Index
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des HG in V, vertreten durch Dr. Theodor Veiter und Dr. Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, Marktplatz 17, gegen den Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 24. März 1977, Zl. GVS-147, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des HG in römisch fünf, vertreten durch Dr. Theodor Veiter und Dr. Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, Marktplatz 17, gegen den Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 24. März 1977, Zl. GVS-147, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 24. März 1977 wurde im administrativen Instanzenzug die Zustimmung zu einem vom Beschwerdeführer als Käufer abgeschlossenen, eine Liegenschaft der Katastralgemeinde T betreffenden Kaufvertrag gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 lit. f Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36/1973, in der Fassung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 26/1975, versagt.Mit Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 24. März 1977 wurde im administrativen Instanzenzug die Zustimmung zu einem vom Beschwerdeführer als Käufer abgeschlossenen, eine Liegenschaft der Katastralgemeinde T betreffenden Kaufvertrag gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Litera f, Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1973,, in der Fassung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1975,, versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950, § 5 Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36/1973 i.d.g.F., sowie auf § 8 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476/1974, als beschwert erachtet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950, Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1973, i.d.g.F., sowie auf Paragraph 8, Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974,, als beschwert erachtet.
Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang, bezogen auf das Beschwerdevorbringen, darauf hinzuweisen, daß sich die Bestimmung des Art. 133 Z. 4 B-VG zwar nach ihrer systematischen Stellung, primär nur als eine Vorschrift darstellt, welche Angelegenheiten bezeichnet, die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, darüber hinaus jedoch auch als Organisationsnorm anzusehen ist, die das Bestehen solcher Kollegialbehörden voraussetzt und demnach eine dem zuständigen Bundes- und Landesgesetzgeber erteilte Vollmacht enthält, solche Kollegialbehörden zu errichten (vgl. hiezu VfSlg. 2418, 2907, 3506 u. a.). Durch Art. 133 Z. 4 B-VG wurde somit auch die einfache Landesgesetzgebung delegiert, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder anstelle der Landesregierung eine dem Art. 133 Z. 4 B-VG entsprechende Kollegialbehörde mit der Vollziehung zu betrauen (VfSlg. 2907). Um eine solche durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG geschaffene Kollegialbehörde handelt es sich aber auch bei dem im § 15 Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36/1973, in der Fassung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 26/1975, vorgesehenen Grundverkehrssenat, auf den sohin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht die für die mit der Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) betrauten Agrarbehörden geltenden Vorschriften des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr.1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476/1974, - insbesondere auch nicht die seines § 8 dritter Satz, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Erkenntnisse der Agrarsenate für zulässig erklärt wurde -, angewendet werden können.Zunächst ist in diesem Zusammenhang, bezogen auf das Beschwerdevorbringen, darauf hinzuweisen, daß sich die Bestimmung des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG zwar nach ihrer systematischen Stellung, primär nur als eine Vorschrift darstellt, welche Angelegenheiten bezeichnet, die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, darüber hinaus jedoch auch als Organisationsnorm anzusehen ist, die das Bestehen solcher Kollegialbehörden voraussetzt und demnach eine dem zuständigen Bundes- und Landesgesetzgeber erteilte Vollmacht enthält, solche Kollegialbehörden zu errichten vergleiche , hiezu VfSlg. 2418, 2907, 3506 u. a.). Durch Artikel 133, Ziffer 4, B-VG wurde somit auch die einfache Landesgesetzgebung delegiert, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder anstelle der Landesregierung eine dem Artikel 133, Ziffer 4, B-VG entsprechende Kollegialbehörde mit der Vollziehung zu betrauen (VfSlg. 2907). Um eine solche durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG geschaffene Kollegialbehörde handelt es sich aber auch bei dem im Paragraph 15, Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1973,, in der Fassung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1975,, vorgesehenen Grundverkehrssenat, auf den sohin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht die für die mit der Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG) betrauten Agrarbehörden geltenden Vorschriften des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr.1 aus 1951,, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974,, - insbesondere auch nicht die seines Paragraph 8, dritter Satz, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Erkenntnisse der Agrarsenate für zulässig erklärt wurde -, angewendet werden können.
Was im einzelnen das Vorliegen der im Art. 133 Z. 4 B-VG geforderten Voraussetzungen anlangt, so ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der Bestimmung des § 15 Grundverkehrsgesetz folgendes:Was im einzelnen das Vorliegen der im Artikel 133, Ziffer 4, B-VG geforderten Voraussetzungen anlangt, so ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der Bestimmung des Paragraph 15, Grundverkehrsgesetz folgendes:
(3) ........
(4) ........
5) …….
(6) ........
Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Art. 133 Z. 4 B-VG in jeder Hinsicht - und zwar entgegen den Beschwerdeausführungen auch in bezug auf die hinsichtlich sämtlicher Mitglieder des Grundverkehrssenates angeordnete Weisungsfreiheit - entspricht. Da auch eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Art. 133 Z. 4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt würde, im Gesetz nicht enthalten ist, war die vorliegende Beschwerde sohin wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. hiezu auch hg. Beschluß vom 2. Juli 1976, Zl. 1413 bis 1416/76). Wien, am 1. Juni 1977Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG in jeder Hinsicht - und zwar entgegen den Beschwerdeausführungen auch in bezug auf die hinsichtlich sämtlicher Mitglieder des Grundverkehrssenates angeordnete Weisungsfreiheit - entspricht. Da auch eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt würde, im Gesetz nicht enthalten ist, war die vorliegende Beschwerde sohin wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , hiezu auch hg. Beschluß vom 2. Juli 1976, Zl. 1413 bis 1416/76). Wien, am 1. Juni 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001092.X00Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011