Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Salzburger Landesverbandes "Barmherzigkeit" (Caritasverband) in Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhold Möbius jun. Rechtsanwalt in Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Juni 1975, Zl. 123.010/4-6/72, betreffend Einbeziehung von Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung sowie Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, Faberstraße 19 - 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei unterhält in Salzburg eine Vorschule für Familie und Beruf mit Öffentlichkeitsrecht, deren erstes Schuljahr gemäß § 5 Abs. 3. des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Die beschwerdeführende Partei unterhält in Salzburg eine Vorschule für Familie und Beruf mit Öffentlichkeitsrecht, deren erstes Schuljahr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im
9. Schuljahr als geeignet anerkannt wurde. Offensichtlich über Aufforderung der mitbeteiligten Partei legte die beschwerdeführende Partei An- und Abmeldelisten der nicht gemeldeten Schülerinnen der Schuljahre 1966/1967, 1967/1968 und 1968/1969 (Schulende laut Liste 4. Juli 1969) vor.9. Schuljahr als geeignet anerkannt wurde. Offensichtlich über Aufforderung der mitbeteiligten Partei legte die beschwerdeführende Partei An- und Abmeldelisten der nicht gemeldeten Schülerinnen der Schuljahre 1966 aus 1967,, 1967 aus 1968, und 1968 aus 1969, (Schulende laut Liste 4. Juli 1969) vor.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1970 bezog die mitbeteiligte Partei die im Spruch ihres Bescheides namentlich angeführten 194 Personen als Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei für die ebenfalls angegebenen Zeiten (jeweils Schuljahr 12. September 1966 bis 7. Juli 1967, 11. September 1967 bis 5. Juli 1968 und 9. September 1968 bis 4. Juli 1969 - mit zeitlichen Abweichungen in 14 Fällen hievon, offensichtlich auf Grund späteren Schuleintrittes bzw. vorzeitigen Schulaustrittes -) gemäß §§ 9 und 509 ASVG in die Krankenversicherung ein; unter einem wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei als Beitragsschuldner verpflichtet sei, die bis 30. Juni 1968 mit einer täglichen Beitragsgrundlage von S 50,--, ab 1. Juli 1968 mit einer täglichen Beitragsgrundlage von S 60,-- laut der dem Bescheid beiliegenden Beitragsnachweisung errechneten Krankenversicherungsbeiträge im Gesamtbetrage von S 140.376,-- zuzüglich eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG von S 1.000,--, zusammen S 141.376,--, sofort nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten Mit Bescheid vom 13. Mai 1970 bezog die mitbeteiligte Partei die im Spruch ihres Bescheides namentlich angeführten 194 Personen als Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei für die ebenfalls angegebenen Zeiten (jeweils Schuljahr 12. September 1966 bis 7. Juli 1967, 11. September 1967 bis 5. Juli 1968 und 9. September 1968 bis 4. Juli 1969 - mit zeitlichen Abweichungen in 14 Fällen hievon, offensichtlich auf Grund späteren Schuleintrittes bzw. vorzeitigen Schulaustrittes -) gemäß Paragraphen 9 und 509 ASVG in die Krankenversicherung ein; unter einem wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei als Beitragsschuldner verpflichtet sei, die bis 30. Juni 1968 mit einer täglichen Beitragsgrundlage von S 50,--, ab 1. Juli 1968 mit einer täglichen Beitragsgrundlage von S 60,-- laut der dem Bescheid beiliegenden Beitragsnachweisung errechneten Krankenversicherungsbeiträge im Gesamtbetrage von S 140.376,-- zuzüglich eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG von S 1.000,--, zusammen S 141.376,--, sofort nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass alle Caritasvorschülerinnen gemäß der auf Grund des § 363 a RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SV-ÜG ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952, Zl. II-100.429-5/52 (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1952, S. 225), mit welcher die Verordnung vom 6. April 1951, Zl. II-41.230-5/51, aufgehoben worden sei, in der Fassung 1 der Verordnung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, weibliche Personen gälten, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren in Stellen zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen, Fürsorgerinnen, Haushaltsführerinnen usw., eingewiesen worden seien. Die Krankenversicherung beginne gemäß § 2 lit. a der Verordnung mit dem Tage der Einweisung in die Caritasvorschule und ende mit dem Tage des Ausscheidens als Angehörige der Caritasvorschule, spätestens mit dem Ablauf der zweijährigen oder dreijährigen Ausbildungszeit. Die Beitragsgrundlage habe auf Grund der Verordnung vom 8. Juli 1964, BGBl. Nr. 170, ab 1. August 1964 kalendertäglich S 50,--, ab 1. Juli 1968 (Verordnung vom 12. Mai 1968, BGBl. Nr. 177) kalendertäglich S 60,-- betragen. Als Beitragssatz habe der bei "der Gebietskrankenkasse für die Krankenversicherung der Angestellten jeweils geltende ermäßigte Hundertsatz (4,8 %) betragen. Die Melde- und Beitragspflicht obliege dem zuständigen Caritasverband. Es sei unbestritten, dass die im Spruch genannten Personen mit dem angegebenen Eintrittstag in den Jahren 1966 bzw. 1967 oder 1968 in den ersten Jahrgang der Caritasvorschule als Vorschülerinnen eingewiesen worden seien. Die Krankenversicherung der genannten Personen habe daher bereits mit dem Tage der Einweisung in die Caritasvorsohule begonnen, und es vermöge daran auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bundesministerium für Unterricht mit Bescheid vom 7. Juli 1966, Zl. 84.656-11/2/66; die Feststellung genehmigt habe, dass die Schule im Sinne des § 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Schuljahr geeignet sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bemerkt werde, dass inzwischen die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen durch die Verordnung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, mit Wirkung ab 1. Jänner 1970 neu geregelt worden sei. