RS Vwgh 1977/5/23 1295/76

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Veröffentlicht am 23.05.1977
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs1;
  1. StVO 1960 § 15 heute
  2. StVO 1960 § 15 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 15 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Gem § 15 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges - die Fälle des Abs 2 ausgenommen - grundsätzlich ein anderes Fahrzeug nur links überholen. Es ist daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ein Überholvorgang auf der rechten Seite sei dann gerechtfertigt, wenn es ihm die Verkehrssituation ohne Behinderung weiterer Verkehrsteilnehmer erlaube, nicht zutreffend, da es eine solche Vorschrift nicht gibt.Gem Paragraph 15, Absatz eins, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges - die Fälle des Absatz 2, ausgenommen - grundsätzlich ein anderes Fahrzeug nur links überholen. Es ist daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ein Überholvorgang auf der rechten Seite sei dann gerechtfertigt, wenn es ihm die Verkehrssituation ohne Behinderung weiterer Verkehrsteilnehmer erlaube, nicht zutreffend, da es eine solche Vorschrift nicht gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001295.X02

Im RIS seit

15.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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