TE Vwgh Erkenntnis 1977/4/21 1662/76

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Veröffentlicht am 21.04.1977
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §410 Z7;
ASVG §502 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 502 heute
  2. ASVG § 502 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2025
  3. ASVG § 502 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 502 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 502 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 502 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 502 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 502 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  9. ASVG § 502 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  10. ASVG § 502 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  11. ASVG § 502 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. ASVG § 502 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  13. ASVG § 502 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  14. ASVG § 502 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  15. ASVG § 502 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  16. ASVG § 502 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  17. ASVG § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  18. ASVG § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. ASVG § 502 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  20. ASVG § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  21. ASVG § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  22. ASVG § 502 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  23. ASVG § 502 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  24. ASVG § 502 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 502 gültig von 01.06.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  27. ASVG § 502 gültig von 18.04.2001 bis 31.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  28. ASVG § 502 gültig von 01.01.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  29. ASVG § 502 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1722/76

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerden 1) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Scheffenegger, Rechtsanwalt in Wien I, Grillparzerstraße 5, und 2) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Mai 1976, Zl. MA 14-S 6/74, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: FS in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerden 1) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Scheffenegger, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Grillparzerstraße 5, und 2) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Mai 1976, Zl. MA 14-S 6/74, betreffend Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei: FS in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 1. August 1912 geborene mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 10. März 1973 bei der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension. Im Zuge des über diesen Antrag abgeführten Verfahrens kam hervor, daß die mitbeteiligte Partei das Vorliegen von Begünstigungstatbeständen gemäß §§ 500 ff ASVG geltend machte und daß sie vor Eintritt der behaupteten Schädigung als Arbeiterin beschäftigt war. Aus diesem Grunde ersuchte die Zweitbeschwerdeführerin am 6. August 1973 die Erstbeschwerdeführerin, das Begünstigungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren vor der Zweitbeschwerdeführerin schloß mit deren Bescheid vom 9. Oktober 1975 ab, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgewiesen wurde, daß weder die Wartezeit erfüllt noch die Dritteldeckung gegeben sei und auch Berufsunfähigkeit bei der mitbeteiligten Partei nicht vorliege.Die am 1. August 1912 geborene mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 10. März 1973 bei der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension. Im Zuge des über diesen Antrag abgeführten Verfahrens kam hervor, daß die mitbeteiligte Partei das Vorliegen von Begünstigungstatbeständen gemäß Paragraphen 500, ff ASVG geltend machte und daß sie vor Eintritt der behaupteten Schädigung als Arbeiterin beschäftigt war. Aus diesem Grunde ersuchte die Zweitbeschwerdeführerin am 6. August 1973 die Erstbeschwerdeführerin, das Begünstigungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren vor der Zweitbeschwerdeführerin schloß mit deren Bescheid vom 9. Oktober 1975 ab, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgewiesen wurde, daß weder die Wartezeit erfüllt noch die Dritteldeckung gegeben sei und auch Berufsunfähigkeit bei der mitbeteiligten Partei nicht vorliege.

Im Begünstigungsverfahren vor der Erstbeschwerdeführerin beantragte die mitbeteiligte Partei nunmehr die begünstigte Anrechnung wegen aus rassischen Gründen erlittenen Nachteilen für die "nichtbeschäftigten bzw. versicherten Zeiten" zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945. Nach einer beigebrachten Bescheinigung der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 1. März 1965 war die mitbeteiligte Partei arbeitsverpflichtet und zum Tragen des Judensternes verpflichtet gewesen. Gemäß den weiteren Angaben der mitbeteiligten Partei besuchte sie von 1922 bis 1927 in Wien das Gymnasium, war von 1927 bis 1930 als Schneidereilehrling und von 1930 bis 1933 als Modellzeichnerin und Schneiderin tätig war sodann von 1933 bis 1938 zeitweise arbeitslos und von 1938 bis 1945 verfolgt durch das NS-Regime, hievon aber von 1942 bis 1944 als Näherin und von 1944 bis 1945 in einer "Pulversache" im Kriegseinsatz beschäftigt. Der Landeshauptmann von Wien (Amt der Wiener Landesregierung-Magistratsabteilung 12) gab mit Schreiben vom 21. November 1972 der Erstbeschwerdeführerin bekannt, daß er sich nicht in der Lage sehe, für die mitbeteiligte Partei eine Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG auszustellen, weil ein Einkommensverlust oder eine minderentlohnte Beschäftigung aus rassischen Gründen in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 nicht nachgewiesen worden sei.Im Begünstigungsverfahren vor der Erstbeschwerdeführerin beantragte die mitbeteiligte Partei nunmehr die begünstigte Anrechnung wegen aus rassischen Gründen erlittenen Nachteilen für die "nichtbeschäftigten bzw. versicherten Zeiten" zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945. Nach einer beigebrachten Bescheinigung der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 1. März 1965 war die mitbeteiligte Partei arbeitsverpflichtet und zum Tragen des Judensternes verpflichtet gewesen. Gemäß den weiteren Angaben der mitbeteiligten Partei besuchte sie von 1922 bis 1927 in Wien das Gymnasium, war von 1927 bis 1930 als Schneidereilehrling und von 1930 bis 1933 als Modellzeichnerin und Schneiderin tätig war sodann von 1933 bis 1938 zeitweise arbeitslos und von 1938 bis 1945 verfolgt durch das NS-Regime, hievon aber von 1942 bis 1944 als Näherin und von 1944 bis 1945 in einer "Pulversache" im Kriegseinsatz beschäftigt. Der Landeshauptmann von Wien (Amt der Wiener Landesregierung-Magistratsabteilung 12) gab mit Schreiben vom 21. November 1972 der Erstbeschwerdeführerin bekannt, daß er sich nicht in der Lage sehe, für die mitbeteiligte Partei eine Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG auszustellen, weil ein Einkommensverlust oder eine minderentlohnte Beschäftigung aus rassischen Gründen in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 nicht nachgewiesen worden sei.

