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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1333;Rechtssatz
Für die Zeit zwischen Entstehen des Anspruches auf Verwendungszulage nach § 30a des GehG 1956 und bescheidmäßiger Feststellung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.Für die Zeit zwischen Entstehen des Anspruches auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, des GehG 1956 und bescheidmäßiger Feststellung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000279.X01Im RIS seit
24.04.2003