RS Vwgh 1977/4/28 2346/76

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Veröffentlicht am 28.04.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

In dem gem § 138 WRG 1959 von Amts wegen oder über Verlangen des Betroffenen durchzuführenden Verfahren zur Herstellung des dem WRG 1959 entsprechenden Zustandes ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder zwingend vorgeschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen. In Anbetracht der Beteiligung mehrerer Parteien am Verfahren und des Umstandes, dass der Sachverhalt im durchgeführten Verfahren in entsprechenden Punkten ungeklärt ist, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG als unvermeidlich erachtet.In dem gem Paragraph 138, WRG 1959 von Amts wegen oder über Verlangen des Betroffenen durchzuführenden Verfahren zur Herstellung des dem WRG 1959 entsprechenden Zustandes ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder zwingend vorgeschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen. In Anbetracht der Beteiligung mehrerer Parteien am Verfahren und des Umstandes, dass der Sachverhalt im durchgeführten Verfahren in entsprechenden Punkten ungeklärt ist, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG als unvermeidlich erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002346.X03

Im RIS seit

20.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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