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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Z7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1722/76Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1361/56 E 29. Juni 1960 VwSlg 5330 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Der Leistungsanspruch des Versicherten in der Pensionsversicherung entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, weshalb die Anwartschaft als Leistungserwartung nicht zu den gem § 410 Z 7 ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden kann.Der Leistungsanspruch des Versicherten in der Pensionsversicherung entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, weshalb die Anwartschaft als Leistungserwartung nicht zu den gem Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001662.X07Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017