RS Vwgh 1977/5/10 2017/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1977
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu § 314 ABGB, § 315 ABGB, S 83;;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1967/01/12 0939/66 1

Stammrechtssatz

Die Schenkungssteuerpflicht entsteht im Falle der Schenkung einer Liegenschaft mit deren Übergabe und Übernahme in den Besitz des Geschenknehmers. Gesetzlich erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen sind Rechtsbedingungen. Die Erteilung dieser Genehmigungen oder Zustimmungen macht die Verträge RÜCKWIRKEND gültig. Es handelt sich hier um einen Schenkungsvertrag zwischen Brautleuten, wobei die pflegschaftsbehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist.

*

E 12.1.1967, 0939/66 #1 VwSlg 3550 F/1967;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002017.X01

Im RIS seit

10.05.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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