RS Vwgh 1977/4/20 0296/76

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DevG §14 Abs1;
DevG §22 Abs1;
DevG §23 Abs1;
DevG §26 Abs1;
VStG §5 Abs1 Satz2;

Rechtssatz

Das durch die Verletzung des § 14 Abs 1 DevG gemäß § 23 Abs 1 DevG strafbare Verhalten stellt gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ein Ungehorsamsdelikt dar (Hinweis E 5.12.1974, 1161, 1163, 1165/74) bei dem es zu einer Umkehrung der Beweislast kommt, daß der Täter nur dann nicht straffällig wird, wenn er beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.Das durch die Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, DevG gemäß Paragraph 23, Absatz eins, DevG strafbare Verhalten stellt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ein Ungehorsamsdelikt dar (Hinweis E 5.12.1974, 1161, 1163, 1165/74) bei dem es zu einer Umkehrung der Beweislast kommt, daß der Täter nur dann nicht straffällig wird, wenn er beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000296.X03

Im RIS seit

20.04.1977

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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