TE Vwgh Erkenntnis 1977/5/26 1077/75

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Veröffentlicht am 26.05.1977
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

ASVG §4;
ASVG §509;
ASVG §9;
KrankenversicherungsDV 1958 Art1 Z6;
KrankenversicherungsDV 1969 §1 Z4;
VwRallg;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 509 heute
  2. ASVG § 509 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Caritas der Erzdiözese Wien in Wien, vertreten durch Dr. Erhard Doczekal, Rechtsanwalt in Wien VIII, Florianigasse 5 a/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Mai 1975, Zl. 123.010/3-6/1972, betreffend Einbeziehung von Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung sowie Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Caritas der Erzdiözese Wien in Wien, vertreten durch Dr. Erhard Doczekal, Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Florianigasse 5 a/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Mai 1975, Zl. 123.010/3-6/1972, betreffend Einbeziehung von Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung sowie Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Einbeziehung der bezeichneten Vorschülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt in die Krankenversicherungspflicht für die Zeit vom 5. September 1966 bis zum 31. Dezember 1969 und die Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für diese Vorschülerinnen für die angeführte Zeit ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei unterhält in Wien und in Wiener Neustadt (hier als Expositur) eine Vorschule für Familie und Beruf mit Öffentlichkeitsrecht, deren erstes Schuljahr gemäß § 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBl, Nr. 241/1962, als zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Schuljahr geeignet anerkannt wurde. Offensichtlich über Aufforderung der Bezirksstelle Wiener Neustadt der mitbeteiligten Partei legte die beschwerdeführende Partei die Listen der in Wiener Neustadt unterrichteten Schülerinnen der jeweiligen ersten Klassen der Schuljahre 1966/67, 1967/68, 1968/69 und 1969/70 vor. Die beschwerdeführende Partei unterhält in Wien und in Wiener Neustadt (hier als Expositur) eine Vorschule für Familie und Beruf mit Öffentlichkeitsrecht, deren erstes Schuljahr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes, BGBl, Nr. 241 aus 1962,, als zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Schuljahr geeignet anerkannt wurde. Offensichtlich über Aufforderung der Bezirksstelle Wiener Neustadt der mitbeteiligten Partei legte die beschwerdeführende Partei die Listen der in Wiener Neustadt unterrichteten Schülerinnen der jeweiligen ersten Klassen der Schuljahre 1966/67, 1967/68, 1968/69 und 1969/70 vor.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1970 sprach die mitbeteiligte Partei gemäß § 410 Z. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf die §§ 9, 10, 12, 58, 68 und 509 ASVG aus, dass die in den Beiblättern Nr. 1 bis 12 zur Nachtragsrechnung Nr. 508/1970 namentlich erwähnten Vorschülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt während der dort angegebenen Zeiten der Krankenversicherung unterlägen; die Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt sei verpflichtet, die für die Betreffenden zur Zahlung aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge im Gesamtausmaß von S 117.878,88 binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides an die mitbeteiligte Partei zur Einzahlung zu bringen oder innerhalb der gleichen Frist eine Vereinbarung über die Abstattung dieses Betrages mit der Beitragsbuchhaltung der mitbeteiligten Partei zu treffen. Aus der in diesem Bescheid genannten Nachtragsrechnung ist zu ersehen, dass die Nachberechnung für die Zeit vom 5. September 1966 bis 4. Juli 1970 für 121 Schülerinnen für jeweils ein Schuljahr erfolgte. Weiters ist aus den genannten Beiblättern ersichtlich, dass für 39 Schülerinnen die Berechnung für das Schuljahr 1969/70 in der Form erfolgte, dass die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1969 und vom 1. Jänner 1970 bis 4. Juli 1970 gesondert ausgewiesen wurde, somit das Schuljahr 1969/70 einer zeitlich differenzierten Wertung unterzogen wurde. Mit Bescheid vom 17. Juni 1970 sprach die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 410, Ziffer 2, ASVG unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 9, 10, 12, 58, 68 und 509 ASVG aus, dass die in den Beiblättern Nr. 1 bis 12 zur Nachtragsrechnung Nr. 508 aus 1970, namentlich erwähnten Vorschülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt während der dort angegebenen Zeiten der Krankenversicherung unterlägen; die Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt sei verpflichtet, die für die Betreffenden zur Zahlung aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge im Gesamtausmaß von S 117.878,88 binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides an die mitbeteiligte Partei zur Einzahlung zu bringen oder innerhalb der gleichen Frist eine Vereinbarung über die Abstattung dieses Betrages mit der Beitragsbuchhaltung der mitbeteiligten Partei zu treffen. Aus der in diesem Bescheid genannten Nachtragsrechnung ist zu ersehen, dass die Nachberechnung für die Zeit vom 5. September 1966 bis 4. Juli 1970 für 121 Schülerinnen für jeweils ein Schuljahr erfolgte. Weiters ist aus den genannten Beiblättern ersichtlich, dass für 39 Schülerinnen die Berechnung für das Schuljahr 1969/70 in der Form erfolgte, dass die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1969 und vom 1. Jänner 1970 bis 4. Juli 1970 gesondert ausgewiesen wurde, somit das Schuljahr 1969/70 einer zeitlich differenzierten Wertung unterzogen wurde.

Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Wiener Neustadt eine Vorschule für Familie und Beruf unterhalte. Bei diesen Vorschülerinnen handle es sich nicht um Familienhelferinnen. Vielmehr sei es Aufgabe der Vorschule für Familie und Beruf unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die Schülerinnen durch hauswirtschaftliche Ausbildung, Erweiterung der Allgemeinbildung und charakterliche Formung auf die Aufgaben der Frau und Mutter in der Familie sowie auf die Berufstätigkeit, insbesondere in einem wirtschaftlichen oder sozialen Frauenberuf, vorzubereiten: Die Schule führe zwei Jahrgänge. Im ersten Schuljahr werde neben dem monatlichen Schulgeld von S 200,-- eine Aufnahmsgebühr von S 300,-- verlangt. Dieses erste Schuljahr ersetze die 9. Schulstufe. Im zweiten Schuljahr betrage das monatliche Schulgeld S 50,--. Die Schülerinnen würden sowohl im ersten als auch im zweiten Schuljahr theoretischen und praktischen Unterricht erhalten. Im praktischen Unterricht würden die Vorschülerinnen in einem Haushalt zu den diversen Arbeiten herangezogen, die von der Hausfrau überwacht würden; aber auch seitens der Schule erfolgten Kontrollen. Im zweiten Schuljahr erhielten die Schülerinnen vom betreffenden Haushalt ein Taschengeld von monatlich S 200,--; außerdem werde im ersten und im zweiten Schuljahr vom zugeteilten Haushalt die volle Verpflegung gewährt. Die beschwerdeführende Partei vertrete den Standpunkt, für die Schülerinnen des ersten Jahrganges bestehe keine Versicherungspflicht, weil damit das 9. Schuljahr abgeleistet werde. Gemäß § 509 ASVG gälten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach früheren Rechtsvorschriften erlassen worden seien, die Krankenpflege zu übernehmen gehabt hätten, mit 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen würden die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4 sowie der §§ 36 Abs. 1 Z. 4 und 75 ASVG gelten. Gemäß § 9 ASVG könne das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe nachgingen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbstständig erwerbstätig seien und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterlägen, aber eines Versicherungsschutzes bedürften, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstünden. Diese Verordnung bedürfe der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Caritas-Vorschülerinnen, das seien weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Erzdiözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren für die Ausübung eines Frauenberufes, wie Kindergärtnerin, Krankenschwester, Fürsorgerin, Haushaltsführerin usw., vorbereitet würden, gälten gemäß § 509 in Verbindung mit § 9 ASVG als in die Krankenversicherung einbezogen. Dies gehe aus der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, sowie aus der ab 1. Jänner 1970 in Kraft stehenden Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, hervor. Gemäß § 10 Abs. 5 ASVG beginne die Pflichtversicherung der Vorschülerinnen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bilde. Die Versicherung ende mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes (§ 12 Abs. 4 ASVG). Die Versicherung beginne sohin mit dem Tage des Beginnes der Teilnahme an der Berufsvorschulung und ende mit dem Tage des Ausscheidens als Angehörige der Caritas-Vorschule, spätestens jedoch mit dem Ablauf der zwei- oder dreijährigen Ausbildungszeit (siehe § 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420). Es stehe damit fest, dass die in den Beiblättern zur Nachtragsrechnung Nr. 508/1970 namentlich angeführten Vorschülerinnen während der dort erwähnten Zeit der Krankenversicherung kraft Gesetzes unterlegen seien. Bezüglich der Festsetzung der Beitragsgrundlagen und Beitragssätze bzw. wer die Beiträge für die in Rede stehenden Vorschülerinnen für die betreffenden Zeiten zu tragen habe, werde auf die Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Februar 1961, BGBl. Nr. 39, vom 8. Juli 1964, BGBl. Nr. 170, vom 12. Mai 1968, BGBl. Nr. 177, und vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, verwiesen. Für die in den Beiblättern zur Nachtragsrechnung Nr. 508/1970 genannten Vorschülerinnen der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt ergebe sich eine Gesamtnachberechnung von S 117.878,88 an Krankenversicherungsbeiträgen. Die Beiträge, die für die einzelnen Vorschülerinnen anfielen, seien aus den schon erwähnten Beiblättern, die zusammen mit der Nachtragsrechnung einen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, zu entnehmen. Die Fälligkeit der Beiträge richte sich nach § 58 ASVG. Da hinsichtlich der betreffenden Vorschülerinnen von der meldepflichtigen Stelle, nämlich der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt, überhaupt keine Meldungen erstattet worden seien, verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge gemäß § 68 ASVG erst binnen sieben Jahren, gerechnet vom Tag ihrer Fälligkeit. Die Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt sei daher verpflichtet, diese noch nicht verjährten und längst fällig gewesenenen Krankenversicherungsbeiträge im vorerwähnten Ausmaß binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides an die mitbeteiligte Partei einzuzahlen oder innerhalb der gleichen Frist mit der Beitragsbuchhaltung der mitbeteiligten Partei eine Vereinbarung über die Abstattung dieser Beiträge zutreffen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Wiener Neustadt eine Vorschule für Familie und Beruf unterhalte. Bei diesen Vorschülerinnen handle es sich nicht um Familienhelferinnen. Vielmehr sei es Aufgabe der Vorschule für Familie und Beruf unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die Schülerinnen durch hauswirtschaftliche Ausbildung, Erweiterung der Allgemeinbildung und charakterliche Formung auf die Aufgaben der Frau und Mutter in der Familie sowie auf die Berufstätigkeit, insbesondere in einem wirtschaftlichen oder sozialen Frauenberuf, vorzubereiten: Die Schule führe zwei Jahrgänge. Im ersten Schuljahr werde neben dem monatlichen Schulgeld von S 200,-- eine Aufnahmsgebühr von S 300,-- verlangt. Dieses erste Schuljahr ersetze die 9. Schulstufe. Im zweiten Schuljahr betrage das monatliche Schulgeld S 50,--. Die Schülerinnen würden sowohl im ersten als auch im zweiten Schuljahr theoretischen und praktischen Unterricht erhalten. Im praktischen Unterricht würden die Vorschülerinnen in einem Haushalt zu den diversen Arbeiten herangezogen, die von der Hausfrau überwacht würden; aber auch seitens der Schule erfolgten Kontrollen. Im zweiten Schuljahr erhielten die Schülerinnen vom betreffenden Haushalt ein Taschengeld von monatlich S 200,--; außerdem werde im ersten und im zweiten Schuljahr vom zugeteilten Haushalt die volle Verpflegung gewährt. Die beschwerdeführende Partei vertrete den Standpunkt, für die Schülerinnen des ersten Jahrganges bestehe keine Versicherungspflicht, weil damit das 9. Schuljahr abgeleistet werde. Gemäß Paragraph 509, ASVG gälten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach früheren Rechtsvorschriften erlassen worden seien, die Krankenpflege zu übernehmen gehabt hätten, mit 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen würden die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 5,, des Paragraph 12, Absatz 4, sowie der Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 75 ASVG gelten. Gemäß Paragraph 9, ASVG könne das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe nachgingen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbstständig erwerbstätig seien und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterlägen, aber eines Versicherungsschutzes bedürften, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstünden. Diese Verordnung bedürfe der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Caritas-Vorschülerinnen, das seien weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Erzdiözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren für die Ausübung eines Frauenberufes, wie Kindergärtnerin, Krankenschwester, Fürsorgerin, Haushaltsführerin usw., vorbereitet würden, gälten gemäß Paragraph 509, in Verbindung mit Paragraph 9, ASVG als in die Krankenversicherung einbezogen. Dies gehe aus der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, sowie aus der ab 1. Jänner 1970 in Kraft stehenden Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, hervor. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ASVG beginne die Pflichtversicherung der Vorschülerinnen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bilde. Die Versicherung ende mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes (Paragraph 12, Absatz 4, ASVG). Die Versicherung beginne sohin mit dem Tage des Beginnes der Teilnahme an der Berufsvorschulung und ende mit dem Tage des Ausscheidens als Angehörige der Caritas-Vorschule, spätestens jedoch mit dem Ablauf der zwei- oder dreijährigen Ausbildungszeit (siehe Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420). Es stehe damit fest, dass die in den Beiblättern zur Nachtragsrechnung Nr. 508 aus 1970, namentlich angeführten Vorschülerinnen während der dort erwähnten Zeit der Krankenversicherung kraft Gesetzes unterlegen seien. Bezüglich der Festsetzung der Beitragsgrundlagen und Beitragssätze bzw. wer die Beiträge für die in Rede stehenden Vorschülerinnen für die betreffenden Zeiten zu tragen habe, werde auf die Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Februar 1961, BGBl. Nr. 39, vom 8. Juli 1964, BGBl. Nr. 170, vom 12. Mai 1968, BGBl. Nr. 177, und vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, verwiesen. Für die in den Beiblättern zur Nachtragsrechnung Nr. 508 aus 1970, genannten Vorschülerinnen der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt ergebe sich eine Gesamtnachberechnung von S 117.878,88 an Krankenversicherungsbeiträgen. Die Beiträge, die für die einzelnen Vorschülerinnen anfielen, seien aus den schon erwähnten Beiblättern, die zusammen mit der Nachtragsrechnung einen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, zu entnehmen. Die Fälligkeit der Beiträge richte sich nach Paragraph 58, ASVG. Da hinsichtlich der betreffenden Vorschülerinnen von der meldepflichtigen Stelle, nämlich der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt, überhaupt keine Meldungen erstattet worden seien, verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge gemäß Paragraph 68, ASVG erst binnen sieben Jahren, gerechnet vom Tag ihrer Fälligkeit. Die Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt sei daher verpflichtet, diese noch nicht verjährten und längst fällig gewesenenen Krankenversicherungsbeiträge im vorerwähnten Ausmaß binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides an die mitbeteiligte Partei einzuzahlen oder innerhalb der gleichen Frist mit der Beitragsbuchhaltung der mitbeteiligten Partei eine Vereinbarung über die Abstattung dieser Beiträge zutreffen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch, in dem sie unter anderem die Behauptung aufstellte, dass ab dem Schuljahr 1966/67 es sich bei den Schülerinnen der ersten Klasse um Schüler der 9. Schulstufe handle und daher die Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 keine Anwendung mehr finden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch, in dem sie unter anderem die Behauptung aufstellte, dass ab dem Schuljahr 1966/67 es sich bei den Schülerinnen der ersten Klasse um Schüler der 9. Schulstufe handle und daher die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, keine Anwendung mehr finden könne.

