RS Vwgh 2007/2/21 2006/17/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §36 Abs2;
AVG §63;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0033 und das hg. Erkenntnis vom 19. August 1988, Zl. 85/12/0210, mwN). Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheiten maßgebend sind (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 60. zu § 63 AVG, mwN). Hauptsache war im Beschwerdefall das mit den Berufungsbescheiden vom 1. März 2006 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 1a Wiener Parkometergesetz. In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde in letzter Instanz entschieden. Der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erlassene verfahrensrechtliche Bescheid betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe vom 1. März 2006 stellt somit ebenfalls einen letztinstanzlichen Bescheid dar, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170156.X01

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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