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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Gem § 15 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges - die Fälle des Abs 2 ausgenommen - grundsätzlich ein anderes Fahrzeug nur links überholen. Es ist daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ein Überholvorgang auf der rechten Seite sei dann gerechtfertigt, wenn es ihm die Verkehrssituation ohne Behinderung weiterer Verkehrsteilnehmer erlaube, nicht zutreffend, da es eine solche Vorschrift nicht gibt.Gem Paragraph 15, Absatz eins, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges - die Fälle des Absatz 2, ausgenommen - grundsätzlich ein anderes Fahrzeug nur links überholen. Es ist daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ein Überholvorgang auf der rechten Seite sei dann gerechtfertigt, wenn es ihm die Verkehrssituation ohne Behinderung weiterer Verkehrsteilnehmer erlaube, nicht zutreffend, da es eine solche Vorschrift nicht gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001295.X02Im RIS seit
15.05.2003