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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ErbStG §29 Abs1;Rechtssatz
Die gemäß § 29 Abs 1 ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.Die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002481.X01Im RIS seit
15.06.1977Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012