RS Vwgh 1977/4/19 1726/75

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §14 Abs1;
EStG 1953 §6 Z2;
EStG 1953 §6;
  1. BewG 1955 § 12 heute
  2. BewG 1955 § 12 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0897/48 E 10. Jänner 1950 VwSlg 176 F/1950 RS 2

Stammrechtssatz

a) Der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsgutes in einem bestimmten Zeitpunkt kann nach dem Bewertungsgesetz kein anderer sein als nach dem Einkommensteuergesetz. Dies schon auf Grund der Übereinstimmung der Teilwertbegriffe in diesen beiden Gesetzen. Doch ist dem geltenden Recht eine einheitliche Feststellung der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter für verschiedene Steuern fremd.

b) Die Bewertung einer Forderung in der Steuerbilanz, die der Einkommensteuerveranlagung zugrundegelegt wird, ist für die Bewertung derselben Forderung für eine Fortschreibung des Einheitswertes nicht bindend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975001726.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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