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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 3Stammrechtssatz
Auf Grund des § 89a StVO dürfen dem Inhaber eines abgeschleppten Fahrzeuges nur die notwendigen Kosten für die Abschleppung und für die Aufbewahrung des Kfz vorgeschrieben werden, die tatsächlich aufgelaufen sind. Die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (incl Versicherungssteuer) wegen Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, ist nicht zulässig.Auf Grund des Paragraph 89 a, StVO dürfen dem Inhaber eines abgeschleppten Fahrzeuges nur die notwendigen Kosten für die Abschleppung und für die Aufbewahrung des Kfz vorgeschrieben werden, die tatsächlich aufgelaufen sind. Die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (incl Versicherungssteuer) wegen Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002970.X04Im RIS seit
01.09.2003