RS Vwgh 1977/4/14 1887/76

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Veröffentlicht am 14.04.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 47 Abs 1 WRG enthält bloß eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, durch Bescheid den Eigentümern von Ufergrundstücken Maßnahmen aufzutragen. In einem solchen Verfahren kommt außer den verpflichteten Ufereigentümern niemand Parteistellung zu. Wenn ein Beteiligter eine Verfügung nach Abs 1 verlangt, kann er auf Antrag des verpflichteten Ufereigentümers im Sinne des § 47 Abs 2 zu einem entsprechenden Kostenbeitrag verhalten werden und erlangt insoweit Parteistellung.Paragraph 47, Absatz eins, WRG enthält bloß eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, durch Bescheid den Eigentümern von Ufergrundstücken Maßnahmen aufzutragen. In einem solchen Verfahren kommt außer den verpflichteten Ufereigentümern niemand Parteistellung zu. Wenn ein Beteiligter eine Verfügung nach Absatz eins, verlangt, kann er auf Antrag des verpflichteten Ufereigentümers im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, zu einem entsprechenden Kostenbeitrag verhalten werden und erlangt insoweit Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001887.X01

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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