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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung dann nicht stattzugeben, wenn der Antrag bei einer unzuständigen Behörde (hier der belangten Behörde) gestellt und von dieser an den VwGH weitergeleitet wurde, wo er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte (§ 62 VwGG 1965 und § 6 Abs 1 AVG 1950, Verfahrenshilfeantrag beim ordentlichen Gericht gestellt!).Einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung dann nicht stattzugeben, wenn der Antrag bei einer unzuständigen Behörde (hier der belangten Behörde) gestellt und von dieser an den VwGH weitergeleitet wurde, wo er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte (Paragraph 62, VwGG 1965 und Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950, Verfahrenshilfeantrag beim ordentlichen Gericht gestellt!).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001193.X01Im RIS seit
24.07.2003