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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Beachte
Besprechung in: Arbeit und Wirtschaft 1978/7,8 S 7;Rechtssatz
Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der lit a und b des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Litera a und b des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001799.X01Im RIS seit
20.05.2003