Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0503/60 B 8. März 1962 RS 2Stammrechtssatz
Ein Fürsorgeträger wird durch die bescheidmäßige Feststellung seiner subsidiären Leistungspflicht in einem nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz abgeführten Verfahren bloß in wirtschaftlichen Interessen, nicht aber in gesetzlich gewährleisteten Rechten betroffen; es mangelt ihm daher auch die Berechtigung zur Erhebung der VwGH-Beschwerde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000582.X02Im RIS seit
04.06.2003