Index
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;Norm
KAG Slbg 1975 §5 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag der Ärztekammer für Salzburg in Salzburg und der österreichischen Dentistenkammer in Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 3, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. November 1976, Zl. 3.06-54.637/34/1976, betreffend die Errichtung eines Zahnambulatoriums in X durch die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, nicht stattgegeben.Dem Antrag der Ärztekammer für Salzburg in Salzburg und der österreichischen Dentistenkammer in Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerring 3, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. November 1976, Zl. 3.06-54.637/34/1976, betreffend die Errichtung eines Zahnambulatoriums in römisch zehn durch die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, nicht stattgegeben.
Begründung
Die Salzburger Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 2. November 1976 der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 4 Abs. 2 und §§ 5 bis 9 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium mit einem Behandlerstuhl mit dem Standort in X.Die Salzburger Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 2. November 1976 der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraphen 5 bis 9 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, Landesgesetzblatt Nr. 97, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium mit einem Behandlerstuhl mit dem Standort in römisch zehn.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragten die beiden Beschwerdeführerinnen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie führten hiezu aus, gemäß § 21 Abs. 1 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, sei die Erstbeschwerdeführerin unter anderem zur Wahrnehmung der gemeinsamen berufliche sozialen und wirtschaftlichen Belange der Salzburger Ärzte berufen. Gemäß § 19 Abs. 1 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, sei die zweitbeschwerdeführende Partei unter anderem zur Wahrnehmung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten berufen. Diesbezüglich werde auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in Evidenzblatt 1959/408 und SZ 45/139 hingewiesen. Mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei sei nun für die betroffenen Ärzte (Zahnärzte) bzw. Dentisten, deren gemeinsame Belange und Interessen die beschwerdeführenden Parteien gesetzlich wahrzunehmen hätten, ein ganz unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, wozu noch komme, daß eine spätere Entfernung des inzwischen allenfalls bereits errichteten Ambulatoriums den Beschwerdeführerinnen bzw. ihren Kammerangehörigen dann als sozusagen unvertretbar entgegengehalten werden würde. Umgekehrt bestünden keine wie immer gearteten zwingenden öffentlichen Interessen zur sofortigen Errichtung des Ambulatoriums. In einem weiteren Schriftsatz vom 1. Februar 1977 nahmen die Beschwerdeführerinnen zu dem ihnen inzwischen zur Kenntnis gelangten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1976, Zl. 2210/76, Stellung. Sie bezeichnen die dort ausgedrückte Rechtsansicht über die mangelnde Legitimation der beiden Kammern, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, als unrichtig. Wenn die Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Dentistengesetzes hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich dazu beriefen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange bzw. Interessen ihrer Kammerangehörigen wahrzunehmen, so bedeute diese den Beschwerdeführerinnen vom Gesetzgeber nicht nur eingeräumte, sondern ausdrücklich aufgetragene Wahrnehmung, daß die Kammern in den betreffenden Fällen - zu welchen insbesondere auch der vorliegende Fall gehöre - eben anstelle und für ihre Kammerangehörigen in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren einzuschreiten hätten und daß sie dabei nicht nur eigene, sondern insbesondere die Rechte ihrer Kammerangehörigen zu vertreten und geltend zu machen, also wahrzunehmen hätten. Die Beschwerdeführerinnen verträten somit durch die vorliegende Beschwerde nach jeder Richtung hin, wie es die Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Dentistengesetzes ausdrückten, die "gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen" Rechte ihrer Kammerangehörigen, im besonderen also der von der gegenständlichen Ambulatoriumserrichtung betroffenen Zahnärzte und Dentisten. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht nur die auf der Seite 2 der Beschwerde bezeichnete Parteistellung gemäß § 339 Abs. 3 ASVG, sondern sie seien in meritorischer Richtung, und zwar ausdrücklich vom Gesetzgeber, hiezu berufen, die Vertreter ihrer Kammerangehörigen bei der Wahrnehmung von deren Rechten zu sein. Es wird ferner auf den Werdegang und die Erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wird, hingewiesen. