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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Von der rechtswirksamen Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Partei des Verwaltungsverfahrens vor Erfließen eines Bescheides, mit welchem ihre Berufung als verspätet zurückgewiesen wird, glaubhaft und unter Anbot von Beweisen vorgebracht hat, dass sie ihren Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Zustellung nur vorübergehend verlassen gehabt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002013.X01Im RIS seit
18.06.2003