Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Rechtssatz
In dem Vorbringen, der Darlehensgeber würde - als Zeuge über Laufzeit und sonstige Darlehenskonditionen vernommen - ohnedies nichts anderes aussagen als der Darlehensschuldner, weshalb sich eine Vernehmung erübrige, ist eine unzulässige, weil vorweggenommene Beweiswürdigung gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000889.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013