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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
In dem gem § 138 WRG 1959 von Amts wegen oder über Verlangen des Betroffenen durchzuführenden Verfahren zur Herstellung des dem WRG 1959 entsprechenden Zustandes ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder zwingend vorgeschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen. In Anbetracht der Beteiligung mehrerer Parteien am Verfahren und des Umstandes, dass der Sachverhalt im durchgeführten Verfahren in entsprechenden Punkten ungeklärt ist, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG als unvermeidlich erachtet.In dem gem Paragraph 138, WRG 1959 von Amts wegen oder über Verlangen des Betroffenen durchzuführenden Verfahren zur Herstellung des dem WRG 1959 entsprechenden Zustandes ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder zwingend vorgeschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen. In Anbetracht der Beteiligung mehrerer Parteien am Verfahren und des Umstandes, dass der Sachverhalt im durchgeführten Verfahren in entsprechenden Punkten ungeklärt ist, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG als unvermeidlich erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002346.X03Im RIS seit
20.08.2003