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 zu erweitern. Auch sei eine inhaltliche, wenn auch nicht wörtliche Anpassung an § 86 Abs. 2 VfGG 1953 beabsichtigt gewesen. Unter der Geltung des § 86 Abs. 2 VfGG 1953 habe der Verfassungsgerichtshof bei einer völlig analogen Situation die aufschiebende Wirkung ohne weiteres zugunsten einer beschwerdeführenden Ärztekammer zuerkannt, nämlich im Beschluß vom 9. Jänner 1975, Zl. B 389/74-6. Die im vorerwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1976 ausgedrückte Rechtsansicht würde auch dazu führen, daß man bei Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG dem zuständigen Bundesminister, in Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG aber den durch Bundes- oder Landesgesetze zur Beschwerdeführung legitimierten Personen oder behördlichen Organen bei der Stellung von Aufschiebungsanträgen entgegenhalten könnte, es könne ihnen persönlich doch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 erwachsen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragten die beiden Beschwerdeführerinnen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie führten hiezu aus, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, sei die Erstbeschwerdeführerin unter anderem zur Wahrnehmung der gemeinsamen berufliche sozialen und wirtschaftlichen Belange der Salzburger Ärzte berufen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, sei die zweitbeschwerdeführende Partei unter anderem zur Wahrnehmung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten berufen. Diesbezüglich werde auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in Evidenzblatt 1959/408 und SZ 45/139 hingewiesen. Mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei sei nun für die betroffenen Ärzte (Zahnärzte) bzw. Dentisten, deren gemeinsame Belange und Interessen die beschwerdeführenden Parteien gesetzlich wahrzunehmen hätten, ein ganz unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, wozu noch komme, daß eine spätere Entfernung des inzwischen allenfalls bereits errichteten Ambulatoriums den Beschwerdeführerinnen bzw. ihren Kammerangehörigen dann als sozusagen unvertretbar entgegengehalten werden würde. Umgekehrt bestünden keine wie immer gearteten zwingenden öffentlichen Interessen zur sofortigen Errichtung des Ambulatoriums. In einem weiteren Schriftsatz vom 1. Februar 1977 nahmen die Beschwerdeführerinnen zu dem ihnen inzwischen zur Kenntnis gelangten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1976, Zl. 2210/76, Stellung. Sie bezeichnen die dort ausgedrückte Rechtsansicht über die mangelnde Legitimation der beiden Kammern, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, als unrichtig. Wenn die Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Dentistengesetzes hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich dazu beriefen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange bzw. Interessen ihrer Kammerangehörigen wahrzunehmen, so bedeute diese den Beschwerdeführerinnen vom Gesetzgeber nicht nur eingeräumte, sondern ausdrücklich aufgetragene Wahrnehmung, daß die Kammern in den betreffenden Fällen - zu welchen insbesondere auch der vorliegende Fall gehöre - eben anstelle und für ihre Kammerangehörigen in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren einzuschreiten hätten und daß sie dabei nicht nur eigene, sondern insbesondere die Rechte ihrer Kammerangehörigen zu vertreten und geltend zu machen, also wahrzunehmen hätten. Die Beschwerdeführerinnen verträten somit durch die vorliegende Beschwerde nach jeder Richtung hin, wie es die Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Dentistengesetzes ausdrückten, die "gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen" Rechte ihrer Kammerangehörigen, im besonderen also der von der gegenständlichen Ambulatoriumserrichtung betroffenen Zahnärzte und Dentisten. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht nur die auf der Seite 2 der Beschwerde bezeichnete Parteistellung gemäß Paragraph 339, Absatz 3, ASVG, sondern sie seien in meritorischer Richtung, und zwar ausdrücklich vom Gesetzgeber, hiezu berufen, die Vertreter ihrer Kammerangehörigen bei der Wahrnehmung von deren Rechten zu sein. Es wird ferner auf den Werdegang und die Erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wird, hingewiesen. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, den Anwendungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 zu erweitern. Auch sei eine inhaltliche, wenn auch nicht wörtliche Anpassung an Paragraph 86, Absatz 2, VfGG 1953 beabsichtigt gewesen. Unter der Geltung des Paragraph 86, Absatz 2, VfGG 1953 habe der Verfassungsgerichtshof bei einer völlig analogen Situation die aufschiebende Wirkung ohne weiteres zugunsten einer beschwerdeführenden Ärztekammer zuerkannt, nämlich im Beschluß vom 9. Jänner 1975, Zl. B 389/74-6. Die im vorerwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1976 ausgedrückte Rechtsansicht würde auch dazu führen, daß man bei Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dem zuständigen Bundesminister, in Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG aber den durch Bundes- oder Landesgesetze zur Beschwerdeführung legitimierten Personen oder behördlichen Organen bei der Stellung von Aufschiebungsanträgen entgegenhalten könnte, es könne ihnen persönlich doch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 erwachsen.
Wenn auch im Beschluß vom 7. Dezember 1976 die von der damaligen belangten Behörde aufgeworfene Frage des Umfanges einer bloßen Errichtungsbewilligung vom genannten Beschluß nicht weiter behandelt worden sei, sei dazu folgendes auszuführen:
