RS Vwgh 2007/2/21 2002/17/0347

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991;
GewO 1994 §142 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §143 Z7;
TourismusG Tir 1991 §33;

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Betrieb entfalteten Tätigkeiten verschiedenen Beitragsgruppen zugeordnet werden können, muss primär der Inhalt der vom Verordnungsgeber bei der Erlassung der Beitragsgruppenverordnung 1991 verwendeten Begriffe bzw. gegebenenfalls die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik sein. Entscheidend sind somit die Gesichtspunkte, die aus der Differenzierung in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ablesbar sind. Hiebei ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Betriebsarten des Gastgewerbes vorgenommen hat und die insofern getrennt angeführten Betriebsarten unterschiedlichen Beitragsgruppen zugeordnet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170347.X03

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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