TE Vfgh Beschluss 2006/9/22 B1681/06

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Veröffentlicht am 22.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

Der in der Beschwerdesache des J P, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Agrar Markt Austria/Der Vorstand für den GB I vom 7. September 2006, Zl. ... (Betriebs-Nr. ...), sowie zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG wird abgewiesen. Der in der Beschwerdesache des J P, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Agrar Markt Austria/Der Vorstand für den GB römisch eins vom 7. September 2006, Zl. ... (Betriebs-Nr. ...), sowie zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Agrar Markt Austria vom 7. September 2006, einer Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen wurde sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung einer nicht näher bezeichneten Gesetzesbestimmung.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den anzufechtenden Bescheid kann - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, den der Einschreiter anzufechten beabsichtigt, angeführt ist - binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein Vorlageantrag eingebracht werden. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages würde der verfahrensgegenständliche Bescheid außer Kraft treten und die Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt werden, welche mit Bescheid darüber abzusprechen hätte. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

2. Insoweit der Einschreiter die Erlangung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG begehrt ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, dass die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG voraussetzt, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Einschreiter jedoch offen. Es steht ihm nämlich frei, einen Vorlageantrag zu stellen. Infolge eines rechtzeitig eingebrachten Antrages hätte die Berufungsbehörde über die Berufung mit Bescheid abzusprechen. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte der Einschreiter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin die Bedenken gegen bestimmte von ihm als rechtswidrig erachtete gesetzliche Bestimmungen vortragen.

3. Da die vom Einschreiter in Aussicht genommene Rechtsverfolgung durch Erhebung einer unzulässigen Bescheidbeschwerde sowie durch Einbringung eines ebenso unzulässigen Gesetzesprüfungsantrags somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). 3. Da die vom Einschreiter in Aussicht genommene Rechtsverfolgung durch Erhebung einer unzulässigen Bescheidbeschwerde sowie durch Einbringung eines ebenso unzulässigen Gesetzesprüfungsantrags somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1681.2006

Dokumentnummer

JFT_09939078_06B01681_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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