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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2 litc;Rechtssatz
Wird sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheid berufen, so hat über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid die Finanzlandesdirektion monokratisch zu entscheiden, während zur Entscheidung über die Berufung gegen den Sachbescheid der Berufungssenat zuständig ist, sofern sich seine Zuständigkeit aus § 260 Abs 2 BAO ergibt (Hiezu Literatur: Reeger-Stoll, Die BAO, 05te Aufl, S 413, Hinweis E 28.1.1966, 2253/64, E 28.11.1973, 500/73).Wird sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheid berufen, so hat über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid die Finanzlandesdirektion monokratisch zu entscheiden, während zur Entscheidung über die Berufung gegen den Sachbescheid der Berufungssenat zuständig ist, sofern sich seine Zuständigkeit aus Paragraph 260, Absatz 2, BAO ergibt (Hiezu Literatur: Reeger-Stoll, Die BAO, 05te Aufl, S 413, Hinweis E 28.1.1966, 2253/64, E 28.11.1973, 500/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002786.X01Im RIS seit
10.05.1977