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass alle Caritasvorschülerinnen gemäß der auf Grund des Paragraph 363, a RVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, SV-ÜG ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952, Zl. II-100.429-5/52 (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1952, S. 225), mit welcher die Verordnung vom 6. April 1951, Zl. II-41.230-5/51, aufgehoben worden sei, in der Fassung 1 der Verordnung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, weibliche Personen gälten, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren in Stellen zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen, Fürsorgerinnen, Haushaltsführerinnen usw., eingewiesen worden seien. Die Krankenversicherung beginne gemäß Paragraph 2, Litera a, der Verordnung mit dem Tage der Einweisung in die Caritasvorschule und ende mit dem Tage des Ausscheidens als Angehörige der Caritasvorschule, spätestens mit dem Ablauf der zweijährigen oder dreijährigen Ausbildungszeit. Die Beitragsgrundlage habe auf Grund der Verordnung vom 8. Juli 1964, BGBl. Nr. 170, ab 1. August 1964 kalendertäglich S 50,--, ab 1. Juli 1968 (Verordnung vom 12. Mai 1968, BGBl. Nr. 177) kalendertäglich S 60,-- betragen. Als Beitragssatz habe der bei "der Gebietskrankenkasse für die Krankenversicherung der Angestellten jeweils geltende ermäßigte Hundertsatz (4,8 %) betragen. Die Melde- und Beitragspflicht obliege dem zuständigen Caritasverband. Es sei unbestritten, dass die im Spruch genannten Personen mit dem angegebenen Eintrittstag in den Jahren 1966 bzw. 1967 oder 1968 in den ersten Jahrgang der Caritasvorschule als Vorschülerinnen eingewiesen worden seien. Die Krankenversicherung der genannten Personen habe daher bereits mit dem Tage der Einweisung in die Caritasvorsohule begonnen, und es vermöge daran auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bundesministerium für Unterricht mit Bescheid vom 7. Juli 1966, Zl. 84.656-11/2/66; die Feststellung genehmigt habe, dass die Schule im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Schuljahr geeignet sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bemerkt werde, dass inzwischen die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen durch die Verordnung vom 28. November 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 420, mit Wirkung ab 1. Jänner 1970 neu geregelt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch (sowohl hinsichtlich Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge als auch des Beitragszuschlages).
Nach Erstattung ergänzender Stellungnahmen seitens der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 27. September 1972 dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 13. Mai 1970 keine Folge und bestätigte die mit Einspruch bekämpfte Nachtragsvorschreibung gemäß §§ 9 und 509 ASVG bzw. auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung BGBl. Nr. 11/1958, "aus ihren zutreffenden Gründen", erließ jedoch den verhängten Beitragszuschlag gemäß §§ 113 Abs. 1 Nach Erstattung ergänzender Stellungnahmen seitens der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 27. September 1972 dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 13. Mai 1970 keine Folge und bestätigte die mit Einspruch bekämpfte Nachtragsvorschreibung gemäß Paragraphen 9 und 509 ASVG bzw. auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958,, "aus ihren zutreffenden Gründen", erließ jedoch den verhängten Beitragszuschlag gemäß Paragraphen 113, Absatz eins
ASVG.
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Z. 6 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 11/1958, als in die Krankenversicherung einbezogene Caritasvorschülerinnen zu gelten hätten, das seien weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren in Stellen zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Haushaltsführerinnen usw., eingewiesen seien. Die beschwerdeführende Partei halte dem Bescheid der mitbeteiligten Partei entgegen, das Bundesministerium für Unterricht habe am 7. Juli 1966 die Änderung des Organisationsstatutes dieser Vorschule dahin gehend, dass diese Schule gemäß § 5 Abs. 3 Schulpflichtgesetz zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Schuljahr geeignet sei, genehmigt. Eine Einweisung in Stellen zur praktischen Ausübung für Frauenberufe sei nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nicht statthaft. Es handle sich hier um krankenversicherungspflichtige Schüler des 9. Schuljahres, und so etwas sei nach der geltenden Rechtslage undenkbar. Bei der Verhandlung am 17. Juli 1972 sei vorgebracht worden, dass die gegenständliche Caritasvorschule in den Jahren 1950 ff auf Veranlassung staatlicher Stellen gegründet worden sei. Ihr Zweck sei unter anderem gewesen, Abhilfe für eine bestehende Frauenunterbeschäftigung zu schaffen. Die Direktorin der Schule, MK, habe weiters vorgebracht, die Schülerinnen meldeten sich zum Teil selbst, zum anderen Teil würden sie durch Berufsvertretungen vermittelt. Der theoretische Unterricht finde in den caritaseigenen Räumen in der P-straße 83 statt. Es sei das Öffentlichkeitsrecht verliehen, und die Schule werde nach dem vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Organisationsstatut geführt. Unterrichtet würden Religion, Deutsch, hauswirtschaftliches Rechnen, Staatsbürgerkunde, Lebenskunde, Erziehungslehre, Gesundheitslehre, Musik, Turnen, Kochen, Nähen und Haushaltspflege. Es würden wöchentlich 23 Stunden unterrichtet, davon einen ganzen Tag und vier Nachmittage. Der Unterricht werde von ordentlich ausgebildeten Lehrern mit Lehrbefähigungsprüfung erteilt; der Personalaufwand würde nunmehr vom Bund ersetzt. Die Schülerinnen müssten monatliches Schulgeld von S 100,-- bezahlen. Das Schuljahr und die Ferienordnung würden parallel zu den anderen Schulen laufen. Die Kosten der Unterkunft für die Schülerinnen, von denen drei Viertel im Verband der Lehrfamilie leben würden, würden von der Lehrfamilie getragen, die auch die Verpflegung beistelle. Die Schülerinnen würden in die Lehrfamilie entsendet. Bei Bedarf werde die Lehrfamilie gewechselt. In den Lehrfamilien würden durch wöchentlich 21 Stunden die Schülerinnen in Haushaltsführung praktisch unterrichtet. Die Lehrfamilien hätten den Lehrplan und den Auftrag, die Unterrichtsstunden einzuhalten und nicht zu überziehen. Am Ende des ersten Schuljahres müssten die Schülerinnen eine Privatistenprüfung unter Vorsitz des zuständigen Landesschulinspektors ablegen. Die Mädchen seien in den Haushalten lediglich zum Zwecke des Unterrichtes, nicht zur Hilfeleistung untergebracht. Die Einspruchsbehörde habe den Bescheid der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 11/1958 bzw. Nr. 420/1969, bestätigen müssen. Inwieweit die praktische Ausübung den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen entspreche, sei im gegenständlichen Verfahren, vor allem auch nach den einschlägigen Verordnungen, nicht zu überprüfen gewesen. Ebenso wenig sei die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen zu überprüfen gewesen. Es werde jedoch von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgebracht, dass es sich im Gegenstand um Berufsausbildung und nicht um einen Erwerb handle. Die Versicherung von in Berufsausbildung stehenden Personen sei im österreichischen Sozialversicherungsrecht üblich, und keine Bestimmung schließe die Versicherung von in Schulausbildung stehenden Personen aus. Es liege im Gegenteil eine aufrechte und daher zu beachtende Verordnung vor, auf die sich der Bescheid der mitbeteiligten Partei stütze. Wenn eingewendet worden sei, dass von einer Einweisung der Schülerinnen in private Haushalte nicht die Rede sein könne, dann sei darauf zu verweisen, dass die Leiterin der Schule