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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1614/61 E 26. April 1962 RS 1Stammrechtssatz
Für die Abnahme einer Blutprobe kann von der Verwaltungsbehörde auch ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt herangezogen werden, welcher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines praktischen Arztes erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001097.X01Im RIS seit
15.05.2003