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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Die im § 57a Abs 3 KFG enthaltene Rechtsvorschrift, wonach die Begutachtung jeweils vom Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes bis zum Ablauf des 6. darauf folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, erlaub es dem Zulassungsbesitzer, über den Begutachtungszeitraum hinaus das Kfz noch sechs Monate auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, offenbar zu dem Zweck, spätestens in dieser Frist das Fahrzeug vorzuführen und allfällig festgestellt Mängel noch rechtzeitig beseitigen zu lassen.Die im Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG enthaltene Rechtsvorschrift, wonach die Begutachtung jeweils vom Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes bis zum Ablauf des 6. darauf folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, erlaub es dem Zulassungsbesitzer, über den Begutachtungszeitraum hinaus das Kfz noch sechs Monate auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, offenbar zu dem Zweck, spätestens in dieser Frist das Fahrzeug vorzuführen und allfällig festgestellt Mängel noch rechtzeitig beseitigen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002962.X01Im RIS seit
13.08.2003