Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vorliegen. Auch im Ermessensbereich steht der Aufsichtsbehörde zuvor nicht die Ermessensausübung, wohl aber die Ermessenskontrolle zu.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000618.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009