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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs3;Rechtssatz
Verwendet ein Fahrzeuglenker vor dem Überholen, um die Überholabsicht anzuzeigen, zur Abgabe von Warnzeichen das Fernlicht, ist er im Hinblick auf das Gebot des § 22 Abs 1 (§ 15 Abs 3) StVO 1960 nicht strafbar, es sei denn, er betätigt das Fernlicht, obwohl er keine Möglichkeit hat, die Absicht des Überholens zu verwirklichen.Verwendet ein Fahrzeuglenker vor dem Überholen, um die Überholabsicht anzuzeigen, zur Abgabe von Warnzeichen das Fernlicht, ist er im Hinblick auf das Gebot des Paragraph 22, Absatz eins, (Paragraph 15, Absatz 3,) StVO 1960 nicht strafbar, es sei denn, er betätigt das Fernlicht, obwohl er keine Möglichkeit hat, die Absicht des Überholens zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001295.X01Im RIS seit
15.05.2003