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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in: DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu § 314 ABGB, § 315 ABGB, S 83;;Rechtssatz
Ehegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß § 8 Abs 4 lit a ErbStG 1955.Ehegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, ErbStG 1955.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002017.X02Im RIS seit
10.05.1977