Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1669/62 E 6. November 1963 RS 1Stammrechtssatz
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 Prozent kann nicht mehr als geringfügig (§ 99 Abs 2 lit b) angesehen werden.Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 Prozent kann nicht mehr als geringfügig (Paragraph 99, Absatz 2, Litera b,) angesehen werden.
Schlagworte
Geschwindigkeit Allgemein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000617.X03Im RIS seit
05.05.2003