Mit Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 28. Jänner 1974 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Anrechnung der behaupteten Arbeitslosigkeit aus Gründen der Abstammung in der Zeit von 1938 bis 1945 als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung der Arbeiter abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt die mitbeteiligte Partei habe keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringen können, daß die von ihr behauptete fallweise Arbeitslosigkeit zwischen 1938 und 1945 auf eine der im § 500 ASVG angeführten Gründe zurückzuführen sei; die Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG habe ebenfalls nicht vorgelegt werden können.Mit Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 28. Jänner 1974 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Anrechnung der behaupteten Arbeitslosigkeit aus Gründen der Abstammung in der Zeit von 1938 bis 1945 als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung der Arbeiter abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt die mitbeteiligte Partei habe keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringen können, daß die von ihr behauptete fallweise Arbeitslosigkeit zwischen 1938 und 1945 auf eine der im Paragraph 500, ASVG angeführten Gründe zurückzuführen sei; die Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG habe ebenfalls nicht vorgelegt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch mit dem Abänderungsantrag, daß ihre fallweise Arbeitslosigkeit zwischen 1938 und 1945 als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung der Arbeiter begünstigt anzurechnen sei. Sie wies mit dem Einspruch nach, daß sie im Besitz eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, ausgestellt am 29. August 1973, ist, zufolge dessen bei ihr gemäß § 1 Abs. 2 lit. h bzw. Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes die Voraussetzungen des § 1 dieses Gesetzes zutreffen und sie somit als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des genannten Bundesgesetzes zu behandeln ist. Sie führte in dem Einspruch auch aus, es dürfe als amtsbekannt angesehen werden, daß jener Personenkreis, der zum Tragen des sogenannten Judensternes verpflichtet gewesen sei, während der NS-Zeit unerhörtesten Schikanen ausgesetzt gewesen sei und insbesondere kaum eine Möglichkeit gefunden habe, offiziell einen Arbeitsplatz zu erhalten. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit zu fristen, nach dem Gesetz jedoch sei sie arbeitslos gewesen. Sie berief sich zum Beweise dieses Umstandes auf die Vernehmung zweier Zeuginnen.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch mit dem Abänderungsantrag, daß ihre fallweise Arbeitslosigkeit zwischen 1938 und 1945 als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung der Arbeiter begünstigt anzurechnen sei. Sie wies mit dem Einspruch nach, daß sie im Besitz eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, ausgestellt am 29. August 1973, ist, zufolge dessen bei ihr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, bzw. Absatz 4, des Opferfürsorgegesetzes die Voraussetzungen des Paragraph eins, dieses Gesetzes zutreffen und sie somit als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des genannten Bundesgesetzes zu behandeln ist. Sie führte in dem Einspruch auch aus, es dürfe als amtsbekannt angesehen werden, daß jener Personenkreis, der zum Tragen des sogenannten Judensternes verpflichtet gewesen sei, während der NS-Zeit unerhörtesten Schikanen ausgesetzt gewesen sei und insbesondere kaum eine Möglichkeit gefunden habe, offiziell einen Arbeitsplatz zu erhalten. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit zu fristen, nach dem Gesetz jedoch sei sie arbeitslos gewesen. Sie berief sich zum Beweise dieses Umstandes auf die Vernehmung zweier Zeuginnen.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Einspruch führte die Erstbeschwerdeführerin aus, daß die mitbeteiligte Partei laut Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10. Dezember 1938 bis 31. März 1939 und vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 als beschäftigt gemeldet gewesen sei; wenn auch die mitbeteiligte Partei als Opfer im Sinne des Opferfürsorgegesetzes anzusehen sei, fehle es an jeder Konkretisierung hinsichtlich des Ausmaßes der behaupteten Arbeitslosigkeit bzw. einer Schädigung durch Minderentlohnung.

Die belangte Behörde vernahm, die von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachten Zeuginnen DD und AB und schließlich auch die mitbeteiligte Partei selbst.Die belangte Behörde vernahm, die von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachten Zeuginnen DD und Ausschussbericht und schließlich auch die mitbeteiligte Partei selbst.

Inzwischen teilte der Landeshauptmann von Wien (Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 12) der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 1976 abermals mit, daß eine Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG nicht ausgestellt werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei seit dem Jahre 1932 nicht mehr berufstätig gewesen, es sei daher eine Arbeitslosigkeit ab 1938 nicht vorgelegen. Da die mitbeteiligte Partei bis 1941 in "geschützter Ehe" gelebt und auch ein 1935 geborenes Kind in dieser Ehe gehabt habe, wäre eine Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitsannahme möglich gewesen. Die mitbeteiligte Partei gebe selbst an, daß sie wegen ihres Kindes im Jahre 1938 lediglich im Haushalt tätig gewesen sei, daher die Annahme einer Arbeit gar nicht angestrebt habe. Im Jahre 1942 sei sie dann ja tatsächlich durch das Arbeitsamt dienstverpflichtet worden. Von einer minderentlohnten Beschäftigung ab 1942 könne jedenfalls nicht gesprochen werden, da die mitbeteiligte Partei keinen Beruf erlernt habe. Sie sei wohl im Jahre 1927 zweimal in Lehrverhältnissen als Damenschneiderin gestanden, beide Lehrverhältnisse seien jedoch nach viermonatiger bzw. eineinhalbmonatiger Dauer vorzeitig wieder gelöst worden. Die mitbeteiligte Partei hätte daher eine qualifizierte Tätigkeit gar nicht ausüben können. Die mitbeteiligte Partei sei während der Kriegsjahre ständig polizeilich gemeldet gewesen und sei im Jahre 1942 vom Arbeitsamt auch an ihrer Adresse angeschrieben worden. Es habe hiemit auch kein Leben im Verborgenen vorgelegen.Inzwischen teilte der Landeshauptmann von Wien (Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 12) der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 1976 abermals mit, daß eine Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG nicht ausgestellt werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei seit dem Jahre 1932 nicht mehr berufstätig gewesen, es sei daher eine Arbeitslosigkeit ab 1938 nicht vorgelegen. Da die mitbeteiligte Partei bis 1941 in "geschützter Ehe" gelebt und auch ein 1935 geborenes Kind in dieser Ehe gehabt habe, wäre eine Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitsannahme möglich gewesen. Die mitbeteiligte Partei gebe selbst an, daß sie wegen ihres Kindes im Jahre 1938 lediglich im Haushalt tätig gewesen sei, daher die Annahme einer Arbeit gar nicht angestrebt habe. Im Jahre 1942 sei sie dann ja tatsächlich durch das Arbeitsamt dienstverpflichtet worden. Von einer minderentlohnten Beschäftigung ab 1942 könne jedenfalls nicht gesprochen werden, da die mitbeteiligte Partei keinen Beruf erlernt habe. Sie sei wohl im Jahre 1927 zweimal in Lehrverhältnissen als Damenschneiderin gestanden, beide Lehrverhältnisse seien jedoch nach viermonatiger bzw. eineinhalbmonatiger Dauer vorzeitig wieder gelöst worden. Die mitbeteiligte Partei hätte daher eine qualifizierte Tätigkeit gar nicht ausüben können. Die mitbeteiligte Partei sei während der Kriegsjahre ständig polizeilich gemeldet gewesen und sei im Jahre 1942 vom Arbeitsamt auch an ihrer Adresse angeschrieben worden. Es habe hiemit auch kein Leben im Verborgenen vorgelegen.

