RS Vwgh 2007/2/21 2002/17/0355

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §21;
BAO §6 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
LAO NÖ 1977 §18;
LAO NÖ 1977 §19;
LAO NÖ 1977 §4;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0099 E 17. Oktober 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 7 zu § 6 BAO, mit weiteren Zitaten). Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz, aaO., Rz 13 zu §§ 20, 21 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170355.X02

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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