der Beschwerdeführerin gegen die angeführte Rechtsprechung vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung seiner Judikatur zu veranlassen. Es ist nämlich der Beschwerdeführerin vor allem nicht gelungen, dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzutreten, dass nach § 13 a Abs. 2 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen sind und die Verpflichtung zum Ersatz nur auf Verlangen des Beamten mit Bescheid festzustellen ist. Wäre nämlich die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin richtig, so käme hinsichtlich der Verjährung dem gesetzlich primär vorgesehenen Abzug von den Bezügen überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, andererseits hätte es der Beamte in der Hand, durch Unterlassen einer Antragstellung nach § 13 a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Erkenntnis vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74, ausgesprochenen Rechtsmeinung.Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass Verjährung eingetreten sei. Sie bekämpft hiebei die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74, ausgesprochene Rechtsmeinung, die dahin geht, dass die Geltendmachung des Ersatzanspruches von Seiten des Dienstgebers schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen kann. Die von der Beschwerdeführerin gegen die angeführte Rechtsprechung vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung seiner Judikatur zu veranlassen. Es ist nämlich der Beschwerdeführerin vor allem nicht gelungen, dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzutreten, dass nach Paragraph 13, a Absatz 2, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen sind und die Verpflichtung zum Ersatz nur auf Verlangen des Beamten mit Bescheid festzustellen ist. Wäre nämlich die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin richtig, so käme hinsichtlich der Verjährung dem gesetzlich primär vorgesehenen Abzug von den Bezügen überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, andererseits hätte es der Beamte in der Hand, durch Unterlassen einer Antragstellung nach Paragraph 13, a Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Erkenntnis vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74, ausgesprochenen Rechtsmeinung.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 31. März 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002254.X00Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010