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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §32;Rechtssatz
Bei der Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens (hier des forstwirtschaftlichen Vermögens im engeren Sinn) ist eine Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen ausgeschlossen, gleichgültig, ob die (für Zwecke der Ertragsbesteuerung gebildete) Rückstellung allenfalls künftig erst eintretende oder bereits dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeiten zur Leistung von Pensionszahlungen umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001127.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013