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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Vorschrift des § 23 Abs 7 AVG 1950, wonach bei vorübergehender Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort (Urlaub), eine Ersatzzustellung nach § 23 Abs 1 AVG 1950 nicht zulässig ist, gilt mangels anderer Regelung auch für Zustellungen, die in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den Rechtsanwalt als Vertreter einer Partei vorzunehmen sind.Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950, wonach bei vorübergehender Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort (Urlaub), eine Ersatzzustellung nach Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950 nicht zulässig ist, gilt mangels anderer Regelung auch für Zustellungen, die in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den Rechtsanwalt als Vertreter einer Partei vorzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002756.X01Im RIS seit
13.08.2003