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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Überschreitung der der Behörde auferlegten gesetzlichen Beschränkung auf eine Entscheidung in der Sache, über welche die erste Instanz entschieden hatte, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Die Berufungsbehörde ist aber berechtigt, im Verwaltungserfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass ihm die Straftat nunmehr als Organ einer juristischen Person (§ 9 VStG 1950) anzurechnen ist (VwSlg 7680 A/1969).Die Überschreitung der der Behörde auferlegten gesetzlichen Beschränkung auf eine Entscheidung in der Sache, über welche die erste Instanz entschieden hatte, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Die Berufungsbehörde ist aber berechtigt, im Verwaltungserfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass ihm die Straftat nunmehr als Organ einer juristischen Person (Paragraph 9, VStG 1950) anzurechnen ist (VwSlg 7680 A/1969).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001832.X01Im RIS seit
28.04.2003