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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1442/69 E 23. Jänner 1970 VwSlg 4014 F/1970 RS 2Stammrechtssatz
Das Parteiengehör kann nicht in der Form gewahrt werden, daß die Partei des Verfahrens, noch dazu unter Umgehung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, unter Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Beweisthema vernommen wird, noch dazu, ohne ihr die bereits vorliegenden Beweisergebnisse vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daß eine Partei von dem ihr zustehenden Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hat, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihr in ihrer Eigenschaft als Partei des Verfahrens von Amts wegen das rechtliche Gehör zu gewähren.
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E 23.1.1970, 1442/69 #2 VwSlg 4014 F/1970
Schlagworte
Parteiengehör ParteienvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001962.X03Im RIS seit
03.05.1977