Gewiß sei das Verfahren zur Bewilligung einer Krankenanstalt zweistufig, zunächst werde meist nur die Bewilligung der Errichtung, später erst die Bewilligung des Betriebes beantragt. Schon die Errichtungsbewilligung sei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die betroffenen Zahnärzte und Dentisten, deren Rechte die Beschwerdeführerinnen wahrzunehmen hätten, verbunden. Die Errichtung berechtige nämlich die mitbeteiligte Partei, die beantragte Krankenanstalt vollständig fertig zu errichten, dies sei ja Voraussetzung der Betriebsbewilligung. Ergehe dann der Bescheid auf Betriebsbewilligung, so könne die mitbeteiligte Partei den Betrieb daher unverzüglich aufnehmen. Meist werde der Betriebsbewilligungbescheid sogleich mündlich verkündet, oder es werde erklärt, daß nunmehr gegen eine Betriebsaufnahme kein Einwand mehr bestehe, da der schriftliche Bescheid binnen kurzem ergehen werde. Der Betriebsbewilligungsbescheid bedeute also, daß die Krankenanstalt daraufhin sofort tatsächlich in Betrieb genommen werde. Demgegenüber könnten die Beschwerdeführerinnen eine solche Betriebsbewilligung, die ihnen erst später schriftlich zugestellt werde, erst nach diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anfechten. Während dieses insgesamt jedenfalls Monate dauernden Zeitabschnittes könnte also die betreffende Krankenanstalt durch die mitbeteiligte Partei ungehindert betrieben werden, wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung "erst bzw. nur gegen die Betriebsbewilligung" zulässig sei. Ein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 könne nur dadurch verhindert werden, daß schon der Beschwerde gegen die Errichtungsbewilligung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erst für die Beschwerde gegen die Betriebsbewilligung käme zu spät.Gewiß sei das Verfahren zur Bewilligung einer Krankenanstalt zweistufig, zunächst werde meist nur die Bewilligung der Errichtung, später erst die Bewilligung des Betriebes beantragt. Schon die Errichtungsbewilligung sei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die betroffenen Zahnärzte und Dentisten, deren Rechte die Beschwerdeführerinnen wahrzunehmen hätten, verbunden. Die Errichtung berechtige nämlich die mitbeteiligte Partei, die beantragte Krankenanstalt vollständig fertig zu errichten, dies sei ja Voraussetzung der Betriebsbewilligung. Ergehe dann der Bescheid auf Betriebsbewilligung, so könne die mitbeteiligte Partei den Betrieb daher unverzüglich aufnehmen. Meist werde der Betriebsbewilligungbescheid sogleich mündlich verkündet, oder es werde erklärt, daß nunmehr gegen eine Betriebsaufnahme kein Einwand mehr bestehe, da der schriftliche Bescheid binnen kurzem ergehen werde. Der Betriebsbewilligungsbescheid bedeute also, daß die Krankenanstalt daraufhin sofort tatsächlich in Betrieb genommen werde. Demgegenüber könnten die Beschwerdeführerinnen eine solche Betriebsbewilligung, die ihnen erst später schriftlich zugestellt werde, erst nach diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anfechten. Während dieses insgesamt jedenfalls Monate dauernden Zeitabschnittes könnte also die betreffende Krankenanstalt durch die mitbeteiligte Partei ungehindert betrieben werden, wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung "erst bzw. nur gegen die Betriebsbewilligung" zulässig sei. Ein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 könne nur dadurch verhindert werden, daß schon der Beschwerde gegen die Errichtungsbewilligung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erst für die Beschwerde gegen die Betriebsbewilligung käme zu spät.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerinnen aufgefordert. Die belangte Behörde gab bekannt, daß ihrer Ansicht nach zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegenstünden, bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich allerdings um die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums, nicht aber um die Bewilligung zum Betrieb eines solchen. Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen den Aufschiebungsantrag aus. Die Beschwerdeführerinnen vermöchten selbst nicht anzuführen, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die durch sie vertretenen Zahnärzte und Dentisten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dagegen müsse die Dringlichkeit der unverzüglichen Errichtung des Zahnambulatoriums in X entsprechende Berücksichtigung finden. Die zahnärztliche Versorgungslage liege, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, weit unter dem österreichischen Durchschnitt. Der österreichische Gewerkschaftsbund habe eine Petition mit 3000 Unterschriften vorgelegt. Die Patienten müßten bisher mit Autobussen in das nächstgelegene Zahnambulatorium nach B gebracht werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerinnen aufgefordert. Die belangte Behörde gab bekannt, daß ihrer Ansicht nach zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegenstünden, bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich allerdings um die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums, nicht aber um die Bewilligung zum Betrieb eines solchen. Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen den Aufschiebungsantrag aus. Die Beschwerdeführerinnen vermöchten selbst nicht anzuführen, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die durch sie vertretenen Zahnärzte und Dentisten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dagegen müsse die Dringlichkeit der unverzüglichen Errichtung des Zahnambulatoriums in römisch zehn entsprechende Berücksichtigung finden. Die zahnärztliche Versorgungslage liege, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, weit unter dem österreichischen Durchschnitt. Der österreichische Gewerkschaftsbund habe eine Petition mit 3000 Unterschriften vorgelegt. Die Patienten müßten bisher mit Autobussen in das nächstgelegene Zahnambulatorium nach B gebracht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof muß nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage die im Beschluß vom 7. Dezember 1976, Zl. 2210/76, ausgedrückte und sich auf das Erkenntnis vom 3. November 1965, Slg. N. F. Nr. 6795/A, stützende Rechtsansicht bezüglich der damals ganz allgemein gehaltenen Aussage, daß die von den Kammern (als gesetzliche Interessenvertretungen der ihr angehörenden Ärzte und Dentisten) wahrzunehmenden Rechte keineswegs den Interessen entsprechen, die ihre Mitglieder oder einzelne von ihnen an dem Ausgang eines Verwaltungsverfahrens haben, nunmehr präzisieren.
