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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Da der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem DevG schon mit der Verletzung von dessen Vorschriften und unabhängig von Sanktionen, die das in Betracht kommende Rechtsgeschäft treffen, erfüllt und gemäß § 23 Abs 2 DevG sogar schon der Versuch strafbar ist, trifft es nicht zu, daß auf die Begehung als solche von Einfluß wäre, ob nachträglich eine Bewilligung erteilt wird.Da der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem DevG schon mit der Verletzung von dessen Vorschriften und unabhängig von Sanktionen, die das in Betracht kommende Rechtsgeschäft treffen, erfüllt und gemäß Paragraph 23, Absatz 2, DevG sogar schon der Versuch strafbar ist, trifft es nicht zu, daß auf die Begehung als solche von Einfluß wäre, ob nachträglich eine Bewilligung erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000296.X01Im RIS seit
20.04.1977Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013