RS Vwgh 1977/5/10 2017/76

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Veröffentlicht am 10.05.1977
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §7 Abs1;
ErbStG §8 Abs4;

Beachte

Besprechung in: DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu § 314 ABGB, § 315 ABGB, S 83;;

Rechtssatz

Ehegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß § 8 Abs 4 lit a ErbStG 1955.Ehegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, ErbStG 1955.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002017.X02

Im RIS seit

10.05.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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