Im letztgenannten Erkenntnis argumentierte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
"Wenn die Beschwerdeführerin aber zur Begründung ihres Antrages bloß darauf verweist, daß durch die Errichtung des Werksambulatoriums für die im Einzugsgebiet ansässigen Ärzte ein nicht wiedergutzumachender Schade eintreten würde, so betrifft dieser behauptete Schade - abgesehen davon, daß er in keiner Weise näher konkretisiert wurde - nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern dritte Personen. Obgleich die Ärzte, denen nach Angabe der Beschwerdeführerin ein Schaden droht, Mitglieder der beschwerdeführenden Kammer sind und obgleich die Kammer die gesetzliche Interessenvertretung der ihr angehörenden Ärzte darstellt, entsprechen doch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis" - Erkenntnis vom 25. Juni 1963, Slg. N. F. Nr. 6059/A - "eingehend begründet hat, die von den Kammern wahrzunehmenden Rechte keineswegs den Interessen, die ihre Mitglieder oder einzelne von ihnen an dem Ausgang eines Verwaltungsverfahrens haben. Hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal behauptet, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden in eigener Person zu erleiden, falls der von ihr eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde. Wenn § 30 Abs. 2 VwGG 1965 als Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens verlangt, so kann damit aber nur ein Schaden gemeint sein, der sich in der Person bzw. im Vermögen des Beschwerdeführers selbst ereignet, und nicht ein solcher, der dritte Personen betrifft, mögen sie auch in einem besonderen rechtlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehen.""Wenn die Beschwerdeführerin aber zur Begründung ihres Antrages bloß darauf verweist, daß durch die Errichtung des Werksambulatoriums für die im Einzugsgebiet ansässigen Ärzte ein nicht wiedergutzumachender Schade eintreten würde, so betrifft dieser behauptete Schade - abgesehen davon, daß er in keiner Weise näher konkretisiert wurde - nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern dritte Personen. Obgleich die Ärzte, denen nach Angabe der Beschwerdeführerin ein Schaden droht, Mitglieder der beschwerdeführenden Kammer sind und obgleich die Kammer die gesetzliche Interessenvertretung der ihr angehörenden Ärzte darstellt, entsprechen doch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis" - Erkenntnis vom 25. Juni 1963, Slg. N. F. Nr. 6059/A - "eingehend begründet hat, die von den Kammern wahrzunehmenden Rechte keineswegs den Interessen, die ihre Mitglieder oder einzelne von ihnen an dem Ausgang eines Verwaltungsverfahrens haben. Hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal behauptet, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden in eigener Person zu erleiden, falls der von ihr eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde. Wenn Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 als Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens verlangt, so kann damit aber nur ein Schaden gemeint sein, der sich in der Person bzw. im Vermögen des Beschwerdeführers selbst ereignet, und nicht ein solcher, der dritte Personen betrifft, mögen sie auch in einem besonderen rechtlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehen."
In dem Beschwerdefall, in dem das bezeichnete Erkenntnis vom 25. Juni 1963 ergangen ist, hatten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei dahin argumentiert, die Beschwerdebefugnis der Steiermärkischen Ärztekammer ergebe sich nicht automatisch aus der Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, sie setze vielmehr die Möglichkeit voraus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden könnte. Die Ärztekammern hätten nach der ihnen im § 21 Abs. 1 des Ärztegesetzes zukommenden Aufgabe fremde Interessen, nämlich berufliche, soziale und wirtschaftliche Interessen der ihr angehörenden Ärzte zu wahren und zu fördern. Wenn die Verlegung vom Ambulatorien möglicherweise die Interessen einzelner Ärzte berühre, so werde dadurch doch keineswegs in subjektive Rechte der Ärztekammer eingegriffen, weshalb sie trotz ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren kein Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mit diesen Einwendungen wie folgt auseinander:In dem Beschwerdefall, in dem das bezeichnete Erkenntnis vom 25. Juni 1963 ergangen ist, hatten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei dahin argumentiert, die Beschwerdebefugnis der Steiermärkischen Ärztekammer ergebe sich nicht automatisch aus der Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, sie setze vielmehr die Möglichkeit voraus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden könnte. Die Ärztekammern hätten nach der ihnen im Paragraph 21, Absatz eins, des Ärztegesetzes zukommenden Aufgabe fremde Interessen, nämlich berufliche, soziale und wirtschaftliche Interessen der ihr angehörenden Ärzte zu wahren und zu fördern. Wenn die Verlegung vom Ambulatorien möglicherweise die Interessen einzelner Ärzte berühre, so werde dadurch doch keineswegs in subjektive Rechte der Ärztekammer eingegriffen, weshalb sie trotz ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren kein Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mit diesen Einwendungen wie folgt auseinander:
"Anders liegt der Fall, wenn der Gesetzgeber einer Institution (Körperschaft öffentlichen Rechtes), die durch Gesetz zur Vertretung der Interessen einer Berufsgruppe geschaffen worden ist, in bestimmten, die Angehörigen dieser Berufsgruppe berührenden Verfahren die volle Parteistellung einräumt. Der Zweck einer solchen Regelung liegt offensichtlich darin, zu vermeiden, daß sich am Verfahren eine Vielzahl einzelner Personen, deren Interessen unter Umständen auch untereinander kollidieren können, beteiligt und damit die Durchführung des Verfahrens unverhältnismäßig erschwert. Es ist Aufgabe der Interessenvertretungen, die möglicherweise widerstreitenden Interessen ihrer Mitglieder im internen Bereich aufeinander abzustimmen und nach außen hin in allen Angelegenheiten, bei denen sie ein Mitwirkungsrecht besitzen, eine einheitliche Stellungnahme zu beziehen. Die auf demokratischem Weg erzielte Willensbildung stellt, wenn ein Vergleich gestattet ist, nicht eine bloße Summierung, sondern eine Integrierung der Interessen der von der Institution vertretenen Personen und damit etwas von den Einzelinteressen grundsätzlich Verschiedenes dar. Daraus ergibt sich, daß die Interessenvertretungen nicht etwa nur Organe darstellen, die zur Weitergabe der Willensentschließungen einer Vielzahl voneinander unabhängiger Privatpersonen bevollmächtigt sind, also ausschließlich fremde Interessen vertreten, sondern daß sie den Kristallisationspunkt eigener, eben ihnen selbst zurechenbarer Entschlüsse bilden."
