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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §61 Abs4;Rechtssatz
Bei der Einräumung des Rechts, auf fremdem Grund grundeigene Mineralien gegen ein Entgelt abzubauen, dessen Höhe sich nach der Menge des abgebauten Materials richtet, ist Gegenstand der Vereinbarung das Aneignungsrecht. Dieses ist ein bewegliches Recht; das dafür gezahlte Entgelt daher hinzurechnungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002262.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013