RS Vwgh 1977/4/20 0296/76

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DevG §14 Abs1;
DevG §22 Abs1;
DevG §23 Abs1;
DevG §23 Abs6;
VStG §5 Abs1 Satz2;

Rechtssatz

Da der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem DevG schon mit der Verletzung von dessen Vorschriften und unabhängig von Sanktionen, die das in Betracht kommende Rechtsgeschäft treffen, erfüllt und gemäß § 23 Abs 2 DevG sogar schon der Versuch strafbar ist, trifft es nicht zu, daß auf die Begehung als solche von Einfluß wäre, ob nachträglich eine Bewilligung erteilt wird.Da der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem DevG schon mit der Verletzung von dessen Vorschriften und unabhängig von Sanktionen, die das in Betracht kommende Rechtsgeschäft treffen, erfüllt und gemäß Paragraph 23, Absatz 2, DevG sogar schon der Versuch strafbar ist, trifft es nicht zu, daß auf die Begehung als solche von Einfluß wäre, ob nachträglich eine Bewilligung erteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000296.X01

Im RIS seit

20.04.1977

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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