Es kann also nach dem eben Zitierten nicht ganz allgemein der Schluß gezogen werden, daß wegen der zugegebenermaßen verschiedenen Interessen einer Ärztekammer oder einer Dentistenkammer einerseits und den Interessen der von ihnen vertretenen Ärzte bzw. Dentisten andererseits ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 immer "die Kammer selbst", losgelöst von allfälligen Nachteilen der Ärzte und Dentisten, treffen muß.Es kann also nach dem eben Zitierten nicht ganz allgemein der Schluß gezogen werden, daß wegen der zugegebenermaßen verschiedenen Interessen einer Ärztekammer oder einer Dentistenkammer einerseits und den Interessen der von ihnen vertretenen Ärzte bzw. Dentisten andererseits ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 immer "die Kammer selbst", losgelöst von allfälligen Nachteilen der Ärzte und Dentisten, treffen muß.
Gemäß § 21 Abs. 1 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, sind die Ärztekammern berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen. Gemäß § 19 Abs. 1 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, ist die Dentistenkammer berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und für die Wahrung der Standesehre zu sorgen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, sind die Ärztekammern berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, ist die Dentistenkammer berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und für die Wahrung der Standesehre zu sorgen.
Diese beiden Gesetzesstellen geben den Beschwerdeführerinnen geradezu den Auftrag, die gemeinsamen Belange bzw. die gemeinsamen Interessen ihrer Kammerangehörigen in beruflicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wahrzunehmen, d. h. aus eben jenen Gründen und in eben jenem Sinne, wie es der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1963, Slg. N. F. Nr. 6059/A, aussprach.
Diese Identität der Interessen besteht aber nur dann, wenn es sich um solche des gesamten Berufsstandes in dem räumlichen Bereich handelt, für den die jeweils in Betracht kommenden Kammern errichtet wurden. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem § 20 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, und aus dem mit "Standesvertretung" überschriebenen § 18 Dentistengesetz, ebenfalls in der noch immer geltenden ursprünglichen Fassung des BGBl. Nr. 90/1949. Nach dem Abs. 1 des § 20 Ärztegesetz wird zur Vertretung des Ärztestandes für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitze der Landesregierung, errichtet; zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte wird die "Österreichische Ärztekammer" am Sitze der Bundesregierung errichtet. Gemäß Abs. 1 des § 18 Dentistengesetz wird zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung "Österreichische Dentistenkammer" in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.Diese Identität der Interessen besteht aber nur dann, wenn es sich um solche des gesamten Berufsstandes in dem räumlichen Bereich handelt, für den die jeweils in Betracht kommenden Kammern errichtet wurden. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Paragraph 20, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, und aus dem mit "Standesvertretung" überschriebenen Paragraph 18, Dentistengesetz, ebenfalls in der noch immer geltenden ursprünglichen Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,. Nach dem Absatz eins, des Paragraph 20, Ärztegesetz wird zur Vertretung des Ärztestandes für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitze der Landesregierung, errichtet; zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte wird die "Österreichische Ärztekammer" am Sitze der Bundesregierung errichtet. Gemäß Absatz eins, des Paragraph 18, Dentistengesetz wird zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung "Österreichische Dentistenkammer" in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
Aus sämtlichen wiedergegebenen Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Dentistengesetzes geht somit eindeutig hervor, daß es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Standesvertretungen handelt, welche die alle ihre Mitglieder betreffenden und daher gemeinsamen Interessen dieser Personen zu vertreten haben. Nur in diesem Fall sind die Beschwerdeführerinnen berechtigt und verpflichtet, fremde Interessen zu ihren eigenen zu machen. Die Grundsätze in der Rechtsprechung, betreffend die Errichtung von Ambulatorien, haben Auswirkungen auf den Berufsstand der Ärzte und - wenn es sich um Zahnambulatorien handelt - auch auf den Berufsstand der Dentisten ganz allgemein. Daher wurde in einem derartigen Verfahren den betroffenen Kammern vom Gesetzgeber und vom Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung bzw. die Beschwerdeberechtigung zuerkannt.
