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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Rechtssatz
Von einer objektiv unrichtigen Warenerklärung (unter dem Gesichtspunkt von ihrer Höhe nach nicht erklärten und im Zeitpunkt der Abgabe der Warenerklärung noch ungewissen Kreditzinsen) kann dann nicht die Rede sein, wenn er Verfügungsberechtigte selbst in der Warenerklärung einen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglich anfallender Warenkreditzinsen gab (Hinweis auf RS 3 des E 26.1.1966, 1080/64, VwSlg 6847 A/1966 und Hinweis auf Reeger-Stoll, Die BAO, S 234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001005.X02Im RIS seit
03.06.1977Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013