RS Vwgh 2007/2/22 2006/09/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0053 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090216.X02

Im RIS seit

10.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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