Anders gelagert ist die rechtliche Situation jedoch bei der Beurteilung, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung des BGBl. Nr. 316/1976, vorliegen. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Anders gelagert ist die rechtliche Situation jedoch bei der Beurteilung, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, vorliegen. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im vorliegenden Fall zunächst mit der Frage zu befassen, ob schon die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums und nicht erst die Bewilligung zu seinem Betrieb einen derartigen Nachteil bedeuten könnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 gehören selbständige Ambulatorien zu den Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes. Der II. Abschnitt dieses Gesetzes regelt die Errichtung und den Betrieb, sowie die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalten. Im § 5 sind die sachlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung aufgezählt; in Abs. 1 lit. a dieser Gesetzesstelle ist darunter der Bedarf nach einer Krankenanstalt der vom Bewerber angegebenen Art genannt. Im § 17 leg. cit. wird die Bewilligung zum Betrieb behandelt. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn a) die Bewilligung der Errichtung erteilt wurde, b) die erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und diese und die Betriebsanlage den bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, c) die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung erfüllt sind, d) die Anstaltsordnung gleichzeitig genehmigt werden kann, e) die Bestellung des verantwortlichen ärztlichen Leiters gleichzeitig genehmigt werden kann und für die Leitung der einzelnen Abteilungen fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers dann zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 gehören selbständige Ambulatorien zu den Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes. Der römisch zwei. Abschnitt dieses Gesetzes regelt die Errichtung und den Betrieb, sowie die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalten. Im Paragraph 5, sind die sachlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung aufgezählt; in Absatz eins, Litera a, dieser Gesetzesstelle ist darunter der Bedarf nach einer Krankenanstalt der vom Bewerber angegebenen Art genannt. Im Paragraph 17, leg. cit. wird die Bewilligung zum Betrieb behandelt. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn a) die Bewilligung der Errichtung erteilt wurde, b) die erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und diese und die Betriebsanlage den bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, c) die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung erfüllt sind, d) die Anstaltsordnung gleichzeitig genehmigt werden kann, e) die Bestellung des verantwortlichen ärztlichen Leiters gleichzeitig genehmigt werden kann und für die Leitung der einzelnen Abteilungen fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers dann zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b, d und e gegeben sind.
Aus der Gegenüberstellung der einerseits die Errichtungsbewilligung, andererseits die Betriebsbewilligung regelnden Gesetzesbestimmungen ergibt sich schon ganz allgemein, daß die Frage des Bedarfes nach einer Krankenanstalt im Bewilligungsverfahren überhaupt nicht mehr überprüft werden kann; ist der Bewerber ein Sozialversicherungsträger, so ist zur Betriebsbewilligung nicht einmal die Errichtungsbewilligung und die Erfüllung der Bedingungen der Bewilligung der Errichtung notwendig.
Demnach kann sich bereits durch die Bewilligung schon der Errichtung eines Ambulatoriums ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der geltenden Fassung, für die betroffenen Ärzte und Dentisten ergeben. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Prüfung der Bedarfsfrage auf ein begrenztes Einzugsgebiet zu beschränken ist, werden durch das gegenständliche Zahnambulatorium in X nicht sämtliche Ärzte im Bundesland Salzburg oder sämtliche Dentisten Österreichs im oben dargelegten Sinn nachteilig betroffen, sondern gemäß § 5 Abs. 1 lit. a der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 lediglich die praktischen Ärzte und Fachärzte des oder der betreffenden Fachgebiete, die sich im politischen Bezirk, in dem das Ambulatorium errichtet werden soll, niedergelassen haben. Deren Interessen sind aber bei Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der geltenden Fassung, nicht mit denjenigen aller Ärzte von Salzburg, somit des Ärztestandes dieses Bundeslandes, oder aller Dentisten Österreichs, somit dieses Berufsstandes des gesamten Bundesgebietes, gleichzusetzen. Es fehlt in dieser Hinsicht an den gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen, weshalb die Beschwerdeführerinnen als Standesvertretungen ohne gesetzliche Befugnis zur Vertretung einzelner Mitglieder deren fremden Interessen in der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der vorliegenden Art nicht zu ihren eigenen Interessen machen dürfen.Demnach kann sich bereits durch die Bewilligung schon der Errichtung eines Ambulatoriums ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der geltenden Fassung, für die betroffenen Ärzte und Dentisten ergeben. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Prüfung der Bedarfsfrage auf ein begrenztes Einzugsgebiet zu beschränken ist, werden durch das gegenständliche Zahnambulatorium in römisch zehn nicht sämtliche Ärzte im Bundesland Salzburg oder sämtliche Dentisten Österreichs im oben dargelegten Sinn nachteilig betroffen, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 lediglich die praktischen Ärzte und Fachärzte des oder der betreffenden Fachgebiete, die sich im politischen Bezirk, in dem das Ambulatorium errichtet werden soll, niedergelassen haben. Deren Interessen sind aber bei Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der geltenden Fassung, nicht mit denjenigen aller Ärzte von Salzburg, somit des Ärztestandes dieses Bundeslandes, oder aller Dentisten Österreichs, somit dieses Berufsstandes des gesamten Bundesgebietes, gleichzusetzen. Es fehlt in dieser Hinsicht an den gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen, weshalb die Beschwerdeführerinnen als Standesvertretungen ohne gesetzliche Befugnis zur Vertretung einzelner Mitglieder deren fremden Interessen in der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der vorliegenden Art nicht zu ihren eigenen Interessen machen dürfen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen sind die Beschwerdeführerinnen nur berechtigt, die Gesamtheit der Ärzte von Salzburg sowie die Gesamtheit der Dentisten Österreichs vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vertreten. Die Beschwerdeführerinnen haben selbst nicht behauptet, daß für diesen Personenkreis mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß ein solcher Sachverhalt gegeben wäre.
Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, daß auch aus der Judikatur der ordentlichen Gerichte Argumente für diese Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes gefunden werden können. In Evidenzblatt 1959/408 sprach das Berufungsgericht aus Anlaß einer Unterlassungsklage unter anderem der Interessenvertretungen der Zahnärzte und der Dentisten nach § 153 Abs. 3 ASVG aus, zweifelhaft könnte höchstens sein, ob auch die als klagende Parteien auftretenden Berufsvertretungen subjektive privatrechtliche Ansprüche daraus ableiten könnten, ob sie also auch zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aktiv legitimiert seien. Das Berufungsgericht bejahe entgegen der Meinungen der Berufungswerber diese Frage. Denn es handle sich hier um öffentliche Interessenvertretungen der Ärzte und Dentisten, die nicht etwa gesetzliche Vertreter der Ärzte und Dentisten seien, sondern denen in bestimmten Richtungen die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Ärzte und Dentisten obliege. Daß es sich im vorliegenden Fall um solche wirtschaftliche Belange handle, könne nicht zweifelhaft sein. Aus der Tatsache, daß sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen habe, im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Neuerrichtung eigener Einrichtungen durch die Träger der Sozialversicherung diesen Interessenvertretungen eine Parteistellung ausdrücklich zuzuerkennen, könne entgegen der Meinung der Berufungswerber nicht gefolgert werden, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten mangels einer solchen Bestimmung eine Parteistellung zu verneinen sei. Hätten diese Interessenvertretungen die wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Ärzte und Dentisten wahrzunehmen, dann seien sie durch Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung dieser wirtschaftlichen Belange darstellten, auch selbst betroffen. Der Oberste Gerichtshof sagte dazu, die Untergerichte hätten aber auch in zutreffender Weise die aktive Klagslegitimation der Ärzte- und der Dentistenkammer bejaht. Die auch von den beklagten Parteien nicht bestrittene Berechtigung der Kammern, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, gebe ihnen das Recht, in Angelegenheiten, die die Gesamtheit ihrer Mitglieder beträfen, deren Interessen auch im Prozeß zu vertreten. In SZ 45/139 hielt der Oberste Gerichtshof offenbar an dieser Rechtsansicht fest, weil auch dort Interessenvertretungen als klagende Parteien auftraten (siehe die Wendung im vorangestellten Sachverhalt: "in den einen Bestandteil der zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesamtverträge bildenden Honorarordnungen"), hingegen die Bestimmung des § 153 Abs. 3 letzter Satz ASVG als im Interesse der Zahnärzte und Dentisten in das Gesetz aufgenommen bezeichnet wurde.Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, daß auch aus der Judikatur der ordentlichen Gerichte Argumente für diese Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes gefunden werden können. In Evidenzblatt 1959/408 sprach das Berufungsgericht aus Anlaß einer Unterlassungsklage unter anderem der Interessenvertretungen der Zahnärzte und der Dentisten nach Paragraph 153, Absatz 3, ASVG aus, zweifelhaft könnte höchstens sein, ob auch die als klagende Parteien auftretenden Berufsvertretungen subjektive privatrechtliche Ansprüche daraus ableiten könnten, ob sie also auch zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aktiv legitimiert seien. Das Berufungsgericht bejahe entgegen der Meinungen der Berufungswerber diese Frage. Denn es handle sich hier um öffentliche Interessenvertretungen der Ärzte und Dentisten, die nicht etwa gesetzliche Vertreter der Ärzte und Dentisten seien, sondern denen in bestimmten Richtungen die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Ärzte und Dentisten obliege. Daß es sich im vorliegenden Fall um solche wirtschaftliche Belange handle, könne nicht zweifelhaft sein. Aus der Tatsache, daß sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen habe, im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Neuerrichtung eigener Einrichtungen durch die Träger der Sozialversicherung diesen Interessenvertretungen eine Parteistellung ausdrücklich zuzuerkennen, könne entgegen der Meinung der Berufungswerber nicht gefolgert werden, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten mangels einer solchen Bestimmung eine Parteistellung zu verneinen sei. Hätten diese Interessenvertretungen die wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Ärzte und Dentisten wahrzunehmen, dann seien sie durch Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung dieser wirtschaftlichen Belange darstellten, auch selbst betroffen. Der Oberste Gerichtshof sagte dazu, die Untergerichte hätten aber auch in zutreffender Weise die aktive Klagslegitimation der Ärzte- und der Dentistenkammer bejaht. Die auch von den beklagten Parteien nicht bestrittene Berechtigung der Kammern, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, gebe ihnen das Recht, in Angelegenheiten, die die Gesamtheit ihrer Mitglieder beträfen, deren Interessen auch im Prozeß zu vertreten. In SZ 45/139 hielt der Oberste Gerichtshof offenbar an dieser Rechtsansicht fest, weil auch dort Interessenvertretungen als klagende Parteien auftraten (siehe die Wendung im vorangestellten Sachverhalt: "in den einen Bestandteil der zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesamtverträge bildenden Honorarordnungen"), hingegen die Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG als im Interesse der Zahnärzte und Dentisten in das Gesetz aufgenommen bezeichnet wurde.
Es erübrigt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, im einzelnen auf die Entstehungsgeschichte und die Motive des Gesetzgebers bei der Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 durch die Novelle 1976 einzugehen; abgesehen selbstverständlich von der neu aufgenommenen Bestimmung, daß auch durch die Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen könne.