immerhin zugeben habe müssen, dass die Schülerinnen als Privatistinnen in die Lehrfamilien entsandt worden seien. Bei Bedarf werde die Lehrfamilie gewechselt. Schon daraus ergebe sich die Verfügungsgewalt der Schulleitung, die mit dem Ausdruck "Einweisung" bezeichnet werden sollte. Im übrigen sei nach der nunmehrigen Rechtslage eine Einweisung nicht mehr notwendig; es genüge, dass die Tätigkeit in den Haushalten der Berufsvorbereitung diene. Wenn noch darauf verwiesen worden sei, dass in anderen Haushaltsschulen solche praktischen Ausbildungsweisen ebenfalls üblich seien, dann sei eine diesbezügliche Sachverhaltserhebung im Hinblick darauf, dass es sich hier um Sonderrecht handle, entbehrlich. Die Nachtragsvorschreibung habe daher bestätigt werden müssen. Bei der Erlassung des an sich bescheidenen Beitragszuschlages sei die Einspruchsbehörde von der Erwägung ausgegangen, dass es sich im Gegenstand um aus ideellen Motiven gespendete Mittel handle, die nicht durch Geldbußen ihrer sozialen notwendigen Widmung entzogen werden sollten. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958,, als in die Krankenversicherung einbezogene Caritasvorschülerinnen zu gelten hätten, das seien weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren in Stellen zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Haushaltsführerinnen usw., eingewiesen seien. Die beschwerdeführende Partei halte dem Bescheid der mitbeteiligten Partei entgegen, das Bundesministerium für Unterricht habe am 7. Juli 1966 die Änderung des Organisationsstatutes dieser Vorschule dahin gehend, dass diese Schule gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Schulpflichtgesetz zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Schuljahr geeignet sei, genehmigt. Eine Einweisung in Stellen zur praktischen Ausübung für Frauenberufe sei nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nicht statthaft. Es handle sich hier um krankenversicherungspflichtige Schüler des 9. Schuljahres, und so etwas sei nach der geltenden Rechtslage undenkbar. Bei der Verhandlung am 17. Juli 1972 sei vorgebracht worden, dass die gegenständliche Caritasvorschule in den Jahren 1950 ff auf Veranlassung staatlicher Stellen gegründet worden sei. Ihr Zweck sei unter anderem gewesen, Abhilfe für eine bestehende Frauenunterbeschäftigung zu schaffen. Die Direktorin der Schule, MK, habe weiters vorgebracht, die Schülerinnen meldeten sich zum Teil selbst, zum anderen Teil würden sie durch Berufsvertretungen vermittelt. Der theoretische Unterricht finde in den caritaseigenen Räumen in der P-straße 83 statt. Es sei das Öffentlichkeitsrecht verliehen, und die Schule werde nach dem vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Organisationsstatut geführt. Unterrichtet würden Religion, Deutsch, hauswirtschaftliches Rechnen, Staatsbürgerkunde, Lebenskunde, Erziehungslehre, Gesundheitslehre, Musik, Turnen, Kochen, Nähen und Haushaltspflege. Es würden wöchentlich 23 Stunden unterrichtet, davon einen ganzen Tag und vier Nachmittage. Der Unterricht werde von ordentlich ausgebildeten Lehrern mit Lehrbefähigungsprüfung erteilt; der Personalaufwand würde nunmehr vom Bund ersetzt. Die Schülerinnen müssten monatliches Schulgeld von S 100,-- bezahlen. Das Schuljahr und die Ferienordnung würden parallel zu den anderen Schulen laufen. Die Kosten der Unterkunft für die Schülerinnen, von denen drei Viertel im Verband der Lehrfamilie leben würden, würden von der Lehrfamilie getragen, die auch die Verpflegung beistelle. Die Schülerinnen würden in die Lehrfamilie entsendet. Bei Bedarf werde die Lehrfamilie gewechselt. In den Lehrfamilien würden durch wöchentlich 21 Stunden die Schülerinnen in Haushaltsführung praktisch unterrichtet. Die Lehrfamilien hätten den Lehrplan und den Auftrag, die Unterrichtsstunden einzuhalten und nicht zu überziehen. Am Ende des ersten Schuljahres müssten die Schülerinnen eine Privatistenprüfung unter Vorsitz des zuständigen Landesschulinspektors ablegen. Die Mädchen seien in den Haushalten lediglich zum Zwecke des Unterrichtes, nicht zur Hilfeleistung untergebracht. Die Einspruchsbehörde habe den Bescheid der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, bzw. Nr. 420 aus 1969,, bestätigen müssen. Inwieweit die praktische Ausübung den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen entspreche, sei im gegenständlichen Verfahren, vor allem auch nach den einschlägigen Verordnungen, nicht zu überprüfen gewesen. Ebenso wenig sei die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen zu überprüfen gewesen. Es werde jedoch von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgebracht, dass es sich im Gegenstand um Berufsausbildung und nicht um einen Erwerb handle. Die Versicherung von in Berufsausbildung stehenden Personen sei im österreichischen Sozialversicherungsrecht üblich, und keine Bestimmung schließe die Versicherung von in Schulausbildung stehenden Personen aus. Es liege im Gegenteil eine aufrechte und daher zu beachtende Verordnung vor, auf die sich der Bescheid der mitbeteiligten Partei stütze. Wenn eingewendet worden sei, dass von einer Einweisung der Schülerinnen in private Haushalte nicht die Rede sein könne, dann sei darauf zu verweisen, dass die Leiterin der Schule immerhin zugeben habe müssen, dass die Schülerinnen als Privatistinnen in die Lehrfamilien entsandt worden seien. Bei Bedarf werde die Lehrfamilie gewechselt. Schon daraus ergebe sich die Verfügungsgewalt der Schulleitung, die mit dem Ausdruck "Einweisung" bezeichnet werden sollte. Im übrigen sei nach der nunmehrigen Rechtslage eine Einweisung nicht mehr notwendig; es genüge, dass die Tätigkeit in den Haushalten der Berufsvorbereitung diene. Wenn noch darauf verwiesen worden sei, dass in anderen Haushaltsschulen solche praktischen Ausbildungsweisen ebenfalls üblich seien, dann sei eine diesbezügliche Sachverhaltserhebung im Hinblick darauf, dass es sich hier um Sonderrecht handle, entbehrlich. Die Nachtragsvorschreibung habe daher bestätigt werden müssen. Bei der Erlassung des an sich bescheidenen Beitragszuschlages sei die Einspruchsbehörde von der Erwägung ausgegangen, dass es sich im Gegenstand um aus ideellen Motiven gespendete Mittel handle, die nicht durch Geldbußen ihrer sozialen notwendigen Widmung entzogen werden sollten.
Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei die Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 5. Juni 1975 gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Salzburg erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Beigefügt wurde, dass die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, eine Änderung in der Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Angesichts der Lagerung des Falles habe sich die belangte Behörde vielmehr auf den Hinweis beschränken müssen, dass die belangte Behörde die Gebietskrankenkassen mit dem bereits oben genannten Erlass (Verordnung) vom 28. Juli 1952 angewiesen habe, für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritasvorschülerinnen und für die ordnungsgemäß gemeldeten Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenpflege zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert seien. Für die Meldungen sei § 317 RVO entsprechend anzuwenden gewesen. Die Meldung habe die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerinnen angehört hätten, zu erstatten gehabt. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sei für die vorgenannten Personengruppen eine Regelung im § 509 ASVG, der mit "Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung" überschrieben sei, getroffen worden. Darnach würden Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden seien, die Krankenpflege zu übernehmen hätten, mit 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen gelten. Somit hätten zufolge des § 509 ASVG die auf Grund des oben bezeichneten Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung von den Gebietskrankenkassen in der Krankenpflege übernommenen Caritasvorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas" Familienhelferinnenschulen als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen gegolten. Dies habe aber nicht nur für die bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherten Schülerinnen, sondern auch für die später hinzugekommenen Personen dieser Art zugetroffen. Das gehe im übrigen auch aus dem Inhalt der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung über die gemäß § 509 ASVG als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen hervor, da mit der Verordnung nicht nur die Beitragsgrundlage und die Beiträge neu geregelt, sondern auch die Bestimmungen über die Meldungen dahin geändert worden seien, dass hiefür die §§ 33 und 34 ASVG entsprechend anzuwenden, also An- und Abmeldungen zu erstatten bzw. Änderungen zu melden seien. Es treffe demnach nicht zu, dass für die in Rede stehenden Schülerinnen erst durch die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl., Nr. 420, mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 die Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG verfügt worden sei, vielmehr sei im § 1 dieser Verordnung der Personenkreis zusammengefasst, für den eine solche Einbeziehung angeordnet worden sei. Was den Einwand der beschwerdeführenden Partei anlange, eine Nachberechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung könne nur für "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen" erfolgen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen nicht die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Bedeutung zukomme, da es der Schule keineswegs freigestellt sei, im Einzelfall, z. B. bei Bestehen einer Familienversicherung, die Meldung der Vorschülerin zu unterlassen. Offensichtlich sei der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Vorschülerinnen" aus dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, betreffend die Einbeziehung der Vorarlberger Grenzgänger, übernommen worden. Dort seien aber unter "ordnungsgemäß gemeldeten Grenzgängern" jene Personen zu verstehen, die bei der Wirtschaftsstelle der Vorarlberger Landesregierung als gemeldet aufschienen. Daraus folge aber, dass sich auch hinsichtlich der gegenständlichen Vorschülerinnen der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete" nicht auf den Bereich der Sozialversicherung beziehe, sondern vielmehr bedeute, dass nicht jede Tätigkeit für die Caritas, auch wenn sie annähernd jene der Vorschülerinnen gleich sei, der Krankenversicherung unterstellt sei. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, wonach die Einspruchsbehörde sich mit der Frage, ob eine Beschäftigung in Erfüllung der Schulpflicht (9. Schulstufe) die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründen könne, nicht auseinander gesetzt habe, nicht begründet sei. Der Landeshauptmann von Salzburg habe nämlich ausdrücklich betont, dass die Versicherung von in Berufsausbildung stehenden Personen im österreichischen Sozialversicherungsrecht üblich sei und dass keine Bestimmung die Versicherung von in Schulausbildung stehenden Personen ausschließe. Im übrigen sei darauf hingewiesen worden, dass im Gegenteil eine aufrechte und daher zu beachtende Verordnung vorliege, auf die sich der mit Berufung bekämpfte Bescheid stütze. Die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob durch die Erfüllung der Schulpflicht ein die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs . l und 3 ASVG begründendes Beschäftigungsverhältnis zustandekommen könne, bilde demnach überhaupt nicht den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Auf sie sei daher von der belangten Behörde nicht näher einzugehen gewesen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei die Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 5. Juni 1975 gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Salzburg erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Beigefügt wurde, dass die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, eine Änderung in der Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Angesichts der Lagerung des Falles habe sich die belangte Behörde vielmehr auf den Hinweis beschränken müssen, dass die belangte Behörde die Gebietskrankenkassen mit dem bereits oben genannten Erlass (Verordnung) vom 28. Juli 1952 angewiesen habe, für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritasvorschülerinnen und für die ordnungsgemäß gemeldeten Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenpflege zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert seien. Für die Meldungen sei Paragraph 317, RVO entsprechend anzuwenden gewesen. Die Meldung habe die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerinnen angehört hätten, zu erstatten gehabt. