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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 lita impl;Rechtssatz
Die Ablagerung von Bauschutt in einer als Teich ausgebildeten Schottergrube bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, damit die Behörde die ordnungsgemäße Durchführung der Ablagerung durchsetzen kann. Geht aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervor, dass der Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung entweder selbst oder durch einen von ihm Beauftragten gesundheitswidrige Ablagerungen durchführt bzw durchführen ließ ist ein diesbezüglicher Strafbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002184.X01Im RIS seit
13.08.2003