Mit Bescheid vom 14. September 1970 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom17. Juni 1970 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid.

Zur Begründung der Einspruchsentscheidung wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des Bescheides der mitbeteiligten Partei und des dagegen erhobenen Einspruches ausgeführt, dass die Frage, ob die in Rede stehenden Schülerinnen der ersten Klasse der Vorschule für Familie und Beruf in Wiener Neustadt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlägen, ausschließlich eine Frage des Sozialversicherungsrechtes sei. Die Lösung dieser Frage sei nicht in Normen zu suchen, die andere Rechtsgebiete regelten, wie etwa im Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, oder im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948. Aus den für den vorliegenden Fall maßgebenden Sozialversicherungsvorschriften ergebe sich aber eindeutig, dass die Krankenversicherungspflicht der in Rede stehenden Caritas-Vorschülerinnen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bilde bzw. mit dem Tag des Beginnes der Teilnahme an der Berufsvorschulung begonnen bzw. zu beginnen habe (§ 10 Abs. 5 ASVG bzw. § 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969). Die Krankenversicherungspflicht der Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt beginne daher mit dem Schuleintritt; sie bestehe unabhängig davon, ob mit dem Eintritt in diese Schule auch das 9. Schuljahr erfüllt werden könne (§ 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes). Daraus ergebe sich, dass der mit Einspruch bekämpfte Bescheid durchaus den in Betracht kommenden Sozialversicherungsvorschriften entspreche, dies auch deshalb, weil es im geltenden Sozialversicherungsrecht keine Norm gebe, welche den Eintritt der Krankenversicherungspflicht bei Schulpflicht bei jugendlichem Alter ausschließe. Auch die übrigen Einspruchseinwendungen seien nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Vor allem könne den Schlüssen nicht beigetreten werden, die im Einspruch aus den Worten im § 9 ASVG, ":.. die keinem Erwerbe nachgehen ..." gezogen würden. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII.GP.) ergebe, sollten damit lediglich schutzbedürftige Personenkreise erfasst werden, die dem im § 4 ASVG umschriebenen Kreis der Pflichtversicherten nicht angehörten. Auch könne nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden, dass die Caritas-Vorschülerinnen in einer solchen "Berufsausübung" stünden, die gemäß § 2 Abs. 1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes untersagt sei. Gemäß § 6 ABGB, der, auch für die Auslegung von Vorschriften des öffentlichen Rechtes maßgebend sei, dürfe einem Gesetz kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte. Die Auslegung eines Gesetzes habe - wie überhaupt jede Auslegung - in erster Linie den objektiven Sinn der Erklärung zu ermitteln. Bei der Auslegung müsse daher in erster Linie die Bedeutung der einzelnen im Gesetz gebrauchten Worte ermittelt werden. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes sei zufolge des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 23. Februar 1966, Zl. 1161/65, nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe. Eine berichtigende Auslegung sei daher nur zulässig, wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als in der betreffenden Regelung zum Ausdruck komme. Es sei daher der Einspruchsbehörde verwehrt gewesen, für die in Rede stehenden Caritas-Vorschülerinnen als Beginn der Krankenversicherungspflicht einen anderen Zeitpunkt als den Tag des Schuleintrittes zu nehmen. Es habe daher dem Einsprach der Erfolg versagt werden müssen. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des Bescheides der mitbeteiligten Partei und des dagegen erhobenen Einspruches ausgeführt, dass die Frage, ob die in Rede stehenden Schülerinnen der ersten Klasse der Vorschule für Familie und Beruf in Wiener Neustadt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlägen, ausschließlich eine Frage des Sozialversicherungsrechtes sei. Die Lösung dieser Frage sei nicht in Normen zu suchen, die andere Rechtsgebiete regelten, wie etwa im Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, oder im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,. Aus den für den vorliegenden Fall maßgebenden Sozialversicherungsvorschriften ergebe sich aber eindeutig, dass die Krankenversicherungspflicht der in Rede stehenden Caritas-Vorschülerinnen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bilde bzw. mit dem Tag des Beginnes der Teilnahme an der Berufsvorschulung begonnen bzw. zu beginnen habe (Paragraph 10, Absatz 5, ASVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,). Die Krankenversicherungspflicht der Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt beginne daher mit dem Schuleintritt; sie bestehe unabhängig davon, ob mit dem Eintritt in diese Schule auch das 9. Schuljahr erfüllt werden könne (Paragraph 5, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes). Daraus ergebe sich, dass der mit Einspruch bekämpfte Bescheid durchaus den in Betracht kommenden Sozialversicherungsvorschriften entspreche, dies auch deshalb, weil es im geltenden Sozialversicherungsrecht keine Norm gebe, welche den Eintritt der Krankenversicherungspflicht bei Schulpflicht bei jugendlichem Alter ausschließe. Auch die übrigen Einspruchseinwendungen seien nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Vor allem könne den Schlüssen nicht beigetreten werden, die im Einspruch aus den Worten im Paragraph 9, ASVG, ":.. die keinem Erwerbe nachgehen ..." gezogen würden. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben.Gesetzgebungsperiode ergebe, sollten damit lediglich schutzbedürftige Personenkreise erfasst werden, die dem im Paragraph 4, ASVG umschriebenen Kreis der Pflichtversicherten nicht angehörten. Auch könne nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden, dass die Caritas-Vorschülerinnen in einer solchen "Berufsausübung" stünden, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes untersagt sei. Gemäß Paragraph 6, ABGB, der, auch für die Auslegung von Vorschriften des öffentlichen Rechtes maßgebend sei, dürfe einem Gesetz kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte. Die Auslegung eines Gesetzes habe - wie überhaupt jede Auslegung - in erster Linie den objektiven Sinn der Erklärung zu ermitteln. Bei der Auslegung müsse daher in erster Linie die Bedeutung der einzelnen im Gesetz gebrauchten Worte ermittelt werden. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes sei zufolge des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 23. Februar 1966, Zl. 1161/65, nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe. Eine berichtigende Auslegung sei daher nur zulässig, wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als in der betreffenden Regelung zum Ausdruck komme. Es sei daher der Einspruchsbehörde verwehrt gewesen, für die in Rede stehenden Caritas-Vorschülerinnen als Beginn der Krankenversicherungspflicht einen anderen Zeitpunkt als den Tag des Schuleintrittes zu nehmen. Es habe daher dem Einsprach der Erfolg versagt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführenden Partei die Berufung. Mit Bescheid vom 7. Mai 1975 gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Die belangte Behörde fügte bei, dass die Berufungsausführungen sowie die mit den beiden Schriftsätzen vom 24. November 1970 und vom 12. Juni 1972 ergänzend vorgebrachten Einwendungen, nicht geeignet seien, eine Änderung in der Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Angesichts der Lagerung des Falles müsse sich die belangte Behörde vielmehr auf den Hinweis beschränken, dass das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Gebietskrankenkasse mit Erlass vom 28. Juli 1952, Zl. 100.429/11/5/52 (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1952, S. 225), angewiesen habe, für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen und für die ordnungsgemäß gemeldeten Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenpflege zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen seien. Für die Meldungen sei § 317 RVO entsprechend anzuwenden gewesen. Die Meldung hätte die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerinnen angehört hätten, zu erstatten gehabt. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sei für die vorgenannten Personengruppen eine Regelung im § 509, der mit "Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung" überschrieben sei, getroffen worden. Darnach gälten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden seien, die Krankenpflege zu übernehmen gehabt hätten, mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Somit hätten zufolge des § 509 ASVG die auf Grund des oben angeführten Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung von den Gebietskrankenkassen in der Krankenpflege übernommenen Caritas-Vorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen gegolten. Dies habe aber nicht nur für die bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherten Schülerinnen, sondern auch für die später hinzugekommenen Personen dieser Art zugetroffen: Das gehe im übrigen auch aus dem Inhalt der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung über die gemäß § 509 ASVG als in die Versicherung einbezogen geltenden Personen hervor, da mit der Verordnung nicht nur die Beitragsgrundlage und die Beiträge neu geregelt, sondern auch die Bestimmungen über die Meldungen dahin gehend geändert worden seien, dass hiefür die §§ 33 und 34 ASVG entsprechend anzuwenden, also An- und Abmeldungen zu erstatten bzw. Änderungen zu melden seien. Es treffe demnach nicht zu, dass für die in Rede stehenden Schülerinnen erst durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 die Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG verfügt worden sei, vielmehr sei im § 1 dieser Verordnung der Personenkreis zusammengefasst worden, für den eine solche Einbeziehung angeordnet worden sei. Was den Einwand der beschwerdeführenden Partei anlange, eine Nachberechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung könne nur für "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen" erfolgen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen" nicht die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Bedeutung zukomme, da es der Schule keineswegs freigestellt sei, im Einzelfall, z.B. bei Bestehen einer Familienversicherung, die Meldung der Vorschülerin zu unterlassen. Offensichtlich sei der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Vorschülerinnen" aus dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, betreffend die Einbeziehung der Vorarlberger Grenzgänger, übernommen worden. Dort seien aber unter "ordnungsgemäß gemeldeten Grenzgängern" jene Personen zu verstehen, die bei der Wirtschaftsstelle der Vorarlberger Landesregierung als gemeldet aufschienen. Daraus folge aber, dass sich auch hinsichtlich der gegenständlichen Vorschülerinnen der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete" nicht auf den Bereich der Sozialversicherung beziehe, sondern vielmehr bedeute, dass nicht jede Tätigkeit für die Caritas, auch wenn sie annähernd jener der Vorschülerinnen gleich sei, der Krankenversicherung unterstellt sei. Auch aus dem Hinweis auf die seit der 21. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 6/1968, bestehende Teilversicherung der Vorschülerinnen in der Unfallversicherung sei für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen, weil nach dieser Gesetzesstelle der Unfallversicherungsschutz und auch der damit verbundene unmittelbare Anspruch auf Unfallheilbehandlung im Fall einer körperlichen Schädigung dieser Vorschülerinnen sich nur auf die im Rahmen der Schulausbildung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit, nicht aber auch auf die Tätigkeit im Rahmen des eigentlichen Schulbetriebes erstrecke und daher mit dem auf Grund des Bestandes einer Krankenversicherung im Sinne des § 9 ASVG gegebenen Anspruch auf Leistungen hinsichtlich Art und Ausmaß überhaupt nicht verglichen werden könne. Schließlich könne der beschwerdeführenden Partei auch in ihrer Anschauung, dass seit dem Bestehen der gesetzlichen Krankenversicherung für die in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen nahezu alle Schülerinnen durch ihre Eltern Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hätten, weshalb für diese Schülerinnen seither kein Bedürfnis nach einem Versicherungsschutz im Bereich der Krankenversicherung gegeben sei, nicht beigepflichtet werden, zumal die Anspruchsberechtigung für Angehörige der nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Krankenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz Pflichtversicherten nur in beschränktem Ausmaß (z.B. bei Inlandsaufenthalt) gegeben sei. Was schließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 11/1958, und BGBl. Nr. 420/1969, anbelange, so komme es der belangten Behörde nicht zu, sich damit in diesem Verfahren zu befassen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführenden Partei die Berufung. Mit Bescheid vom 7. Mai 1975 gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Die belangte Behörde fügte bei, dass die Berufungsausführungen sowie die mit den beiden Schriftsätzen vom 24. November 1970 und vom 12. Juni 1972 ergänzend vorgebrachten Einwendungen, nicht geeignet seien, eine Änderung in der Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Angesichts der Lagerung des Falles müsse sich die belangte Behörde vielmehr auf den Hinweis beschränken, dass das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Gebietskrankenkasse mit Erlass vom 28. Juli 1952, Zl. 100.429/11/5/52 (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1952, S. 225), angewiesen habe, für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen und für die ordnungsgemäß gemeldeten Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenpflege zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen seien. Für die Meldungen sei Paragraph 317, RVO entsprechend anzuwenden gewesen. Die Meldung hätte die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerinnen angehört hätten, zu erstatten gehabt. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sei für die vorgenannten Personengruppen eine Regelung im Paragraph 509,, der mit "Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung" überschrieben sei, getroffen worden. Darnach gälten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden seien, die Krankenpflege zu übernehmen gehabt hätten, mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Somit hätten zufolge des Paragraph 509, ASVG die auf Grund des oben angeführten Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung von den Gebietskrankenkassen in der Krankenpflege übernommenen Caritas-Vorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen gegolten. Dies habe aber nicht nur für die bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherten Schülerinnen, sondern auch für die später hinzugekommenen Personen dieser Art zugetroffen: Das gehe im übrigen auch aus dem Inhalt der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung über die gemäß Paragraph 509, ASVG als in die Versicherung einbezogen geltenden Personen hervor, da mit der Verordnung nicht nur die Beitragsgrundlage und die Beiträge neu geregelt, sondern auch die Bestimmungen über die Meldungen dahin gehend geändert worden seien, dass hiefür die Paragraphen 33 und 34 ASVG entsprechend anzuwenden, also An- und Abmeldungen zu erstatten bzw. Änderungen zu melden seien. Es treffe demnach nicht zu, dass für die in Rede stehenden Schülerinnen erst durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 die Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß Paragraph 9, ASVG verfügt worden sei, vielmehr sei im Paragraph eins, dieser Verordnung der Personenkreis zusammengefasst worden, für den eine solche Einbeziehung angeordnet worden sei. Was den Einwand der beschwerdeführenden Partei anlange, eine Nachberechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung könne nur für "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen" erfolgen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Caritas-Vorschülerinnen" nicht die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Bedeutung zukomme, da es der Schule keineswegs freigestellt sei, im Einzelfall, z.B. bei Bestehen einer Familienversicherung, die Meldung der Vorschülerin zu unterlassen. Offensichtlich sei der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete Vorschülerinnen" aus dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, betreffend die Einbeziehung der Vorarlberger Grenzgänger, übernommen worden. Dort seien aber unter "ordnungsgemäß gemeldeten Grenzgängern" jene Personen zu verstehen, die bei der Wirtschaftsstelle der Vorarlberger Landesregierung als gemeldet aufschienen. Daraus folge aber, dass sich auch hinsichtlich der gegenständlichen Vorschülerinnen der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldete" nicht auf den Bereich der Sozialversicherung beziehe, sondern vielmehr bedeute, dass nicht jede Tätigkeit für die Caritas, auch wenn sie annähernd jener der Vorschülerinnen gleich sei, der Krankenversicherung unterstellt sei. Auch aus dem Hinweis auf die seit der 21. