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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Hat die Aufsichtsbehörde in ihrem den Bescheid der Gemeindebehörde aufhebenden Bescheid zu einer bestehenden Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, dann ist in dieser Frage für die Partei des Verfahrens keine Bindungswirkung gegeben.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002123.X01Im RIS seit
18.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013