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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/11/18 0951/70 10Stammrechtssatz
Ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieses den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (Hinweis E 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002434.X01Im RIS seit
16.05.1977Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013