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sei für die vorgenannten Personengruppen eine Regelung im Paragraph 509, ASVG, der mit "Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung" überschrieben sei, getroffen worden. Darnach würden Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden seien, die Krankenpflege zu übernehmen hätten, mit 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen gelten. Somit hätten zufolge des Paragraph 509, ASVG die auf Grund des oben bezeichneten Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung von den Gebietskrankenkassen in der Krankenpflege übernommenen Caritasvorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas" Familienhelferinnenschulen als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen gegolten. Dies habe aber nicht nur für die bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherten Schülerinnen, sondern auch für die später hinzugekommenen Personen dieser Art zugetroffen. Das gehe im übrigen auch aus dem Inhalt der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, Bundesgesetzblatt , Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung über die gemäß Paragraph 509, ASVG als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen hervor, da mit der Verordnung nicht nur die Beitragsgrundlage und die Beiträge neu geregelt, sondern auch die Bestimmungen über die Meldungen dahin geändert worden seien, dass hiefür die Paragraphen 33 und 34 ASVG entsprechend anzuwenden, also An- und Abmeldungen zu erstatten bzw. Änderungen zu melden seien. Es treffe demnach nicht zu, dass für die in Rede stehenden Schülerinnen erst durch die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl., Nr. 420, mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 die Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß Paragraph 9, ASVG verfügt worden sei, vielmehr sei im Paragraph eins, dieser Verordnung der Personenkreis zusammengefasst, für den eine solche Einbeziehung angeordnet worden sei. Was den Einwand der beschwerdeführenden Partei anlange, eine Nachberechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung könne nur für "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen" erfolgen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen nicht die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Bedeutung zukomme, da es der Schule keineswegs freigestellt sei, im Einzelfall, z. B. bei Bestehen einer Familienversicherung, die Meldung der Vorschülerin zu unterlassen. Offensichtlich sei der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Vorschülerinnen" aus dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, betreffend die Einbeziehung der Vorarlberger Grenzgänger, übernommen worden. Dort seien aber unter "ordnungsgemäß gemeldeten Grenzgängern" jene Personen zu verstehen, die bei der Wirtschaftsstelle der Vorarlberger Landesregierung als gemeldet aufschienen. Daraus folge aber, dass sich auch hinsichtlich der gegenständlichen Vorschülerinnen der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete" nicht auf den Bereich der Sozialversicherung beziehe, sondern vielmehr bedeute, dass nicht jede Tätigkeit für die Caritas, auch wenn sie annähernd jene der Vorschülerinnen gleich sei, der Krankenversicherung unterstellt sei. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, wonach die Einspruchsbehörde sich mit der Frage, ob eine Beschäftigung in Erfüllung der Schulpflicht (9. Schulstufe) die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründen könne, nicht auseinander gesetzt habe, nicht begründet sei. Der Landeshauptmann von Salzburg habe nämlich ausdrücklich betont, dass die Versicherung von in Berufsausbildung stehenden Personen im österreichischen Sozialversicherungsrecht üblich sei und dass keine Bestimmung die Versicherung von in Schulausbildung stehenden Personen ausschließe. Im übrigen sei darauf hingewiesen worden, dass im Gegenteil eine aufrechte und daher zu beachtende Verordnung vorliege, auf die sich der mit Berufung bekämpfte Bescheid stütze. Die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob durch die Erfüllung der Schulpflicht ein die Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Abs . l und 3 ASVG begründendes Beschäftigungsverhältnis zustandekommen könne, bilde demnach überhaupt nicht den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Auf sie sei daher von der belangten Behörde nicht näher einzugehen gewesen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in dem sich aus § 4 ASVG in Verbindung mit § 509 ASVG und den bereits oben angeführten Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 und vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, ergebenden Recht verletzt erachtet, für die das 9. Pflichtschuljahr absolvierenden Schülerinnen des ersten Jahrganges der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht herangezogen werden zu dürfen. Zur Begründung dieser Rechtsrüge wird nach Darstellung der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei vor dem 1. Jänner 1970 bestandenen maßgeblichen Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund dieser Rechtslage nur die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen zu gelten hätten. Die Worte "ordnungsgemäß gemeldete" könnten nur auf die nach den sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu erstattenden Meldungen bezogen werden. Auch diene das erste Schuljahr nur dem Unterricht und der Erziehung; erst im zweiten Schuljahr träten Übungen in der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse hinzu. Auch sei es dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fremd, eine Betätigung im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Pflichtschuljahr in die Krankenversicherung einzubeziehen. Überdies verbiete das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, jede Arbeit während der Schulpflicht. Weiters hätte die Vorschülerin einen mittelbaren Versicherungsschutz seitens ihrer in der Regel pflichtversicherten Eltern. Somit ergebe sich auch die Frage, ob die Verordnung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, dem Gesetz entspreche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in dem sich aus Paragraph 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 509, ASVG und den bereits oben angeführten Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 und vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, ergebenden Recht verletzt erachtet, für die das 9. Pflichtschuljahr absolvierenden Schülerinnen des ersten Jahrganges der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht herangezogen werden zu dürfen. Zur Begründung dieser Rechtsrüge wird nach Darstellung der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei vor dem 1. Jänner 1970 bestandenen maßgeblichen Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund dieser Rechtslage nur die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen zu gelten hätten. Die Worte "ordnungsgemäß gemeldete" könnten nur auf die nach den sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu erstattenden Meldungen bezogen werden. Auch diene das erste Schuljahr nur dem Unterricht und der Erziehung; erst im zweiten Schuljahr träten Übungen in der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse hinzu. Auch sei es dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fremd, eine Betätigung im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Pflichtschuljahr in die Krankenversicherung einzubeziehen. Überdies verbiete das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, jede Arbeit während der Schulpflicht. Weiters hätte die Vorschülerin einen mittelbaren Versicherungsschutz seitens ihrer in der Regel pflichtversicherten Eltern. Somit ergebe sich auch die Frage, ob die Verordnung vom 23. Jänner 1958, Bundesgesetzblatt , Nr. 11, dem Gesetz entspreche.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 9 ASVG kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gruppen von Personen, die keinem Erwerb nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbstständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Gemäß Paragraph 9, ASVG kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gruppen von Personen, die keinem Erwerb nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbstständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Nach der Bestimmung des § 509 ASVG gelten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Nach der Bestimmung des Paragraph 509, ASVG gelten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen.
Vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurden, gestützt auf die Bestimmungen des § 363 a RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SV-ÜG, die Caritas-Vorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen in die Krankenversicherung mit dem bereits oben mehrfach angeführten Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 in die Krankenversicherung einbezogen. Nach diesem Erlass (zweiter Absatz lit. a) hatten die Gebietskrankenkassen für Arbeiter und Angestellte ab 1. September 1952 "nach den folgenden Bestimmungen" die Krankenpflege "für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritasvorschülerinnen" zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Nach Punkt 4 dieses Erlasses hatte die Meldung die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerin angehörte, zu erstatten. Vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurden, gestützt auf die Bestimmungen des Paragraph 363, a RVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, SV-ÜG, die Caritas-Vorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen in die Krankenversicherung mit dem bereits oben mehrfach angeführten Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 in die Krankenversicherung einbezogen. Nach diesem Erlass (zweiter Absatz Litera a,) hatten die Gebietskrankenkassen für Arbeiter und Angestellte ab 1. September 1952 "nach den folgenden Bestimmungen" die Krankenpflege "für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritasvorschülerinnen" zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Nach Punkt 4 dieses Erlasses hatte die Meldung die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerin angehörte, zu erstatten.
Mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG in diese Versicherung einbezogenen geltenden Personen wurden neben anderen Personengruppen folgende erfasst: Mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Jänner 1958, Bundesgesetzblatt , Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 509, ASVG in diese Versicherung einbezogenen geltenden Personen wurden neben anderen Personengruppen folgende erfasst:
... 6.) die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen, das sind weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Berufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren in Stellen zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe wie Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen, Fürsorgerinnen, Haushaltsführerinnen usw. eingewiesen sind;
7.) für die ordnungsgemäß gemeldeten Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschülen, das sind weibliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, ...;
8.) für die Angehörigen der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis in Wien IX, Pramagasse 9," sofern diese nicht nach anderer Vorschrift in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind; 8.) für die Angehörigen der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis in Wien römisch neun, Pramagasse 9," sofern diese nicht nach anderer Vorschrift in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind;
9.) die ordnungsgemäß gemeldeten Grenzgänger nach der Schweiz und Liechtenstein (diese Bestimmung ist durch die Verordnung BGB1.
Nr. 39,/1961 weggefallen).
Für die Meldungen der vorgenannten Gruppen von Personen
wurden die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG als geltend erklärt.
Mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
28. November 1969, BGBl. Nr. 420, welche Verordnung am 1. Jänner 1970 in Kraft trat, wurde die Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 außer Kraft gesetzt. Gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 sind neben anderen Gruppen von Personen gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen, sofern diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:28. November 1969, BGBl. Nr. 420, welche Verordnung am 1. Jänner 1970 in Kraft trat, wurde die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, außer Kraft gesetzt. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, sind neben anderen Gruppen von Personen gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen, sofern diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:
... 4.) Caritas-Vorschülerinnen, das sind weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren für die Ausübung eines Frauenberufes, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern, Fürsorgerinnen, Haushaltsführerinnen usw., vorbereitet werden;
5.) Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen, das sind weibliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die in einer Familienhelferinnenschule der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für den Beruf der Familienhelferinnen ausgebildet werden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;
6.) Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis", Sitz in Wien IX, Pramergasse 9. 6.) Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis", Sitz in Wien römisch neun, Pramergasse 9.
Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 beginnt die Pflichtversicherung, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat, bei Caritas-Vorschülerinnen mit dem Tag des Beginnes der Teilnehme an der Berufsvorschulung, bei Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschule mit dem Tag der Aufnahme in diese Schule und bei Angehörigen der Schwesternvereinigung "Caritas-Socialis" mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung. Für die Meldung der vorgenannten Personen wurden die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG ebenfalls für geltend erklärt. Gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, beginnt die Pflichtversicherung, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat, bei Caritas-Vorschülerinnen mit dem Tag des Beginnes der Teilnehme an der Berufsvorschulung, bei Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschule mit dem Tag der Aufnahme in diese Schule und bei Angehörigen der Schwesternvereinigung "Caritas-Socialis" mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung. Für die Meldung der vorgenannten Personen wurden die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG ebenfalls für geltend erklärt.