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, bestehende Teilversicherung der Vorschülerinnen in der Unfallversicherung sei für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen, weil nach dieser Gesetzesstelle der Unfallversicherungsschutz und auch der damit verbundene unmittelbare Anspruch auf Unfallheilbehandlung im Fall einer körperlichen Schädigung dieser Vorschülerinnen sich nur auf die im Rahmen der Schulausbildung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit, nicht aber auch auf die Tätigkeit im Rahmen des eigentlichen Schulbetriebes erstrecke und daher mit dem auf Grund des Bestandes einer Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 9, ASVG gegebenen Anspruch auf Leistungen hinsichtlich Art und Ausmaß überhaupt nicht verglichen werden könne. Schließlich könne der beschwerdeführenden Partei auch in ihrer Anschauung, dass seit dem Bestehen der gesetzlichen Krankenversicherung für die in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen nahezu alle Schülerinnen durch ihre Eltern Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hätten, weshalb für diese Schülerinnen seither kein Bedürfnis nach einem Versicherungsschutz im Bereich der Krankenversicherung gegeben sei, nicht beigepflichtet werden, zumal die Anspruchsberechtigung für Angehörige der nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Krankenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz Pflichtversicherten nur in beschränktem Ausmaß (z.B. bei Inlandsaufenthalt) gegeben sei. Was schließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958,, und Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, anbelange, so komme es der belangten Behörde nicht zu, sich damit in diesem Verfahren zu befassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in dem sich aus § 4 ASVG einerseits in Verbindung mit § 509 ASVG sowie dem oben angeführten Erlass vom 28. Juli 1952 und der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, und andererseits in Verbindung mit § 9 ASVG ergebenden Recht verletzt erachtet, für die das 9. Pflichtschuljahr absolvierenden Schülerinnen des ersten Jahrganges der Vorschule für Familie und Beruf in Wiener Neustadt zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht herangezogen werden zu dürfen. Zur Begründung dieser Rechtsrüge wird nach Darstellung der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei bestehenden Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass bis 1. Jänner 1970 nur die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen zu gelten gehabt hätten. Die Worte "ordnungsgemäß gemeldete" könnten nur auf die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erstattenden Meldungen bezogen werden. Auch seien ab dem 1. September 1966 für die Vorschülerinnen des ersten Jahrganges Meldungen zur Krankenversicherung deshalb nicht erstattet worden, weil das 9. Pflichtschuljahr, welches durch das erste Schuljahr der Vorschule für Familie und Beruf ersetzt werde, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bedeute und die Einbeziehung einer praktischen, noch weniger einer theoretischen Betätigung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in die Krankenversicherung dem Gesetze fremd sei, zumal die Sozialversicherung den Schutz der arbeitenden Menschen bezwecke. Auch verbiete das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948 - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme -, dass Kinder zu Arbeiten irgendwelcher Art herangezogen würden. Weiters hätten die Vorschülerinnen einen mittelbaren Versicherungsschutz seitens ihrer in der Regel pflichtversicherten Eltern. Dazu komme noch, dass die Vorschülerinnen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG in der Unfallversicherung teilversichert seien. Somit ergebe sich auch die Frage, ob die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, dem Gesetz (§ 9 ASVG) entspreche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in dem sich aus Paragraph 4, ASVG einerseits in Verbindung mit Paragraph 509, ASVG sowie dem oben angeführten Erlass vom 28. Juli 1952 und der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, und andererseits in Verbindung mit Paragraph 9, ASVG ergebenden Recht verletzt erachtet, für die das 9. Pflichtschuljahr absolvierenden Schülerinnen des ersten Jahrganges der Vorschule für Familie und Beruf in Wiener Neustadt zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht herangezogen werden zu dürfen. Zur Begründung dieser Rechtsrüge wird nach Darstellung der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei bestehenden Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass bis 1. Jänner 1970 nur die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen zu gelten gehabt hätten. Die Worte "ordnungsgemäß gemeldete" könnten nur auf die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erstattenden Meldungen bezogen werden. Auch seien ab dem 1. September 1966 für die Vorschülerinnen des ersten Jahrganges Meldungen zur Krankenversicherung deshalb nicht erstattet worden, weil das 9. Pflichtschuljahr, welches durch das erste Schuljahr der Vorschule für Familie und Beruf ersetzt werde, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bedeute und die Einbeziehung einer praktischen, noch weniger einer theoretischen Betätigung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in die Krankenversicherung dem Gesetze fremd sei, zumal die Sozialversicherung den Schutz der arbeitenden Menschen bezwecke. Auch verbiete das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948, - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme -, dass Kinder zu Arbeiten irgendwelcher Art herangezogen würden. Weiters hätten die Vorschülerinnen einen mittelbaren Versicherungsschutz seitens ihrer in der Regel pflichtversicherten Eltern. Dazu komme noch, dass die Vorschülerinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert seien. Somit ergebe sich auch die Frage, ob die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 420, dem Gesetz (Paragraph 9, ASVG) entspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 9 ASVG kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gruppen von Personen, die keinem Erwerb nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbstständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen: Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Gemäß Paragraph 9, ASVG kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gruppen von Personen, die keinem Erwerb nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbstständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen: Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Nach der Bestimmung des § 509 ASVG gelten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Nach der Bestimmung des Paragraph 509, ASVG gelten Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen.

Vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurden, gestützt auf die Bestimmungen des § 363 a RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SV-ÜG, die Caritas-Vorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen in die Krankenversicherung mit dem bereits oben mehrfach angeführten Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 in die Krankenversicherung einbezogen. Nach diesem Erlass (zweiter Absatz lit. a) hatten die Gebietskrankenkassen für Arbeiter und Angestellte ab 1. September 1952 "nach den folgenden Bestimmungen" die Krankenpflege "für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen" zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Die Meldung hatte die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerin angehörte, zu erstatten. Vor Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurden, gestützt auf die Bestimmungen des Paragraph 363, a RVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, SV-ÜG, die Caritas-Vorschülerinnen und die Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen in die Krankenversicherung mit dem bereits oben mehrfach angeführten Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 in die Krankenversicherung einbezogen. Nach diesem Erlass (zweiter Absatz Litera a,) hatten die Gebietskrankenkassen für Arbeiter und Angestellte ab 1. September 1952 "nach den folgenden Bestimmungen" die Krankenpflege "für die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorschülerinnen" zu übernehmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Die Meldung hatte die zuständige Caritas durch die Leiterin der Schule, der die Schülerin angehörte, zu erstatten.

Mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG in diese Versicherung einbezogenen geltenden Personen, wurden (im Art. I § 1) neben anderen Personengruppen folgende erfasst: Mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Jänner 1958, Bundesgesetzblatt , Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 509, ASVG in diese Versicherung einbezogenen geltenden Personen, wurden (im Artikel römisch eins, Paragraph eins,) neben anderen Personengruppen folgende erfasst:

... 6.) die ordnungsgemäß gemeldeten Caritas-Vorachülerinnen, das sind weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren in Stellen zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe wie Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen, Fürsorgerinnen, Haushaltsführerinnen usw. eingewiesen sind;

     ... 7.) für die ordnungsgemäß gemeldeten Schülerinnen der

Caritas-Familienhelferinnenschulen, das sind weibliche Personen

vom vollendeten 18. Lebensjahr an, ....

     ... 8.) für die Angehörigen der Schwesternvereinigung

"Caritas Socialis in Wien IX, Pramergasse 9", sofern diese nicht

nach anderer Vorschrift in einer gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert sind;

     ... 9.) die ordnungsgemäß gemeldeten Grenzgänger nach der

Schweiz und Liechtenstein .... (diese Bestimmung ist durch die

Verordnung BGBl. Nr. 39/1961 weggefallen).

Für die Meldungen der vorgenannten Gruppen von Personen wurden die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG als geltend erklärt. Für die Meldungen der vorgenannten Gruppen von Personen wurden die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG als geltend erklärt.

Mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, welche Verordnung aua 1. Jänner 1970 in Kraft trat, wurde die Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 außer Kraft gesetzt. Gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 sind neben anderen Gruppen von Personen gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen, sofern diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind: Mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, welche Verordnung aua 1. Jänner 1970 in Kraft trat, wurde die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, außer Kraft gesetzt. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, sind neben anderen Gruppen von Personen gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen, sofern diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

... 4.) Caritas-Vorschülerinnen, das sind weibliche Personen, die als Teilnehmerinnen an einer Berufsvorschulung für Frauenberufe der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für die Dauer von höchstens drei Jahren für die Ausübung eines Frauenberufes, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern, Fürsorgerinnen, Haushaltsführerinnen usw., vorbereitet werden;

5.) Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen, das sind weibliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die in einer Familienhelferinnenschule der Caritasverbände in den Diözesen der katholischen Kirche in Österreich für den Beruf der Familienhelferinnen ausgebildet werden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;

6.) Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis", Sitz in Wien IX, Pramergasse 9. 6.) Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis", Sitz in Wien römisch neun, Pramergasse 9.

Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 beginnt die Pflichtversicherung, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat, bei Caritas-Vorschülerinnen mit dem Tag des Beginnes der Teilnehme an der Berufsvorschulung, bei Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenachule mit dem Tag der Aufnahme in diese Schule und bei Angehörigen der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis" mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung. Für die Meldung der vorgenannten Personen wurden die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG ebenfalls für geltend erklärt. Gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, beginnt die Pflichtversicherung, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat, bei Caritas-Vorschülerinnen mit dem Tag des Beginnes der Teilnehme an der Berufsvorschulung, bei Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenachule mit dem Tag der Aufnahme in diese Schule und bei Angehörigen der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis" mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung. Für die Meldung der vorgenannten Personen wurden die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG ebenfalls für geltend erklärt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Krankenversicherungspflicht von Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf (Caritas-Vorschülerinnen) in der Zeit von September 1966 bis Juli 1970 strittig. Da nunmehr die Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 am 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, ist daher die Rechtslage in der Zeit vor dem 1. Jänner 1970 nach der Verordnung BGBl. Nr. 11/1958, für die Zeit ab dem 1. Jänner 1970 nach der Verordnung BGBl: Nr. 420/1969 zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22.. Mai 1963, Zl. 189/63 in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Versicherungspflicht nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die während des zur Erörterung stehenden Zeitraumes gegeben war). Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Krankenversicherungspflicht von Schülerinnen der Vorschule für Familie und Beruf (Caritas-Vorschülerinnen) in der Zeit von September 1966 bis Juli 1970 strittig. Da nunmehr die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, am 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, ist daher die Rechtslage in der Zeit vor dem 1. Jänner 1970 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958,, für die Zeit ab dem 1. Jänner 1970 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, zu beurteilen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 22.. Mai 1963, Zl. 189/63 in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Versicherungspflicht nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die während des zur Erörterung stehenden Zeitraumes gegeben war).

