RS Vwgh 1977/6/8 1193/77

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Veröffentlicht am 08.06.1977
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61;
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung dann nicht stattzugeben, wenn der Antrag bei einer unzuständigen Behörde (hier der belangten Behörde) gestellt und von dieser an den VwGH weitergeleitet wurde, wo er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte (§ 62 VwGG 1965 und § 6 Abs 1 AVG 1950, Verfahrenshilfeantrag beim ordentlichen Gericht gestellt!).Einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung dann nicht stattzugeben, wenn der Antrag bei einer unzuständigen Behörde (hier der belangten Behörde) gestellt und von dieser an den VwGH weitergeleitet wurde, wo er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte (Paragraph 62, VwGG 1965 und Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950, Verfahrenshilfeantrag beim ordentlichen Gericht gestellt!).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001193.X01

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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