RS Vwgh 1977/5/3 1962/76

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Veröffentlicht am 03.05.1977
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1442/69 E 23. Jänner 1970 VwSlg 4014 F/1970 RS 2

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör kann nicht in der Form gewahrt werden, daß die Partei des Verfahrens, noch dazu unter Umgehung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, unter Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Beweisthema vernommen wird, noch dazu, ohne ihr die bereits vorliegenden Beweisergebnisse vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daß eine Partei von dem ihr zustehenden Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hat, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihr in ihrer Eigenschaft als Partei des Verfahrens von Amts wegen das rechtliche Gehör zu gewähren.

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E 23.1.1970, 1442/69 #2 VwSlg 4014 F/1970

Schlagworte

Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001962.X03

Im RIS seit

03.05.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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