In ihrer weiteren Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen stützte sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Angaben im eben erwähnten Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Februar 1976.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1976 gab die belangte Behörde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei insofern Folge, als der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 28. Jänner 1974 wie folgt abgeändert wurde: "Es wird gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz festgestellt, daß für FS die Zeiten der Inhaftierung vom 1. Dezember 1939 bis 20. Dezember 1939, die Arbeitslosigkeit vom 21. Dezember 1939 bis 6. Dezember 1942 sowie die Zeiten der Zwangsarbeit vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 und vom 8. Jänner 1945 bis 25. Februar 1945 auf Grund des § 502 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungesetz beitragsfrei begünstigt anzurechnen sind."Mit Bescheid vom 21. Mai 1976 gab die belangte Behörde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei insofern Folge, als der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 28. Jänner 1974 wie folgt abgeändert wurde: "Es wird gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz festgestellt, daß für FS die Zeiten der Inhaftierung vom 1. Dezember 1939 bis 20. Dezember 1939, die Arbeitslosigkeit vom 21. Dezember 1939 bis 6. Dezember 1942 sowie die Zeiten der Zwangsarbeit vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 und vom 8. Jänner 1945 bis 25. Februar 1945 auf Grund des Paragraph 502, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungesetz beitragsfrei begünstigt anzurechnen sind."

