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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Bei dem dem Bfr angelasteten Delikt (§ 103 Abs 1 KFG 1967) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem dem Täter gem § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 der Beweis obliegt, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es trifft daher den Zulassungsbesitzer eines KfZ eine culpa in eligendo, wenn er sein schadhaftes Fahrzeug nicht einer gewerblichen Werkstätte, sondern irgend einer dritten Person zur Reparatur übergibt. In diesem Fall könnte der Zulassungsbesitzer nur dann nicht nach § 103 Abs 1 KFG 1967 zur Verantwortung gezogen werden, wenn er bei genauer Kenntnis dieser Person mit Sicherheit erwarten durfte, dass diese nicht schon vor den diesbezüglichen Arbeiten bzw ohne diese überhaupt durchzuführen, Fahrten mit dem übergebenen schadhaften Kraftfahrzeug unternehmen werden.Bei dem dem Bfr angelasteten Delikt (Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem dem Täter gem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 der Beweis obliegt, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es trifft daher den Zulassungsbesitzer eines KfZ eine culpa in eligendo, wenn er sein schadhaftes Fahrzeug nicht einer gewerblichen Werkstätte, sondern irgend einer dritten Person zur Reparatur übergibt. In diesem Fall könnte der Zulassungsbesitzer nur dann nicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 zur Verantwortung gezogen werden, wenn er bei genauer Kenntnis dieser Person mit Sicherheit erwarten durfte, dass diese nicht schon vor den diesbezüglichen Arbeiten bzw ohne diese überhaupt durchzuführen, Fahrten mit dem übergebenen schadhaften Kraftfahrzeug unternehmen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002538.X01Im RIS seit
22.08.2003