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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Enteigneter gem § 18 Abs 2 BStG 1971 und damit Partei des Verwaltungsverfahrens ist bei Inanspruchnahme des Eigentums oder der Einräumung (zwangsweisen Begründung) anderer dinglicher Rechte zugunsten des Bundes derjenige, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört (der Eigentümer), bei Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte ohne Inanspruchnahme des Eigentums derjenige, dem ein solches dingliches Recht am Gegenstand der Enteignung zusteht.Enteigneter gem Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 und damit Partei des Verwaltungsverfahrens ist bei Inanspruchnahme des Eigentums oder der Einräumung (zwangsweisen Begründung) anderer dinglicher Rechte zugunsten des Bundes derjenige, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört (der Eigentümer), bei Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte ohne Inanspruchnahme des Eigentums derjenige, dem ein solches dingliches Recht am Gegenstand der Enteignung zusteht.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000063.X01Im RIS seit
09.01.2003