In der von den Beschwerdeführerinnen zitierten Beschwerdesache Zl. B 389/74 des Verfassungsgerichtshofes handelte es sich um die Zustimmung der Bundesschiedskommission im Sinne des § 346 ASVG zur Errichtung von Einrichtungen zur Gesundenuntersuchung. Die Ärztekammer für Steiermark erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Gleichheit vor dem Gesetz und des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter. Sie stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit der Aufschiebung für niemanden ein erheblicher Nachteil verbunden wäre. Hingegen würde die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung unwiederbringliche Nachteile zur Folge haben, und zwar einerseits für die betroffenen freiberuflichen Ärzte, andererseits liege es gewiß nicht im öffentlichen Interesse, daß Gesundenuntersuchungsstellen während eines noch schwebenden Verfahrens errichtet würden, wenn sich später herausstellen könne, daß ihre Errichtung gar nicht zulässig sei. Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluß vom 9. Jänner 1975 diesem Antrag gemäß § 86 Abs. 2 VfGG 1953 Folge, weil von dem Aufschub der angefochtenen Entscheidung kein erheblicher Nachteil zu besorgen sei. Eine weitere Begründung wurde in diesem Beschluß nicht gegeben.In der von den Beschwerdeführerinnen zitierten Beschwerdesache Zl. B 389/74 des Verfassungsgerichtshofes handelte es sich um die Zustimmung der Bundesschiedskommission im Sinne des Paragraph 346, ASVG zur Errichtung von Einrichtungen zur Gesundenuntersuchung. Die Ärztekammer für Steiermark erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Gleichheit vor dem Gesetz und des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter. Sie stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit der Aufschiebung für niemanden ein erheblicher Nachteil verbunden wäre. Hingegen würde die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung unwiederbringliche Nachteile zur Folge haben, und zwar einerseits für die betroffenen freiberuflichen Ärzte, andererseits liege es gewiß nicht im öffentlichen Interesse, daß Gesundenuntersuchungsstellen während eines noch schwebenden Verfahrens errichtet würden, wenn sich später herausstellen könne, daß ihre Errichtung gar nicht zulässig sei. Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluß vom 9. Jänner 1975 diesem Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz 2, VfGG 1953 Folge, weil von dem Aufschub der angefochtenen Entscheidung kein erheblicher Nachteil zu besorgen sei. Eine weitere Begründung wurde in diesem Beschluß nicht gegeben.
Aus dieser Vorgangsweise kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. § 86 Abs. 2 VfGG 1953 in der damals geltenden Fassung sah nämlich zwei alternative Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Es genügte zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, daß von dem Aufschub des Bescheides kein erheblicher Nachteil zu besorgen war, oder aber, daß mit dessen Vollzug für den Beschwerdeführer ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden war. Da der Verfassungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Fall bereits die erste der beiden alternativen Voraussetzungen als gegeben ansah, lassen sich aus seinem Beschluß keinerlei Schlußfolgerungen dahin ableiten, ob nun der Verfassungsgerichtshof einen unwiederbringlichen Nachteil für die damalige Beschwerdeführerin als möglich ansah oder nicht.Aus dieser Vorgangsweise kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Paragraph 86, Absatz 2, VfGG 1953 in der damals geltenden Fassung sah nämlich zwei alternative Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Es genügte zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, daß von dem Aufschub des Bescheides kein erheblicher Nachteil zu besorgen war, oder aber, daß mit dessen Vollzug für den Beschwerdeführer ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden war. Da der Verfassungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Fall bereits die erste der beiden alternativen Voraussetzungen als gegeben ansah, lassen sich aus seinem Beschluß keinerlei Schlußfolgerungen dahin ableiten, ob nun der Verfassungsgerichtshof einen unwiederbringlichen Nachteil für die damalige Beschwerdeführerin als möglich ansah oder nicht.
Aber auch der Argumentation der Beschwerdeführerinnen aus Art. 131 B-VG kann nicht gefolgt werden. Bei den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG handelt es sich ja geradezu ex definitione um sogenannte objektive Beschwerden, bei denen eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eben nicht Voraussetzung ist. Die Fälle des Art. 131 Abs. 2 B-VG sind je nach dem sie regelnden Bundes- oder Landesgesetzen zu vielfältig, um sie alle unter einem Gesichtspunkt zu sehen; insoweit nach diesen Bundes- oder Landesgesetzen aber, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, behördliche Organe zur Beschwerdeführung ermächtigt werden, wird es sich gerade dort wieder um Fälle der objektiven Beschwerde handeln, bei denen also die Frage nach der Verletzung der subjektiven Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht gestellt werden kann.Aber auch der Argumentation der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 131, B-VG kann nicht gefolgt werden. Bei den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG handelt es sich ja geradezu ex definitione um sogenannte objektive Beschwerden, bei denen eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eben nicht Voraussetzung ist. Die Fälle des Artikel 131, Absatz 2, B-VG sind je nach dem sie regelnden Bundes- oder Landesgesetzen zu vielfältig, um sie alle unter einem Gesichtspunkt zu sehen; insoweit nach diesen Bundes- oder Landesgesetzen aber, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, behördliche Organe zur Beschwerdeführung ermächtigt werden, wird es sich gerade dort wieder um Fälle der objektiven Beschwerde handeln, bei denen also die Frage nach der Verletzung der subjektiven Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht gestellt werden kann.
Aus sämtlichen dargelegten Erwägungen konnte demnach dem gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung des BGBl. Nr. 316/1976, nicht stattgegeben werden.Aus sämtlichen dargelegten Erwägungen konnte demnach dem gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, nicht stattgegeben werden.
Wien, am 6. April 1977
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002904.X00Im RIS seit
10.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017