In der Begründung des Einspruchbescheides führte die belangte Behörde aus, sie nehme als erwiesen an, daß im Laufe des Monates Dezember 1939 sich die mitbeteiligte Partei in Gestapo-Haft befunden habe. Haftgründe seien nicht bekannt geworden, Entlassungspapiere seien nicht ausgehändigt worden. Als Trägerin des Judensternes sei die mitbeteiligte Partei den Schikanen der damaligen Behörden ausgesetzt gewesen. Nach neuerlicher Vorladung zur Gestapo sei sie ab 7. Dezember 1942 zur Zwangsarbeit verpflichtet worden, die in Heimarbeit, jedoch unter täglichen strengen Kontrollen und unter Vorgabe bestimmter Arbeitsmengen, erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei sei nur in ihrer Beschäftigung bei der Firma R bis 27. November 1944 zur Sozialversicherung gemeldet worden, eine Lohnklasse sei aus den Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht zu ersehen. Für die Firma H finde sich hinsichtlich der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ab 8. Jänner 1945 keine Meldung zur Sozialversicherung; die mitbeteiligte Partei habe nur mindere Verdienste aus den Beschäftigungen erzielt. Die letzte Beschäftigung habe mit 25. Februar 1945 formlos geendet. Weiteren Teilen der Bescheidbegründung, in der die belangte Behörde die Aussagen der mitbeteiligten Partei wiedergab, ist zu entnehmen, daß sie noch folgende einzelne Umstände der damaligen Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Partei als erwiesen annahm: Im Rahmen des Rüstungsbetriebes R habe die mitbeteiligte Partei wohl in Heimarbeit, jedoch unter täglichen und laufenden strengen Kontrollen Pulversäcke und Trainingsanzüge, später bei der Firma H Pelzwesten für die Luftwaffe in ganz bestimmten vorgegebener Menge herzustellen gehabt. Die Entlohnung in der "Zwangsarbeit" sei äußerst gering gewesen. Nach 1938, als die mitbeteiligte Partei nur mehr unangemeldet Schwarzarbeit habe verrichten können, sei sie zunächst von ihren Eltern unterstützt worden. Hätte sie nicht in einer Mischehe gelebt, so wäre ihre Deportation erfolgt; sie habe keine Möglichkeit gehabt, reguläre Arbeiten zu verrichten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, die mitbeteiligte Partei habe dem Personenkreis des § 500 ASVG jedenfalls angehört. Nach § 506 Abs. 3 ASVG stelle ein Opferausweis einen vollen Ersatz einer Bescheinigung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar; eine Schädigung aus rassischen Gründen könne aus prinzipieller Sicht nicht von einer Minderentlohnung bzw. von einem Einkommensverlust allein abhängig gemacht werden. Die Bestimmungen über die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung hätten den Zweck, einem bestimmten geschädigten Personenkreis den eingetretenen Schaden durch nachträgliche Gewährung von sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen zu ersetzen. Dabei sei auf mögliche Gleichbehandlung dieses an sich genau umrissenen Personenkreises zu achten. Würde man nicht darauf Bedacht nehmen, so müßte dies zwangsläufig zu einer neuerlichen Benachteiligung bestimmter Teile des zu begünstigenden Personenkreises führen. Die Begünstigungstatbestände seien im § 502 Abs. 1 ASVG als Rahmentatbestände normiert; sie bedürften im Rahmen ihrer Anwendung der Auslegung im Sinne der §§ 6 und 7 ABGB. Die gesetzliche Formulierung "Anhaltung" enthalte einen weiteren Begriff, unter den verschiedenste Einzelbegriffe zu unterstellen seien. Freiheitsbeschränkung an sich könne nicht allein in einer direkten internen Verwahrung erblickt werden, sondern es müßten darin alle Umstände gesehen werden, die ohne Verschulden des Betroffenen zur maßgeblichen Einschränkung seiner willentlichen Handlungsfreiheit durch die damaligen Machthaber geführt hätten. Daher sei ein Unterschied zu machen, ob der Betroffene damals freiwillig eine Beschäftigung angenommen habe oder auf Grund der Zeitumstände von der Annahme regulärer Arbeit ausgeschlossen und aus Abstammungsgründen zu bestimmten Arbeitsverrichtungen gezwungen gewesen sei. Dieser ausgeübte Zwang und die damit im Zusammenhang stehende Verpflichtung zur Arbeit unter Androhung körperlicher Folgen müsse jedenfalls dem Begriff einer Anhaltung zugeordnet werden; dies stelle einen Begünstigungstatbestand dar. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß derartige Zwangsbeschäftigungen, wie im vorliegenden Fall, zum Teil der Sozialversicherungspflicht unterworfen gewesen seien. Daraus allein lasse sich kein Schluß auf die Freiwilligkeit der Arbeit ziehen. Jegliche Zwangsbeschäftigung in der damaligen Zeit sei einer Anhaltung im Sinne des § 502 Abs. 1 ASVG gleichzuhalten. Die Zwangsarbeiter hätten keinesfalls den gleichen Lohn wie die übrigen Beschäftigten erhalten; sie seien auch nicht mit vollem Verdienst zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Freiheitsbeschränkung durch Gestapo-Haft im Dezember 1939 sei auf Grund der Angaben der mitbeteiligten Partei erwiesen. Eine weitere Freiheitsbeschränkung sei in der Verrichtung der Zwangsarbeit im Rahmen der Rüstungsbetriebe R und H zu erblicken; die mitbeteiligte Partei sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Arbeitsentgelt zu erlangen oder eine entsprechende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung zu erwerben. Dadurch habe, ungeachtet der an sich erfolgten Meldung zur Sozialversicherung, ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil für die mitbeteiligte Partei erwachsen müssen. Auf das tatsächliche inhaltliche Ausmaß einer derartigen Schädigung komme es nicht an. Weiters stehe auf Grund der Aussage der Zeugin AB fest, daß die mitbeteiligte Partei schon im Jahre 1940 versteckt gehalten habe werden müssen, welcher Umstand unzweifelhaft auf das Vorliegen einer abstammungsbedingten Arbeitslosigkeit hinweise. Daher seien die im Spruch des Bescheides genannten Begünstigungstatbestände gegeben. Vorversicherungszeiten lägen für die mitbeteiligte Partei von 1927 bis 1932 mit Unterbrechungen und kurzfristig auch im Jahre 1938 vor.In der Begründung des Einspruchbescheides führte