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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Das durch die Verletzung des § 14 Abs 1 DevG gemäß § 23 Abs 1 DevG strafbare Verhalten stellt gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ein Ungehorsamsdelikt dar (Hinweis E 5.12.1974, 1161, 1163, 1165/74) bei dem es zu einer Umkehrung der Beweislast kommt, daß der Täter nur dann nicht straffällig wird, wenn er beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.Das durch die Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, DevG gemäß Paragraph 23, Absatz eins, DevG strafbare Verhalten stellt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ein Ungehorsamsdelikt dar (Hinweis E 5.12.1974, 1161, 1163, 1165/74) bei dem es zu einer Umkehrung der Beweislast kommt, daß der Täter nur dann nicht straffällig wird, wenn er beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000296.X03Im RIS seit
20.04.1977Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013