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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971 §7;Rechtssatz
Unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Beschwerde gegen die Einräumung elektrischer Leitungsrechte für eine Versorgungsleitung der ÖBB die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weil den Interessen der Bfr bedeutend gewichtigere Interessen der ÖBB wie die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes durch eine vom Autobahnverkehr ungefährdete Stromversorgung gegenüberstehen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000268.X01Im RIS seit
24.04.2003