die belangte Behörde aus, sie nehme als erwiesen an, daß im Laufe des Monates Dezember 1939 sich die mitbeteiligte Partei in Gestapo-Haft befunden habe. Haftgründe seien nicht bekannt geworden, Entlassungspapiere seien nicht ausgehändigt worden. Als Trägerin des Judensternes sei die mitbeteiligte Partei den Schikanen der damaligen Behörden ausgesetzt gewesen. Nach neuerlicher Vorladung zur Gestapo sei sie ab 7. Dezember 1942 zur Zwangsarbeit verpflichtet worden, die in Heimarbeit, jedoch unter täglichen strengen Kontrollen und unter Vorgabe bestimmter Arbeitsmengen, erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei sei nur in ihrer Beschäftigung bei der Firma R bis 27. November 1944 zur Sozialversicherung gemeldet worden, eine Lohnklasse sei aus den Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht zu ersehen. Für die Firma H finde sich hinsichtlich der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ab 8. Jänner 1945 keine Meldung zur Sozialversicherung; die mitbeteiligte Partei habe nur mindere Verdienste aus den Beschäftigungen erzielt. Die letzte Beschäftigung habe mit 25. Februar 1945 formlos geendet. Weiteren Teilen der Bescheidbegründung, in der die belangte Behörde die Aussagen der mitbeteiligten Partei wiedergab, ist zu entnehmen, daß sie noch folgende einzelne Umstände der damaligen Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Partei als erwiesen annahm: Im Rahmen des Rüstungsbetriebes R habe die mitbeteiligte Partei wohl in Heimarbeit, jedoch unter täglichen und laufenden strengen Kontrollen Pulversäcke und Trainingsanzüge, später bei der Firma H Pelzwesten für die Luftwaffe in ganz bestimmten vorgegebener Menge herzustellen gehabt. Die Entlohnung in der "Zwangsarbeit" sei äußerst gering gewesen. Nach 1938, als die mitbeteiligte Partei nur mehr unangemeldet Schwarzarbeit habe verrichten können, sei sie zunächst von ihren Eltern unterstützt worden. Hätte sie nicht in einer Mischehe gelebt, so wäre ihre Deportation erfolgt; sie habe keine Möglichkeit gehabt, reguläre Arbeiten zu verrichten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, die mitbeteiligte Partei habe dem Personenkreis des Paragraph 500, ASVG jedenfalls angehört. Nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG stelle ein Opferausweis einen vollen Ersatz einer Bescheinigung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar; eine Schädigung aus rassischen Gründen könne aus prinzipieller Sicht nicht von einer Minderentlohnung bzw. von einem Einkommensverlust allein abhängig gemacht werden. Die Bestimmungen über die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung hätten den Zweck, einem bestimmten geschädigten Personenkreis den eingetretenen Schaden durch nachträgliche Gewährung von sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen zu ersetzen. Dabei sei auf mögliche Gleichbehandlung dieses an sich genau umrissenen Personenkreises zu achten. Würde man nicht darauf Bedacht nehmen, so müßte dies zwangsläufig zu einer neuerlichen Benachteiligung bestimmter Teile des zu begünstigenden Personenkreises führen. Die Begünstigungstatbestände seien im Paragraph 502, Absatz eins, ASVG als Rahmentatbestände normiert; sie bedürften im Rahmen ihrer Anwendung der Auslegung im Sinne der Paragraphen 6 und 7 ABGB. Die gesetzliche Formulierung "Anhaltung" enthalte einen weiteren Begriff, unter den verschiedenste Einzelbegriffe zu unterstellen seien. Freiheitsbeschränkung an sich könne nicht allein in einer direkten internen Verwahrung erblickt werden, sondern es müßten darin alle Umstände gesehen werden, die ohne Verschulden des Betroffenen zur maßgeblichen Einschränkung seiner willentlichen Handlungsfreiheit durch die damaligen Machthaber geführt hätten. Daher sei ein Unterschied zu machen, ob der Betroffene damals freiwillig eine Beschäftigung angenommen habe oder auf Grund der Zeitumstände von der Annahme regulärer Arbeit ausgeschlossen und aus Abstammungsgründen zu bestimmten Arbeitsverrichtungen gezwungen gewesen sei. Dieser ausgeübte Zwang und die damit im Zusammenhang stehende Verpflichtung zur Arbeit unter Androhung körperlicher Folgen müsse jedenfalls dem Begriff einer Anhaltung zugeordnet werden; dies stelle einen Begünstigungstatbestand dar. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß derartige Zwangsbeschäftigungen, wie im vorliegenden Fall, zum Teil der Sozialversicherungspflicht unterworfen gewesen seien. Daraus allein lasse sich kein Schluß auf die Freiwilligkeit der Arbeit ziehen. Jegliche Zwangsbeschäftigung in der damaligen Zeit sei einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG gleichzuhalten. Die Zwangsarbeiter hätten keinesfalls den gleichen Lohn wie die übrigen Beschäftigten erhalten; sie seien auch nicht mit vollem Verdienst zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Freiheitsbeschränkung durch Gestapo-Haft im Dezember 1939 sei auf Grund der Angaben der mitbeteiligten Partei erwiesen. Eine weitere Freiheitsbeschränkung sei in der Verrichtung der Zwangsarbeit im Rahmen der Rüstungsbetriebe R und H zu erblicken; die mitbeteiligte Partei sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Arbeitsentgelt zu erlangen oder eine entsprechende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung zu erwerben. Dadurch habe, ungeachtet der an sich erfolgten Meldung zur Sozialversicherung, ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil für die mitbeteiligte Partei erwachsen müssen. Auf das tatsächliche inhaltliche Ausmaß einer derartigen Schädigung komme es nicht an. Weiters stehe auf Grund der Aussage der Zeugin Ausschussbericht fest, daß die mitbeteiligte Partei schon im Jahre 1940 versteckt gehalten habe werden müssen, welcher Umstand unzweifelhaft auf das Vorliegen einer abstammungsbedingten Arbeitslosigkeit hinweise. Daher seien die im Spruch des Bescheides genannten Begünstigungstatbestände gegeben. Vorversicherungszeiten lägen für die mitbeteiligte Partei von 1927 bis 1932 mit Unterbrechungen und kurzfristig auch im Jahre 1938 vor.

Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei und der Erstbeschwerdeführerin zugestellt und erging nachrichtlich auch an die Zweitbeschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden beiden Beschwerden. Die Erstbeschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es sei unrichtig, daß jegliche Zwangsbeschäftigung in der NS-Zeit einer Anhaltung im Sinne des § 502 Abs. 1 gleichzuhalten sei (siehe das Erkenntnis vom 25. Juni 1952, Slg. N.F. Nr. 2590/A). Eine volle Freiheitsentziehung sei bei der mitbeteiligten Partei, mit Ausnahme der Inhaftierungszeit vom 1. bis 20. Dezember 1939, nicht vorgelegen. Auch liege keine minderentlohnte Beschäftigung ab 1942 vor, da die mitbeteiligte Partei als ungelernte Arbeitskraft auch unter normalen Verhältnissen kaum in der Lage gewesen wäre, das Lohnniveau einer Facharbeiterin zu erreichen. Die schlechte Bezahlung der in Stücklohn vergebenen Heimarbeit habe alle damaligen Heimarbeiter getroffen. Auch das Vorliegen einer abstammungsbedingten Arbeitslosigkeit sei nicht erwiesen; da ja die mitbeteiligte Partei in den Jahren 1940 bis 1942 nach ihren eigenen Behauptungen unangemeldet gearbeitet habe, sei sie nicht arbeitslos gewesen. Für die Zeiten einer invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigung - wie sie vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 vorgelegen sei - sehe das Gesetz keine Begünstigung vor. Der Opferausweis allein sei kein Nachweis, daß die in §§ 500 ff ASVG genannten Nachteile aus den dort genannten Gründen eingetreten seien. Unzulänglich geklärt worden sei die Frage, warum die mitbeteiligte Partei vom März 1938 bis November 1938 und vom Februar 1939 bis Dezember 1942 nicht gearbeitet habe; diesbezüglich sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Arbeitslosigkeit habe im Sinne der damals geltenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht schon dann vorgelegen, wenn jemand seine Arbeitsstelle verloren habe, sondern nur dann, wenn er keine entsprechende neue Beschäftigung finden habe können.Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden beiden Beschwerden. Die Erstbeschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es sei unrichtig, daß jegliche Zwangsbeschäftigung in der NS-Zeit einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, gleichzuhalten sei (siehe das Erkenntnis vom 25. Juni 1952, Slg. N.F. Nr. 2590/A). Eine volle Freiheitsentziehung sei bei der mitbeteiligten Partei, mit Ausnahme der Inhaftierungszeit vom 1. bis 20. Dezember 1939, nicht vorgelegen. Auch liege keine minderentlohnte Beschäftigung ab 1942 vor, da die mitbeteiligte Partei als ungelernte Arbeitskraft auch unter normalen Verhältnissen kaum in der Lage gewesen wäre, das Lohnniveau einer Facharbeiterin zu erreichen. Die schlechte Bezahlung der in Stücklohn vergebenen Heimarbeit habe alle damaligen Heimarbeiter getroffen. Auch das Vorliegen einer abstammungsbedingten Arbeitslosigkeit sei nicht erwiesen; da ja die mitbeteiligte Partei in den Jahren 1940 bis 1942 nach ihren eigenen Behauptungen unangemeldet gearbeitet habe, sei sie nicht arbeitslos gewesen. Für die Zeiten einer invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigung - wie sie vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 vorgelegen sei - sehe das Gesetz keine Begünstigung vor. Der Opferausweis allein sei kein Nachweis, daß die in Paragraphen 500, ff ASVG genannten Nachteile aus den dort genannten Gründen eingetreten seien. Unzulänglich geklärt worden sei die Frage, warum die mitbeteiligte Partei vom März 1938 bis November 1938 und vom Februar 1939 bis Dezember 1942 nicht gearbeitet habe; diesbezüglich sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Arbeitslosigkeit habe im Sinne der damals geltenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht schon dann vorgelegen, wenn jemand seine Arbeitsstelle verloren habe, sondern nur dann, wenn er keine entsprechende neue Beschäftigung finden habe können.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringt zunächst hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vor, daß die Zweitbeschwerdeführerin Partei im Sinne der einschlägigen Bestimmungen (AVG 1950, VwGG 1952; Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof, S 168 ff) sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe als voraussichtlich leistungszuständiger Versicherungsträger ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zur Sache selbst solle nicht bestritten werden, daß die mitbeteiligte Partei dem im § 500 ASVG genannten Personenkreis angehöre und in der Zeit vom 1. Dezember 1939 bis 6. Dezember 1942 und vom 8. Jänner 1945 bis 25. Februar 1945 Tatbestände aufzuweisen habe, die zu begünstigen seien, wenngleich die belangte Behörde zu Unrecht die Feststellung unterlassen habe, in welchem Zweige der Pensionsversicherung die vorerwähnten Zeiträume begünstigt anzurechnen seien. Bekämpft werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Zeit der "Zwangsarbeit" vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 als begünstigt anzurechnen sei. In dieser Zeit sei nämlich die mitbeteiligte Partei ordnungsgemäß zur Invalidenversicherung gemeldet gewesen; diese Zeit gelte somit als Beitragszeit. Es sei damit unverständlich, worin für die belangte Behörde in dieser Zeit der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen der mitbeteiligten Partei zu erblicken sei. Die behauptete Minderentlohnung stelle keinen Tatbestand nach § 502 Abs. 1 ASVG dar, sondern allenfalls einen solchen nach § 502 Abs. 3 ASVG, doch sei dieser nur für angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorgesehen. Eine solche Beschäftigung habe die mitbeteiligte Partei jedoch in der strittigen Zeit nicht ausgeübt. Begünstigung einer Minderentlohnung während einer invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigung sei aber im Gesetz nicht vorgesehen. Im übrigen hätte die belangte Behörde die Höhe der behaupteten Minderentlohnung zu prüfen gehabt.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringt zunächst hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vor, daß die Zweitbeschwerdeführerin Partei im Sinne der einschlägigen Bestimmungen (AVG 1950, VwGG 1952; Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof, S 168 ff) sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe als voraussichtlich leistungszuständiger Versicherungsträger ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zur Sache selbst solle nicht bestritten werden, daß die mitbeteiligte Partei dem im Paragraph 500, ASVG genannten Personenkreis angehöre und in der Zeit vom 1. Dezember 1939 bis 6. Dezember 1942 und vom 8. Jänner 1945 bis 25. Februar 1945 Tatbestände aufzuweisen habe, die zu begünstigen seien, wenngleich die belangte Behörde zu Unrecht die Feststellung unterlassen habe, in welchem Zweige der Pensionsversicherung die vorerwähnten Zeiträume begünstigt anzurechnen seien. Bekämpft werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Zeit der "Zwangsarbeit" vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 als begünstigt anzurechnen sei. In dieser Zeit sei nämlich die mitbeteiligte Partei ordnungsgemäß zur Invalidenversicherung gemeldet gewesen; diese Zeit gelte somit als Beitragszeit. Es sei damit unverständlich, worin für die belangte Behörde in dieser Zeit der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen der mitbeteiligten Partei zu erblicken sei. Die behauptete Minderentlohnung stelle keinen Tatbestand nach Paragraph 502, Absatz eins, ASVG dar, sondern allenfalls einen solchen nach Paragraph 502, Absatz 3, ASVG, doch sei dieser nur für angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorgesehen. Eine solche Beschäftigung habe die mitbeteiligte Partei jedoch in der strittigen Zeit nicht ausgeübt. Begünstigung einer Minderentlohnung während einer invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigung sei aber im Gesetz nicht vorgesehen. Im übrigen hätte die belangte Behörde die Höhe der behaupteten Minderentlohnung zu prüfen gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und, soweit es die mitbeteiligte Partei anlangt, auch persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Er hat über die Beschwerden nach Vorliegen von Gegenschriften der belangten Behörde - die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift, die Erstbeschwerdeführerin erklärte im Verfahren über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, sie strebe ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides an, weshalb ihr die Stellung einer mitbeteiligten Partei nicht zukomme - erwogen:

1) Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

§ 500 ASVG in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 31/1973 bestimmt, daß Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Bestätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, 505 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 und 5, 503 und 506 begünstigt werden. Gemäß § 502 Abs. 1 ASVG in der Fassung der eben erwähnten Novelle gelten Zeiten einer aus den Gründen des § 500 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Gemäß Abs. 2 des § 502 ASVG in der Fassung der bezeichneten Novelle können Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im § 500 genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Gemäß dem nachfolgenden Abs. 3 können Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der in § 500 genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Paragraph 500, ASVG in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, bestimmt, daß Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Bestätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 und 5, 503 und 506 begünstigt werden. Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG in der Fassung der eben erwähnten Novelle gelten Zeiten einer aus den Gründen des Paragraph 500, veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 zurückgelegt haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Gemäß Absatz 2, des Paragraph 502, ASVG in der Fassung der bezeichneten Novelle können Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 3, können Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der in Paragraph 500, genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären.

Hinsichtlich der Zeit der Inhaftierung der mitbeteiligten Partei vom 1. bis 20. Dezember 1939 läßt die Beschwerde die festgestellte Begünstigung unbekämpft. Der Rechtsrüge dahin, daß die Zeiten der vom angefochtenen Bescheid so bezeichneten "Zwangsarbeit" vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 und vom 8. Jänner 1945 bis 25. Februar 1945 nicht einer Anhaltung im Sinne des § 502 Abs. 1 ASVG gleichgestellt werden können, ist zuzustimmen (vgl. das bereits oben angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 1952, Slg. N.F. Nr. 2590/A). Eine volle Freiheitsentziehung im Sinne dieses Erkenntnisses lag nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht vor. Die bloße Arbeitspflicht bei Belassung in der häuslichen Umgebung erfüllt den Tatbestand der Anhaltung nicht; schließlich waren unter dem Gesichtspunkt des "totalen Krieges" sehr viele Personen von der Arbeitspflicht erfaßt. Die Rechtsausführungen des angefochtenen Bescheides dahin, daß dann wenn nur ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil im Sinne des § 500 ASVG vorliege, die Tatbestände des § 502 Abs. 1 ausdehnend zu interpretieren seien, erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof gerade deshalb als unrichtig, weil die im § 502 Abs. 1 ASVG genannten einzelnen schädigenden Maßnahmen und Umstände einen verhältnismäßig bestimmten Begriffsinhalt aufweisen. Diesbezüglich ist also der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, sodaß die weitere Rechtsfrage, ob in Anbetracht des Wortlautes der Abs. 2 und 3 des § 502 ASVG und des Umstandes, daß die mitbeteiligte Partei während der Zeit des Zweiten Weltkrieges nur invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, eine Minderversicherung vorgelegen war, auf sich beruhen kann.Hinsichtlich der Zeit der Inhaftierung der mitbeteiligten Partei vom 1. bis 20. Dezember 1939 läßt die Beschwerde die festgestellte Begünstigung unbekämpft. Der Rechtsrüge dahin, daß die Zeiten der vom angefochtenen Bescheid so bezeichneten "Zwangsarbeit" vom 7. Dezember 1942 bis 27. November 1944 und vom 8. Jänner 1945 bis 25. Februar 1945 nicht einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG gleichgestellt werden können, ist zuzustimmen vergleiche , das bereits oben angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 1952, Slg. N.F. Nr. 2590/A). Eine volle Freiheitsentziehung im Sinne dieses Erkenntnisses lag nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht vor. Die bloße Arbeitspflicht bei Belassung in der häuslichen Umgebung erfüllt den Tatbestand der Anhaltung nicht; schließlich waren unter dem Gesichtspunkt des "totalen Krieges" sehr viele Personen von der Arbeitspflicht erfaßt. Die Rechtsausführungen des angefochtenen Bescheides dahin, daß dann wenn nur ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil im Sinne des Paragraph 500, ASVG vorliege, die Tatbestände des Paragraph 502, Absatz eins, ausdehnend zu interpretieren seien, erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof gerade deshalb als unrichtig, weil die im Paragraph 502, Absatz eins, ASVG genannten einzelnen schädigenden Maßnahmen und Umstände einen verhältnismäßig bestimmten Begriffsinhalt aufweisen. Diesbezüglich ist also der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, sodaß die weitere Rechtsfrage, ob in Anbetracht des Wortlautes der Absatz 2 und 3 des Paragraph 502, ASVG und des Umstandes, daß die mitbeteiligte Partei während der Zeit des Zweiten Weltkrieges nur invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, eine Minderversicherung vorgelegen war, auf sich beruhen kann.

In der Frage der vom angefochtenen Bescheid festgestellten Arbeitslosigkeit bedarf aber darüber hinaus der Sachverhalt in folgenden wesentlichen Punkten einer Ergänzung:

Aus den bisherigen Angaben der mitbeteiligten Partei (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 12. Dezember 1975) lassen sich sichere Schlüsse auf eine durch ihre Abstammung bedingte Arbeitslosigkeit nicht ziehen; die mitbeteiligte Partei sprach dort nur davon, daß sie nach Beendigung der Unterstützung durch ihre Eltern bei einer Firma unangemeldet gearbeitet und damals aushilfsweise und stundenweise Kleider genäht habe; den genauen Zeitraum dieser Arbeiten wisse sie heute nicht mehr, sie habe "schwarz" gearbeitet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1966, Zl. 1135/65, zum Ausdruck gebracht, daß auch bei Anwendung der Bestimmung des § 502 Abs. 1 ASVG auf die Umschreibung des Begriffes Arbeitslosigkeit, wie sie im § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 184/1949 bzw. im § 278 GSVG 1938, BGBl. Nr. 1, gegeben werde, Bedacht zu nehmen sei. Danach ist arbeitslos derjenige, der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat bzw. wer seine Arbeitsstelle als Arbeiter oder Angestellter verloren und eine neue Beschäftigung nicht gefunden hat. Hiebei ist - wie dem Erkenntnis vom 17. Februar 1954, Slg. N.F. Nr. 3305/A, zu entnehmen ist - unter dem Begriff "Beschäftigung" im § 11 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jede mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht. Im Lichte dieser rechtlichen Beurteilung erscheint die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei habe nach 1938 nur mehr unangemeldet Schwarzarbeiten verrichten können, deshalb unvollständig, weil nicht festgestellt wurde, ob und wann die mitbeteiligte Partei ihre Arbeitsstelle verloren und bis wann sie keine neue Beschäftigung gefunden hatte; hiebei sei hervorgehoben, daß die auf solche Weise umschriebene Arbeitslosigkeit aus den Gründen des § 500 ASVG (also hier aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung) veranlaßt sein muß. Für den Fall, daß die belangte Behörde einen der oben ausgesprochenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden neuen Bescheid erläßt, wäre demnach vorher in der hier aufgezeigten Richtung eine Ergänzung des Sachverhaltes vorzunehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1966, Zl. 1135/65, zum Ausdruck gebracht, daß auch bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG auf die Umschreibung des Begriffes Arbeitslosigkeit, wie sie im Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 in Übereinstimmung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 184 aus 1949, bzw. im Paragraph 278, GSVG 1938, BGBl. Nr. 1, gegeben werde, Bedacht zu nehmen sei. Danach ist arbeitslos derjenige, der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat bzw. wer seine Arbeitsstelle als Arbeiter oder Angestellter verloren und eine neue Beschäftigung nicht gefunden hat. Hiebei ist - wie dem Erkenntnis vom 17. Februar 1954, Slg. N.F. Nr. 3305/A, zu entnehmen ist - unter dem Begriff "Beschäftigung" im Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jede mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht. Im Lichte dieser rechtlichen Beurteilung erscheint die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei habe nach 1938 nur mehr unangemeldet Schwarzarbeiten verrichten können, deshalb unvollständig, weil nicht festgestellt wurde, ob und wann die mitbeteiligte Partei ihre Arbeitsstelle verloren und bis wann sie keine neue Beschäftigung gefunden hatte; hiebei sei hervorgehoben, daß die auf solche Weise umschriebene Arbeitslosigkeit aus den Gründen des Paragraph 500, ASVG (also hier aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung) veranlaßt sein muß. Für den Fall, daß die belangte Behörde einen der oben ausgesprochenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden neuen Bescheid erläßt, wäre demnach vorher in der hier aufgezeigten Richtung eine Ergänzung des Sachverhaltes vorzunehmen.