Was nun die Ansicht der beschwerdeführenden Partei betrifft, dass die Krankenversicherungspflicht der in Rede stehenden Schülerinnen vor dem 1. Jänner 1970 davon abhängig sei, ob diese ordnungsgemäß gemeldet worden seien oder nicht, so hat nach der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Verordnungsgeber (BGBl. Nr. 11/1958) dadurch, dass er bei den Caritas-Vorschülerinnen und bei den Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenversicherungspflicht von einer ordnungsgemäßen Meldung abhängig gemacht hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es dem Schulerhalter anheim gestellt war, eine Meldung zu erstatten oder nicht. Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. September 1950, Zl. 132.031/II/6/50, (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1950, S. 517), über die Krankenpflege der Grenzgänger in Vorarlberg vertretenen Ansicht, dass sich der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldet" auch hinsichtlich der Caritas-Vorschülerinnen nicht auf den Bereich der Sozialversicherungspflicht beziehe, kann nicht beigepflichtet werden. Nach Pkt. 4. dieses Erlasses hatte die Wirtschaftsstelle Vorarlberg - Schweiz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die in der Schweiz bzw. Liechtenstein beschäftigten Grenzgänger auf Grund der bei dieser Stelle eingelangten Bestätigungen der Dienstgeber über den Eintritt in die Beschäftigung die Meldung unter entsprechender Anwendung des § 317 RVO zu erstatten. In der Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 wurden für die Meldung der Grenzgänger nach der Schweiz und nach Liechtenstein die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG (offenbar an Stelle der Bestimmungen des § 317 RVO) als geltend erklärt. Daraus ist ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Meldung davon abhängig war, dass der ausländische Dienstgeber eine derartige Bestätigung überhaupt angestellt hatte und auf Grund dieser Bestätigung eine Meldung im Sinne der §§ 33 und 34 ASVG erfolgen konnte. Der Begriff der "ordnungsgemäßen Meldung" ist daher auch in dem in Rede stehenden Zusammenhang eindeutig dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen. Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich aber weiters auch, dass es durchaus sinnvoll war, wenn der Normengeber im Art. I § 1 Z. 9 der Verordnung BGB1. Nr.11/1958 "die ordnungsgemäß gemeldeten" Grenzgänger nach der Schweiz und Liechtenstein anführte, weil für den Krankenversicherungsträger eine Erfassung dieser Grenzgänger in der Krankenversicherung eben nur dann möglich war, wenn auf Grund bestimmter Voraussetzungen eine Meldung im Sinne der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden konnte. Hingegen wäre es dem Normengeber an sich unbenommen gewesen, die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung - sowie für die in den Z. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 10 im Art. I § 1 der bezeichneten Verordnung angeführten Gruppen - zu statuieren, ohne hiebei auf die ordnungsgemäße Meldung hinzuweisen. Was nun die Ansicht der beschwerdeführenden Partei betrifft, dass die Krankenversicherungspflicht der in Rede stehenden Schülerinnen vor dem 1. Jänner 1970 davon abhängig sei, ob diese ordnungsgemäß gemeldet worden seien oder nicht, so hat nach der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Verordnungsgeber Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958,) dadurch, dass er bei den Caritas-Vorschülerinnen und bei den Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen die Krankenversicherungspflicht von einer ordnungsgemäßen Meldung abhängig gemacht hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es dem Schulerhalter anheim gestellt war, eine Meldung zu erstatten oder nicht. Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. September 1950, Zl. 132.031/II/6/50, (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1950, S. 517), über die Krankenpflege der Grenzgänger in Vorarlberg vertretenen Ansicht, dass sich der Ausdruck "ordnungsgemäß gemeldet" auch hinsichtlich der Caritas-Vorschülerinnen nicht auf den Bereich der Sozialversicherungspflicht beziehe, kann nicht beigepflichtet werden. Nach Pkt. 4. dieses Erlasses hatte die Wirtschaftsstelle Vorarlberg - Schweiz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die in der Schweiz bzw. Liechtenstein beschäftigten Grenzgänger auf Grund der bei dieser Stelle eingelangten Bestätigungen der Dienstgeber über den Eintritt in die Beschäftigung die Meldung unter entsprechender Anwendung des Paragraph 317, RVO zu erstatten. In der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, wurden für die Meldung der Grenzgänger nach der Schweiz und nach Liechtenstein die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG (offenbar an Stelle der Bestimmungen des Paragraph 317, RVO) als geltend erklärt. Daraus ist ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Meldung davon abhängig war, dass der ausländische Dienstgeber eine derartige Bestätigung überhaupt angestellt hatte und auf Grund dieser Bestätigung eine Meldung im Sinne der Paragraphen 33 und 34 ASVG erfolgen konnte. Der Begriff der "ordnungsgemäßen Meldung" ist daher auch in dem in Rede stehenden Zusammenhang eindeutig dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen. Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich aber weiters auch, dass es durchaus sinnvoll war, wenn der Normengeber im Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung BGB1. Nr.11 aus 1958, "die ordnungsgemäß gemeldeten" Grenzgänger nach der Schweiz und Liechtenstein anführte, weil für den Krankenversicherungsträger eine Erfassung dieser Grenzgänger in der Krankenversicherung eben nur dann möglich war, wenn auf Grund bestimmter Voraussetzungen eine Meldung im Sinne der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden konnte. Hingegen wäre es dem Normengeber an sich unbenommen gewesen, die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung - sowie für die in den Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 8 und 10 im Artikel römisch eins, Paragraph eins, der bezeichneten Verordnung angeführten Gruppen - zu statuieren, ohne hiebei auf die ordnungsgemäße Meldung hinzuweisen.

Möglicherweise ist der Normengeber - entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung - ursprünglich doch davon ausgegangen, dass die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung nur dann Platz greifen sollte, wenn ein Bedürfnis hiefür bestanden hat, also beispielsweise dann, wenn diese Caritas-Vorschülerinnen nicht schon als Angehörige eines nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Versicherten einen Krankenversicherungsschutz hatten, und es unter diesem Gesichtspunkt - in gewisser Abweichung von sonstigen Grundgedanken des österreichischen Sozialversicherungsrechtes - der für die Institution der Caritas-Vorschülerinnen zuständigen Stelle überlassen sein sollte, erforderlichenfalls die sozialversicherungsrechtliche Meldung vorzunehmen und damit die Einbeziehung in die Krankenversicherung herbeizuführen. Dafür, dass unter dem Ausdruck "ordnungsmäßig gemeldet" in dem gegebenen Zusammenhang vom Verordnungsgeber eine Meldung anderer Art als jene nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ins Auge gefasst worden sein sollte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn man die Verwendung des in Rede stehenden Ausdruckes im Art. I § 1 Z. 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 nur dadurch erklären wollte, dass dieser Ausdruck im Zusammenhang mit den Caritas-Vorschülerinnen bereits im Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 gebraucht wurde - die einschlägigen Materialien zu diesem Erlass sind laut Mitteilung des genannten Bundesministeriums vom 4. Mai 1977, Zl. 122.403/2- 6/76, nicht mehr vorhanden -, so müsste doch beachtet werden, dass, jedenfalls bei Anwendung der Denkgesetze der Normunterworfene die zur Erörterung stehende Bestimmung nur dahin verstehen konnte, dass die Einbeziehung in die Krankenversicherung von der ordnungsgemäß erstatteten Meldung abhängig gemacht werde. Im übrigen kann aber auch nicht behauptet werden, dass jene Auslegung der angeführten Z. 6, die sich auf Grund der vorstehenden Erwägungen ergibt, zu überspitzten, mit dem erkennbar erklärten Willen des Normengebers nicht in Einklang zu bringenden Ergebnissen führen würde (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Zl. 3102/53). Möglicherweise ist der Normengeber - entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung - ursprünglich doch davon ausgegangen, dass die Einbeziehung der Caritas-Vorschülerinnen in die Krankenversicherung nur dann Platz greifen sollte, wenn ein Bedürfnis hiefür bestanden hat, also beispielsweise dann, wenn diese Caritas-Vorschülerinnen nicht schon als Angehörige eines nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Versicherten einen Krankenversicherungsschutz hatten, und es unter diesem Gesichtspunkt - in gewisser Abweichung von sonstigen Grundgedanken des österreichischen Sozialversicherungsrechtes - der für die Institution der Caritas-Vorschülerinnen zuständigen Stelle überlassen sein sollte, erforderlichenfalls die sozialversicherungsrechtliche Meldung vorzunehmen und damit die Einbeziehung in die Krankenversicherung herbeizuführen. Dafür, dass unter dem Ausdruck "ordnungsmäßig gemeldet" in dem gegebenen Zusammenhang vom Verordnungsgeber eine Meldung anderer Art als jene nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ins Auge gefasst worden sein sollte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn man die Verwendung des in Rede stehenden Ausdruckes im Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1958, nur dadurch erklären wollte, dass dieser Ausdruck im Zusammenhang mit den Caritas-Vorschülerinnen bereits im Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1952 gebraucht wurde - die einschlägigen Materialien zu diesem Erlass sind laut Mitteilung des genannten Bundesministeriums vom 4. Mai 1977, Zl. 122.403/2- 6/76, nicht mehr vorhanden -, so müsste doch beachtet werden, dass, jedenfalls bei Anwendung der Denkgesetze der Normunterworfene die zur Erörterung stehende Bestimmung nur dahin verstehen konnte, dass die Einbeziehung in die Krankenversicherung von der ordnungsgemäß erstatteten Meldung abhängig gemacht werde. Im übrigen kann aber auch nicht behauptet werden, dass jene Auslegung der angeführten Ziffer 6,, die sich auf Grund der vorstehenden Erwägungen ergibt, zu überspitzten, mit dem erkennbar erklärten Willen des Normengebers nicht in Einklang zu bringenden Ergebnissen führen würde (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Zl. 3102/53).

