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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §502 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1722/76Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, dass aus heute gegebenen Anwartschaften des Versicherten (zB aus Begünstigungen gem §§ 500 ff ASVG resultierend) künftige Verpflichtungen eines Versicherungsträgers entstehen könnten, berechtigt diesen Versicherungsträger nicht schon jetzt, seine künftige Rechtsposition dadurch zu verteidigen, dass er die heute gegebenen Anwartschaften des Versicherten bekämpft; die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die sich gegen die Feststellung einer Begünstigung gem §§ 500 ff ASVG richtet, ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn zur Feststellung dieser Begünstigung die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig war und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten lediglich in Zukunft als leistungszuständiger Versicherungsträger in Betracht kommen kann.Die bloße Möglichkeit, dass aus heute gegebenen Anwartschaften des Versicherten (zB aus Begünstigungen gem Paragraphen 500, ff ASVG resultierend) künftige Verpflichtungen eines Versicherungsträgers entstehen könnten, berechtigt diesen Versicherungsträger nicht schon jetzt, seine künftige Rechtsposition dadurch zu verteidigen, dass er die heute gegebenen Anwartschaften des Versicherten bekämpft; die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die sich gegen die Feststellung einer Begünstigung gem Paragraphen 500, ff ASVG richtet, ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn zur Feststellung dieser Begünstigung die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig war und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten lediglich in Zukunft als leistungszuständiger Versicherungsträger in Betracht kommen kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001662.X01Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017