Aus den weiter oben genannten rechtlichen Erwägungen war der angefochtene Bescheid über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den weiter oben genannten rechtlichen Erwägungen war der angefochtene Bescheid über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2) Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. April 1948, Slg. N.F. Anhang Nr. 9/A zu 1948, und vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4127/A).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. April 1948, Slg. N.F. Anhang Nr. 9/A zu 1948, und vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4127/A).

Die Zweitbeschwerdeführerin stützt ihre behauptete Beschwerdelegitimation einerseits darauf, daß sie Partei sowohl im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 als auch im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes "1952" (wohl richtig 1965) sei, und anderseits, darauf, daß sie als voraussichtlich leistungszuständiger Versicherungsträger ein rechtliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens habe. Nun läßt sich aber weder aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch aus der von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Literaturstelle (Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof, S 168 ff), erkennen, daß die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren unabhängig von der erfolgten Verletzung der subjektiven Rechte einer Partei zur Zuerkennung der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof führen könnte. Vielmehr kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 549/A). Der Umstand, daß die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid "nachrichtlich" auch der Zweitbeschwerdeführerin zukommen ließ, begründet ebensowenig eine Beschwerdeberechtigung, wie sie die formelle Zustellung des Bescheides bei fortdauerndem Mangel der Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründet hätte (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Oktober 1956, Slg. N.F. Nr. 4163/A). Dem zweiten Argument der Zweitbeschwerdeführerin ist zunächst zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, zu schützen (vgl. den hg. Beschluß vom 12. März 1949, Slg. N.F. Nr. 740/A). Wenn die Zweitbeschwerdeführerin auf ihre voraussichtliche Leistungszugehörigkeit (offenbar im Sinne des § 245 Abs. 2 bis 4 ASVG verstanden) hinweist, so muß demgegenüber darauf verwiesen werden, daß der Leistungsanspruch des Versicherten erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entsteht. Die Anwartschaft kann als Leistungserwartung nicht zu den sich aus dem Gesetz ergebenden Rechten des Versicherten gezählt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1960, Slg. N.F. Nr. 5330/A); demnach kann aber auch die bloße Möglichkeit, daß aus heutigen Anwartschaften des Versicherten künftige Verpflichtungen des Versicherungsträgers entstehen, diesen Versicherungsträger heute noch nicht berechtigen, seine künftige Rechtsposition dadurch zu verteidigen, daß heutige Anwartschaften des Versicherten bekämpft werden.Die Zweitbeschwerdeführerin stützt ihre behauptete Beschwerdelegitimation einerseits darauf, daß sie Partei sowohl im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 als auch im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes "1952" (wohl richtig 1965) sei, und anderseits, darauf, daß sie als voraussichtlich leistungszuständiger Versicherungsträger ein rechtliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens habe. Nun läßt sich aber weder aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch aus der von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Literaturstelle (Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof, S 168 ff), erkennen, daß die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren unabhängig von der erfolgten Verletzung der subjektiven Rechte einer Partei zur Zuerkennung der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof führen könnte. Vielmehr kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben vergleiche , den hg. Beschluß vom 26. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 549/A). Der Umstand, daß die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid "nachrichtlich" auch der Zweitbeschwerdeführerin zukommen ließ, begründet ebensowenig eine Beschwerdeberechtigung, wie sie die formelle Zustellung des Bescheides bei fortdauerndem Mangel der Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründet hätte vergleiche , den hg. Beschluß vom 11. Oktober 1956, Slg. N.F. Nr. 4163/A). Dem zweiten Argument der Zweitbeschwerdeführerin ist zunächst zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, zu schützen vergleiche , den hg. Beschluß vom 12. März 1949, Slg. N.F. Nr. 740/A). Wenn die Zweitbeschwerdeführerin auf ihre voraussichtliche Leistungszugehörigkeit (offenbar im Sinne des Paragraph 245, Absatz 2 bis 4 ASVG verstanden) hinweist, so muß demgegenüber darauf verwiesen werden, daß der Leistungsanspruch des Versicherten erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entsteht. Die Anwartschaft kann als Leistungserwartung nicht zu den sich aus dem Gesetz ergebenden Rechten des Versicherten gezählt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1960, Slg. N.F. Nr. 5330/A); demnach kann aber auch die bloße Möglichkeit, daß aus heutigen Anwartschaften des Versicherten künftige Verpflichtungen des Versicherungsträgers entstehen, diesen Versicherungsträger heute noch nicht berechtigen, seine künftige Rechtsposition dadurch zu verteidigen, daß heutige Anwartschaften des Versicherten bekämpft werden.

Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff, vor allem auch auf § 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff, vor allem auch auf Paragraph 51, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 21. April 1977

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001662.X00

Im RIS seit

28.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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