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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, dass ein Gendarm einen Aktenvermerk über einen Verkehrsunfall angelegt hat, kann nicht auf die Parteistellung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten geschlossen und dessen Recht auf Einsicht in den Aktenvermerk angenommen werden (Hinweis E 5.7.1973 VwSlg 8444 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002785.X01Im RIS seit
08.08.2003