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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Rechtssatz
Für die Barauslagen hat zunächst der Bf mit dem auf ihn entfallenden Anteil aufzukommen (Hinweis auf E des VwGH vom 28.9.1970, 1199/67,vom 2.5.1974, 0941/72, und vom 18.10.1976, 1991/72). Auf die Möglichkeit, dass dem Bf diese Auslagen als Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der belangten Behörde als unterliegender Partei zugesprochen werden, wird jedoch hingewiesen. Voraussetzung hiefür ist gem § 59 Abs 1 und Abs 2 lit d sowie Abs 3 VwGG 1965 ein binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht (Zustellung dieses Beschlusses) beim VwGH schriftlich zu stellender Antrag.Für die Barauslagen hat zunächst der Bf mit dem auf ihn entfallenden Anteil aufzukommen (Hinweis auf E des VwGH vom 28.9.1970, 1199/67,vom 2.5.1974, 0941/72, und vom 18.10.1976, 1991/72). Auf die Möglichkeit, dass dem Bf diese Auslagen als Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der belangten Behörde als unterliegender Partei zugesprochen werden, wird jedoch hingewiesen. Voraussetzung hiefür ist gem Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, Litera d, sowie Absatz 3, VwGG 1965 ein binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht (Zustellung dieses Beschlusses) beim VwGH schriftlich zu stellender Antrag.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000883.X01Im RIS seit
24.05.2007