Diesen Gedankengängen zufolge hat demnach die beschwerdeführende Partei nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die in Rede stehenden Schülerinnen ihrer ersten Klasse nicht angemeldet hat, und es fehlt somit für die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Einbeziehung dieser Schülerinnen in die Krankenversicherung und die darauf gegründete Beitragsvorschreibung jegliche Rechtsgrundlage. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, hat sie ihren Bescheid, soweit es sich um den Zeitraum vom 5. September 1966 bis 31. Dezember 1969 handelt, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Rechtslage änderte sich aber mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969, dies war mit 1. Jänner 1970. Auf Grund der Bestimmung des § 1 Z. 4 dieser Verordnung sind Caritas-Vorschülerinnen gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Nach dieser Bestimmung kommt es im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c der bezeichneten Verordnung nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Meldung der Caritas-Vorschülerinnen an. Nach der letztangeführten Gesetzesstelle tritt die Krankenversicherungspflicht mit dem Tag des Beginnes der Vorschulung ein, demnach unabhängig davon, ob der Schulerhalter eine derartige Versicherung für notwendig erachtet oder nicht. Im übrigen ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass etwa die in den Beiblättern zum Bescheid der mitbeteiligten Partei genannten Vorschülerinnen nicht im Inland wohnten oder bereits in der Krankenversicherung pflichtversichert seien und dass aus diesen Gründen die Pflichtversicherung nach § 1 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 nicht habe eintreten können. Die Rechtslage änderte sich aber mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, dies war mit 1. Jänner 1970. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, dieser Verordnung sind Caritas-Vorschülerinnen gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogen, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Nach dieser Bestimmung kommt es im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der bezeichneten Verordnung nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Meldung der Caritas-Vorschülerinnen an. Nach der letztangeführten Gesetzesstelle tritt die Krankenversicherungspflicht mit dem Tag des Beginnes der Vorschulung ein, demnach unabhängig davon, ob der Schulerhalter eine derartige Versicherung für notwendig erachtet oder nicht. Im übrigen ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass etwa die in den Beiblättern zum Bescheid der mitbeteiligten Partei genannten Vorschülerinnen nicht im Inland wohnten oder bereits in der Krankenversicherung pflichtversichert seien und dass aus diesen Gründen die Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, nicht habe eintreten können.

Soweit die beschwerdeführende Partei weiters geltend macht, dass eine Krankenversicherungspflicht deshalb nicht angenommen werden könne, weil durch den Besuch der ersten Klasse ihrer Vorschule das 9. Pflichtschuljahr erfüllt werde, so kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Wenn der Besuch der Vorschule für Familie und Beruf als die Erfüllung des 9. Pflichtschuljahres gilt, so ändert dieser Umstand aber nichts an der durch § 9 ASVG eingeräumten Möglichkeit, solche Schülerinnen in die Krankenversicherungspflicht einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er auch daran dachte, Krankenversicherungsschutz Personen zu gewähren, die keinem Erwerb nachgehen, soweit nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Einbeziehung der in Rede stehenden Schülerinnen ist auch deshalb gerechtfertigt; weil es keineswegs unmöglich erscheint, dass diese Schule erst nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht besucht wird. Dass aber dieser Einbeziehung der Schülerinnen in die Krankenversicherung öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen und dass diese Schülerinnen daher aus diesem Grund nicht hätten einbezogen werden dürfen, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Soweit die beschwerdeführende Partei weiters geltend macht, dass eine Krankenversicherungspflicht deshalb nicht angenommen werden könne, weil durch den Besuch der ersten Klasse ihrer Vorschule das 9. Pflichtschuljahr erfüllt werde, so kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Wenn der Besuch der Vorschule für Familie und Beruf als die Erfüllung des 9. Pflichtschuljahres gilt, so ändert dieser Umstand aber nichts an der durch Paragraph 9, ASVG eingeräumten Möglichkeit, solche Schülerinnen in die Krankenversicherungspflicht einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er auch daran dachte, Krankenversicherungsschutz Personen zu gewähren, die keinem Erwerb nachgehen, soweit nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Einbeziehung der in Rede stehenden Schülerinnen ist auch deshalb gerechtfertigt; weil es keineswegs unmöglich erscheint, dass diese Schule erst nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht besucht wird. Dass aber dieser Einbeziehung der Schülerinnen in die Krankenversicherung öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen und dass diese Schülerinnen daher aus diesem Grund nicht hätten einbezogen werden dürfen, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei jedoch auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes davon spricht, dass als Kinderarbeit nicht die Beschäftigung von Kindern gilt, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes und der Erziehung erfolgt. Davon aber, dass die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Vorschule für Familie und Beruf ausschließlich Unterrichtszwecken dient, geht auch die beschwerdeführende Partei aus. Der weitere Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG (in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968) angeordnete Unfallversicherungspflicht u.a. der Schüler mittlerer Lehranstalten bei der Ausübung einer vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit hat mit einer Krankenversicherungspflicht nichts gemein, da das Schutzziel beiden angeführten Versicherungen ein verschiedenes ist. Soweit sich die beschwerdeführende Partei jedoch auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes davon spricht, dass als Kinderarbeit nicht die Beschäftigung von Kindern gilt, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes und der Erziehung erfolgt. Davon aber, dass die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Vorschule für Familie und Beruf ausschließlich Unterrichtszwecken dient, geht auch die beschwerdeführende Partei aus. Der weitere Hinweis auf die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG (in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,) angeordnete Unfallversicherungspflicht u.a. der Schüler mittlerer Lehranstalten bei der Ausübung einer vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit hat mit einer Krankenversicherungspflicht nichts gemein, da das Schutzziel beiden angeführten Versicherungen ein verschiedenes ist.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, dass die Verordnung BGBl. Nr. 420/1969 dem Gesetz (§ 9 ASVG) widerspreche. Die belangte Behörde hat dahin zu Recht angenommen, dass für die in Rede stehenden Caritas-Vorschülerinnen das Schuljahr 1969/70 ab dem 1. Jänner 1970 Krankenversicherungspflicht gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, dass die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, dem Gesetz (Paragraph 9, ASVG) widerspreche. Die belangte Behörde hat dahin zu Recht angenommen, dass für die in Rede stehenden Caritas-Vorschülerinnen das Schuljahr 1969/70 ab dem 1. Jänner 1970 Krankenversicherungspflicht gegeben ist.

Es ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der bereits dargestellten unrichtigen Anwendung der Verordnung vom 23. Jänner 1958, BGBl. Nr. 11, in derem zeitlichen Geltungsbereich, d. i. bis zum 31. Dezember 1969, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war, während die Beschwerde, insoweit es sich um die Versicherungs- und Beitragspflicht der im Bescheid der mitbeteiligten Partei namentlich bezeichneten Caritas-Vorschülerinnen für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1970 handelte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden musste. Es ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der bereits dargestellten unrichtigen Anwendung der Verordnung vom 23. Jänner 1958, Bundesgesetzblatt , Nr. 11, in derem zeitlichen Geltungsbereich, d. i. bis zum 31. Dezember 1969, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war, während die Beschwerde, insoweit es sich um die Versicherungs- und Beitragspflicht der im Bescheid der mitbeteiligten Partei namentlich bezeichneten Caritas-Vorschülerinnen für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1970 handelte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 50 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff, insbesondere auch auf Paragraph 50, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 26. Mai 1977

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975001077.X00

Im RIS seit

26.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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