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdefall die Krankenversicherungspflicht von Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf (Caritas-Vorschülerinnen) in der Zeit von September 1966 bis Juli 1969 strittig ist, ist für die Beurteilung dieses Beschwerdefalles die Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 nicht anwendbar, da die Krankenversicherungspflicht nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die während des zur Erörterung stehenden Schulbesuches bzw. dessen zeitlicher Dauer gegeben war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1963, Zl. 189/63). Für den Beschwerdefall ist somit ausschließlich die vor dem 1. Jänner 1970 bestandene Rechtslage maßgebend. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdefall die Krankenversicherungspflicht von Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf (Caritas-Vorschülerinnen) in der Zeit von September 1966 bis Juli 1969 strittig ist, ist für die Beurteilung dieses Beschwerdefalles die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, nicht anwendbar, da die Krankenversicherungspflicht nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die während des zur Erörterung stehenden Schulbesuches bzw. dessen zeitlicher Dauer gegeben war vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1963, Zl. 189/63). Für den Beschwerdefall ist somit ausschließlich die vor dem 1. Jänner 1970 bestandene Rechtslage maßgebend.
Was nun die Ansicht der beschwerdeführenden Partei betrifft, dass die Krankenversicherung der in Rede stehenden Schülerinnen davon abhängig ist, ob diese ordnungsgemäß gemeldet worden seien oder nicht, so hat nach der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Verordnungsgeber dadurch, dass er bei den Caritas-Vorschülerinnen und bei den Schülerinnen der der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenversicherungspflicht dieser Schülerinnen von einer ordnungsgemäßen Meldung abhängig gemacht hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es dem den Schulerhalter vertretenden Schulleiter anheim gestellt war, eine Meldung zu erstatten oder nicht. Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. September 1950, Zl. 132.031/11/6/50 (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1950, S. 517), über die Krankenpflege der Grenzgänger in Vorarlberg die Ansicht vertritt, dass sich der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldet" auch hinsichtlich der Caritas-Vorschülerinnen nicht auf den Bereich der Sozialversicherung beziehe, dann kann dieser Meinung nicht beigepflichtet werden. Nach Punkt 4. dieses Erlasses hatte die Wirtschaftstelle Vorarlberg - Schweiz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die in der Schweiz bzw. Liechtenstein beschäftigten Grenzgänger auf Grund der bei dieser Stelle eingelangten Bestätigungen der Dienstgeber über den Eintritt in die Beschäftigung die Meldung. unter entsprechender Anwendung des § 317 RVO zu erstatten. In der Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 wurden für die Meldung der Grenzgänger nach der Schweiz und nach Liechtenstein die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG (offenbar an Stelle der Bestimmungen des § 317 RVO) als geltend erklärt. Daraus ist ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Meldung davon abhängig war, dass der ausländische Dienstgeber eine derartige Bestätigung überhaupt ausgestellt hatte und auf Grund dieser Bestätigung eine Meldung im Sinne der §§ 33 und 34 ASVG erfolgen konnte. Der Begriff der "ordnungsgemäßen Meldung" ist daher auch in dem in Rede stehenden Zusammenhang eindeutig auch auf Grund dieser Überlegungen dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen. Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich aber weiters auch, dass es durchaus sinnvoll war, wenn der Normengeber im Art. I § 1 Z. 9 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 "die ordnungsgemäß gemeldeten" Grenzgänger nach der Schweiz und Liechtenstein anführte, weil für den Krankenversicherungsträger eine Erfassung dieser Grenzgänger in der Krankenversicherung nur dann eben möglich war, wenn eine Meldung im Sinne der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden konnte. Hingegen wäre es dem Normengeber an sich unbenommen gewesen, die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung - so wie für die in den Z. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 10 im Art. I § 1 der bezeichneten Verordnung angeführten Gruppen - zu statuieren, ohne hiebei auf die ordnungsgemäße Meldung hinzuweisen: Möglicherweise ist - entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung der Normengeber ursprünglich doch davon ausgegangen, dass die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung nur dann Platz greifen sollte, wenn ein Bedürfnis hiefür bestanden hat, also beispielsweise dann, wenn diese Caritas-Vorschülerinnen nicht schon als Angehörige eines nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Versicherten einen Krankenversicherungsschutz hatten, und es unter diesem Gesichtspunkt - in gewisser Abweichung von sonstigen Grundgedanken des österreichischen Sozialversicherungsrechtes - der für die Institution der Caritas-Vorschülerinnen zuständigen Stelle überlassen sein sollte, erforderlichenfalls die sozialversicherungsrechtliche Meldung vorzunehmen und damit die Einbeziehung in die Krankenversicherung herbeizuführen. Dafür, dass unter dem Ausdruck "ordnungsmäßig gemeldet" indem gegebenen Zusammenhang vom Verordnungsgeber eine Meldung anderer Art als jene nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ins Auge gefasst worden sein sollte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn man die Verwendung des in Rede stehenden Ausdruckes in Art: I § 1 Z. 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 nur dadurch erklären wollte, dass dieser Ausdruck im Zusammenhang mit den Caritas-Vorschülerinnen bereits in dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 gebraucht wurde die einschlägigen Materialien zu diesem Erlass sind laut Mitteilung des genannten Bundesministeriums vom 4. Mai 1977, Zl. 122.403/2-6/76, nicht mehr vorhanden -, so müsste doch beachtet werden, dass jedenfalls bei Anwendung der Denkgesetze der Normunterworfene die zur Erörterung bestehende Bestimmung nur dahin verstehen konnte, dass die Einbeziehung in die Krankenversicherung von der ordnungsgemäß erstatteten Meldung abhängig gemacht werde. Im übrigen kann aber auch nicht behauptet werden, dass jene Auslegung der angeführten Z. 6, die sich auf Grund der Vorstehenden Erwägungen ergibt, zu überspitzten, mit dem erkennbar erklärten Willen des Normengebers nicht in Einklang zu bringenden Ergebnissen führen würde (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Zl. 3102/53). Was nun die Ansicht der beschwerdeführenden Partei betrifft, dass die Krankenversicherung der in Rede stehenden Schülerinnen davon abhängig ist, ob diese ordnungsgemäß gemeldet worden seien oder nicht, so hat nach der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Verordnungsgeber dadurch, dass er bei den Caritas-Vorschülerinnen und bei den Schülerinnen der der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenversicherungspflicht dieser Schülerinnen von einer ordnungsgemäßen Meldung abhängig gemacht hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es dem den Schulerhalter vertretenden Schulleiter anheim gestellt war, eine Meldung zu erstatten oder nicht. Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. September 1950, Zl. 132.031/11/6/50 (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1950, S. 517), über die Krankenpflege der Grenzgänger in Vorarlberg die Ansicht vertritt, dass sich der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldet" auch hinsichtlich der Caritas-Vorschülerinnen nicht auf den Bereich der Sozialversicherung beziehe, dann kann dieser Meinung nicht beigepflichtet werden. Nach Punkt 4. dieses Erlasses hatte die Wirtschaftstelle Vorarlberg - Schweiz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die in der Schweiz bzw. Liechtenstein beschäftigten Grenzgänger auf Grund der bei dieser Stelle eingelangten Bestätigungen der Dienstgeber über den Eintritt in die Beschäftigung die Meldung. unter entsprechender Anwendung des Paragraph 317, RVO zu erstatten. In der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, wurden für die Meldung der Grenzgänger nach der Schweiz und nach Liechtenstein die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG (offenbar an Stelle der Bestimmungen des Paragraph 317, RVO) als geltend erklärt. Daraus ist ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Meldung davon abhängig war, dass der ausländische Dienstgeber eine derartige Bestätigung überhaupt ausgestellt hatte und auf Grund dieser Bestätigung eine Meldung im Sinne der Paragraphen 33 und 34 ASVG erfolgen konnte. Der Begriff der "ordnungsgemäßen Meldung" ist daher auch in dem in Rede stehenden Zusammenhang eindeutig auch auf Grund dieser Überlegungen dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen. Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich aber weiters auch, dass es durchaus sinnvoll war, wenn der Normengeber im Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, "die ordnungsgemäß gemeldeten" Grenzgänger nach der Schweiz und Liechtenstein anführte, weil für den Krankenversicherungsträger eine Erfassung dieser Grenzgänger in der Krankenversicherung nur dann eben möglich war, wenn eine Meldung im Sinne der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden konnte. Hingegen wäre es dem Normengeber an sich unbenommen gewesen, die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung - so wie für die in den Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 8 und 10 im Artikel römisch eins, Paragraph eins, der bezeichneten Verordnung angeführten Gruppen - zu statuieren, ohne hiebei auf die ordnungsgemäße Meldung hinzuweisen: Möglicherweise ist - entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung der Normengeber ursprünglich doch davon ausgegangen, dass die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung nur dann Platz greifen sollte, wenn ein Bedürfnis hiefür bestanden hat, also beispielsweise dann, wenn diese Caritas-Vorschülerinnen nicht schon als Angehörige eines nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Versicherten einen Krankenversicherungsschutz hatten, und es unter diesem Gesichtspunkt - in gewisser Abweichung von sonstigen Grundgedanken des österreichischen Sozialversicherungsrechtes - der für die Institution der Caritas-Vorschülerinnen zuständigen Stelle überlassen sein sollte, erforderlichenfalls die sozialversicherungsrechtliche Meldung vorzunehmen und damit die Einbeziehung in die Krankenversicherung herbeizuführen. Dafür, dass unter dem Ausdruck "ordnungsmäßig gemeldet" indem gegebenen Zusammenhang vom Verordnungsgeber eine Meldung anderer Art als jene nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ins Auge gefasst worden sein sollte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn man die Verwendung des in Rede stehenden Ausdruckes in Art: römisch eins Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, nur dadurch erklären wollte, dass dieser Ausdruck im Zusammenhang mit den Caritas-Vorschülerinnen bereits in dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 gebraucht wurde die einschlägigen Materialien zu diesem Erlass sind laut Mitteilung des genannten Bundesministeriums vom 4. Mai 1977, Zl. 122.403/2-6/76, nicht mehr vorhanden -, so müsste doch beachtet werden, dass jedenfalls bei Anwendung der Denkgesetze der Normunterworfene die zur Erörterung bestehende Bestimmung nur dahin verstehen konnte, dass die Einbeziehung in die Krankenversicherung von der ordnungsgemäß erstatteten Meldung abhängig gemacht werde. Im übrigen kann aber auch nicht behauptet werden, dass jene Auslegung der angeführten Ziffer 6,, die sich auf Grund der Vorstehenden Erwägungen ergibt, zu überspitzten, mit dem erkennbar erklärten Willen des Normengebers nicht in Einklang zu bringenden Ergebnissen führen würde (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Zl. 3102/53).
Diesen Gedankengängen zufolge hat demnach die beschwerdeführende Partei nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die in Rede stehenden Schülerinnen ihrer ersten Klasse nicht angemeldet hat, und es fehlt somit für die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Einbeziehung dieser Schülerinnen in die Krankenversicherung und die darauf gegründete Beitragsvorschreibung jegliche Rechtsgrundlage. Es war demnach schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Diesen Gedankengängen zufolge hat demnach die beschwerdeführende Partei nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die in Rede stehenden Schülerinnen ihrer ersten Klasse nicht angemeldet hat, und es fehlt somit für die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Einbeziehung dieser Schülerinnen in die Krankenversicherung und die darauf gegründete Beitragsvorschreibung jegliche Rechtsgrundlage. Es war demnach schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 26. Mai 1977
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001205.X00Im RIS seit
26.02.2003Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009