Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1976/412;Rechtssatz
Dem § 89a StVO ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. § 89a StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen. Dies ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Abs 7 über die Tragung der Kosten auch für das Aufbewahren des Gegenstandes, welche Bestimmung bei gegenteiliger Auffassung entbehrlich wäre.Dem Paragraph 89 a, StVO ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. Paragraph 89 a, StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen. Dies ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Absatz 7, über die Tragung der Kosten auch für das Aufbewahren des Gegenstandes, welche Bestimmung bei gegenteiliger Auffassung entbehrlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002191.X02Im RIS seit
05.06.2003